RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049948 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl1Ob49/81; 1Ob10/86; 1Ob27/87 (1Ob28/87); 1Ob18/88; 1Ob3/90; 1Ob11/91; 1Ob34/90 (1Ob35/90); 1Ob28/91; 1Ob39/91; 1Ob2/92; 1Ob32/92; 1Ob2/94; 1Ob35/95; 6Ob33/95; 1Ob50/95; 9ObA2075/96d; 1Ob1/96; 1Ob8/96; 1Ob2093/96t; 1Ob27/95 (1Ob28/95); 1Ob9/96; 1Ob117/97f; 1Ob303/97h; 6Ob324/97h; 1Ob16/98d; 1Ob117/98g; 1Ob140/98i; 1Ob56/98m; 1Ob206/98w; 1Ob306/98a; 1Ob75/99g; 1Ob92/99g; 1Ob91/99k; 4Ob279/99d; 1Ob117/99h; 1Ob14/00s; 1Ob29/02z; 1Ob148/02z; 1Ob188/02g; 2Ob156/03k; 1Ob70/03f; 1Ob38/04a; 1Ob79/05g; 1Ob165/05d; 1Ob114/07g; 1Ob225/07f; 1Ob14/10f; 1Ob121/09i; 1Ob224/10p; 1Ob208/10k; 1Ob15/11d; 1Ob79/12t; 9ObA84/12m; 1Ob208/12p; 1Ob200/13p; 1Ob75/15h; 8ObA65/15i; 1Ob183/15s; 1Ob203/15g; 10Ob94/15v; 1Ob116/16i; 8ObA7/16m; 1Ob98/19x; 1Ob33/20i; 1Ob123/20z; 1Ob7/21t; 1Ob109/21t; 4Ob222/21g; 7Ob35/22f; 1Ob80/22d; 1Ob114/23f; 1Ob214/22k; 1Ob109/23w; 1Ob172/23k; 1Ob158/23a; 1Ob54/24h; 1Ob37/24h; 1Ob161/24v; 1Ob103/24i; 1Ob167/24a; 1Ob67/24w; 6Ob174/25v NormAHG §1 Abs1 Ba RechtssatzWenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1982-02-17 1 Ob 49/81 Veröff: SZ 55/17 = JBl 1983,260; hiezu zustimmend Schurig, JBl 1983,234 TE OGH 1986-06-25 1 Ob 10/86 Veröff: SZ 59/112 = JBl 1986,730 TE OGH 1987-09-02 1 Ob 27/87 Veröff: SZ 60/156 = JBl 1988,178 TE OGH 1988-06-28 1 Ob 18/88 Auch; Veröff: SZ 61/157 = JBl 1989,112 TE OGH 1990-04-04 1 Ob 3/90 TE OGH 1991-06-26 1 Ob 11/91 Veröff: SZ 64/85 = JBl 1992,122 = ÖBl 1992,12 = MR 1992,152 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 34/90 Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde der unmittelbare Zusammenhang mit einer Unterrichtstätigkeit an einer dem SchUG unterworfenen Schule die Vervielfältigung von Filmen durch Realakt sowie deren Verbreitung durch das SHB - Medienzentrum verneint. (T1) Veröff: ÖBl 1993,133 TE OGH 1991-11-20 1 Ob 28/91 Veröff: GRURInt 1992,930 = MR 1992,154 = ÖBl 1993,139 TE OGH 1991-12-18 1 Ob 39/91 Veröff: JBl 1992,323 TE OGH 1992-07-14 1 Ob 2/92 Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall diente ein Interview, das der Leiter einer Bundespolizeidirektion in dieser amtlichen Eigenschaft gab, hoheitlichen Zielsetzungen und wies einen engen Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben auf. (T2) TE OGH 1992-08-25 1 Ob 32/92 Veröff: SZ 65/112 = EvBl 1993/10 S 59 = ZVR 1993/109 S 235 TE OGH 1994-02-16 1 Ob 2/94 Auch; Beisatz: Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen, auch wenn einzelne Teile dieser Aufgaben so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten. (T3) TE OGH 1995-11-22 1 Ob 35/95 TE OGH 1995-09-28 6 Ob 33/95 TE OGH 1996-01-30 1 Ob 50/95 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1996-06-12 9 ObA 2075/96d Auch; Veröff: SZ 69/140 TE OGH 1996-02-27 1 Ob 1/96 Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 69/49 TE OGH 1996-01-30 1 Ob 8/96 Auch TE OGH 1996-06-25 1 Ob 2093/96t Auch; Beis wie T3 nur: Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen. (T4) TE OGH 1996-06-04 1 Ob 27/95 Auch; Veröff: SZ 69/132 TE OGH 1996-08-22 1 Ob 9/96 Auch; Veröff: SZ 69/186 TE OGH 1997-08-27 1 Ob 117/97f Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 70/160 TE OGH 1997-10-14 1 Ob 303/97h Beis wie T4 TE OGH 1997-11-24 6 Ob 324/97h Veröff: SZ 70/241 TE OGH 1998-03-24 1 Ob 16/98d Beisatz: Hier: Wachdienst eines Grundwehrdieners beim Österreichischen Bundesheer. (T5) TE OGH 1998-05-19 1 Ob 117/98g Beisatz: Aufgaben der Gendarmerie und anderer uniformierter Wachkörper sind grundsätzlich hoheitlicher Natur. (T6) Beisatz: Hier: Öffentlichkeitsarbeit der Sicherheitsdirektion durch Verfassen und Verbreiten von Presseaussendungen. (T7) TE OGH 1998-05-19 1 Ob 140/98i TE OGH 1998-06-09 1 Ob 56/98m Beis wie T3; Veröff: SZ 71/99 TE OGH 1998-07-28 1 Ob 206/98w Auch TE OGH 1999-01-19 1 Ob 306/98a Auch; Beisatz: Ein nach Sachgesichtspunkten verknüpfter und der Vollziehung einer bestimmten Verwaltungsmaterie dienender Tätigkeitsbereich, der in seinem Kern der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dient, wird einheitlich als hoheitlich angesehen. (T8) Veröff: SZ 72/5 TE OGH 1999-03-23 1 Ob 75/99g Beisatz: Die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze. (T9) TE OGH 1999-04-27 1 Ob 92/99g TE OGH 1999-05-25 1 Ob 91/99k Auch; Beisatz: Hier: Haftung des Bundes als Rechtsträger im Sinn des AHG verneint (Durchführung von Routineultraschalluntersuchungen). (T10) Veröff: SZ 72/91 TE OGH 1999-11-09 4 Ob 279/99d Ähnlich TE OGH 1999-10-27 1 Ob 117/99h Beis wie T3; Beisatz: Davon abzugrenzen sind Handlungen und Unterlassungen mit Schadensfolgen, die vom Organ anlässlich beziehungsweise bei Gelegenheit außerhalb seines Tätigkeitsbereichs begangen werden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterlassungsklage gegen das Organ ist nicht an die Frage anzuknüpfen, ob die Tatsachenmitteilung Teil eines hoheitlichen Akts im engeren Sinn ist, sondern daran, ob die Tatsachenmitteilung einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe des Organs aufweist. (T11) TE OGH 2000-02-22 1 Ob 14/00s Beisatz: Die Prüfung dieses funktionellen Zusammenhangs klärt auch die Frage, ob eine informelle, also eine nicht in Bescheidform erteilte Auskunft der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist. (T12) Beisatz: Hier: Auskunftsbegehren bezogen auf eine Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan und Angelegenheiten der Bauordnung. (T13) Veröff: SZ 73/34 TE OGH 2002-02-26 1 Ob 29/02z Auch; Beisatz: Dass die Erteilung des Unterrichts an Schulen hoheitlich erfolgt, wird ebensowenig in Zweifel gezogen wie dass jene Lehrpersonen, die Studenten an Pädagogischen Akademien zum Zwecke der Lehrerausbildung unterrichten, in hoheitlicher Funktion tätig werden. (T14) Beisatz: Hier: Auch mit der Ausbildung des Beklagten zum Schilehrwart wurde ein hoheitliches Ziel angestrebt: Ihm sollte die Befähigung zur Erteilung des Schiunterrichts im Zuge der gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsveranstaltungen für Studenten der Pädagogischen Akademie ermöglicht werden. (T15) TE OGH 2003-02-28 1 Ob 148/02z Auch; Beisatz: Hier: Die Änderung eines Flächenwidmungsplans. (T16) TE OGH 2003-03-25 1 Ob 188/02g Auch; Beisatz: Der von einem Kreditinstitut bestellte Bankprüfer ist - jedenfalls für die Zeit bis zur Einrichtung der Finanzmarktaufsichtsbehörde als weisungsfreie Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit - Organ der Bankenaufsicht im Sinne des § 1 Abs 2 AHG, wenn er der Aufsichtsbehörde den vom BWG geforderten bankenaufsichtlichen Prüfungsbericht übermittelt. (T17)Auch; Beisatz: Der von einem Kreditinstitut bestellte Bankprüfer ist - jedenfalls für die Zeit bis zur Einrichtung der Finanzmarktaufsichtsbehörde als weisungsfreie Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit - Organ der Bankenaufsicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG, wenn er der Aufsichtsbehörde den vom BWG geforderten bankenaufsichtlichen Prüfungsbericht übermittelt. (T17) Beisatz: Weisungsfreiheit oder Unabhängigkeit der Organe stellt kein Hindernis dar. (T18) Veröff: SZ 2003/28 TE OGH 2003-08-28 2 Ob 156/03k Beis wie T3; Beisatz: Hat ein Staat im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrages gehandelt, so liegt ebenfalls hoheitliches Handeln vor. (T19) TE OGH 2003-10-17 1 Ob 70/03f Vgl; Beisatz: Hier: Tätigkeit im Zuge einer Überprüfung nach § 57a KFG. (T20)Vgl; Beisatz: Hier: Tätigkeit im Zuge einer Überprüfung nach Paragraph 57 a, KFG. (T20) Veröff: SZ 2003/125 TE OGH 2004-04-16 1 Ob 38/04a Beisatz: Dies gilt auch im Falle der Anmaßung einer bestimmten Vollziehungskompetenz durch einen Rechtsträger, für Verhaltensweisen eines Organs in Überschreitung seines Befugniskreises, ja selbst bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Organhandlungen. (T21) Beisatz: Hier: Äußerung eines Volksanwaltes im Rahmen einer Fernsehsendung. (T22) Veröff: SZ 2004/54 TE OGH 2005-09-27 1 Ob 79/05g Beisatz: Dies selbst dann, wenn das Organ ungeachtet seiner fehlenden Zuständigkeit tätig wird oder seinen Befugniskreis überschreitet (so schon SZ 54/171 ua). Hier: Todfallsaufnahme durch Gerichtskommissär vor Beauftragung durch das Gericht. (T23) Beisatz: Eine Organhandlung wäre nur dann zu verneinen, wenn das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten seiner Art nach erkennbar nicht zu dessen Vollzugsbereich gehört hätte. (T24) TE OGH 2005-09-27 1 Ob 165/05d Vgl auch; Beis wie T24; Beisatz: Ob der Geschädigte dies hätte erkennen müssen, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände zu beurteilen. Im Zweifel muss sich ein Rechtsträger das Verhalten, das ein von ihm - wenn auch für andere Aufgaben - bestelltes Organ in Vollziehung der Gesetze setzte, schon als Folge der von ihm durch die Bestellung für Außenstehende geschaffenen Vertrauenslage zurechnen lassen. (T25) TE OGH 2007-11-29 1 Ob 114/07g Vgl auch; Beisatz: Wenn eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, werden auch alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt angesehen, auch wenn die Handlung nur die Ausübung hoheitlicher Gewalt vorbereitet oder abschließt. (T26) Beisatz: Die dem Rauchfangkehrer gemäß § 15e Abs 2 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr obliegenden Verpflichtungen sind Aufgaben hoheitlicher Natur. (T27)Beisatz: Die dem Rauchfangkehrer gemäß Paragraph 15 e, Absatz 2, des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr obliegenden Verpflichtungen sind Aufgaben hoheitlicher Natur. (T27) TE OGH 2008-09-30 1 Ob 225/07f Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen des AHG sind aber nicht nur Bescheide und Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Formen der Hoheitsverwaltung anzusehen, sondern auch sogenannte „faktische Amtshandlungen" bzw „verfahrensfreie Verwaltungsakte", die nicht behördliche Befehls-und Zwangsgewalt beinhalten, sondern im Gegenteil Rechtsfolgen, die vielfach in Form von Bewilligungen oder Genehmigungen von den Beteiligten sogar gewünscht sind, nach sich ziehen. (T28) Beisatz: Eine telefonische Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie an einen Zivilflugplatzhalter, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit einer Person bestehen, verbunden mit der Aufforderung, ihr den Flughafenausweis zu entziehen im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung nach § 134a Abs 4 LFG ist als faktische Amtshandlung zu qualifizieren. (T29)Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen des AHG sind aber nicht nur Bescheide und Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Formen der Hoheitsverwaltung anzusehen, sondern auch sogenannte „faktische Amtshandlungen" bzw „verfahrensfreie Verwaltungsakte", die nicht behördliche Befehls-und Zwangsgewalt beinhalten, sondern im Gegenteil Rechtsfolgen, die vielfach in Form von Bewilligungen oder Genehmigungen von den Beteiligten sogar gewünscht sind, nach sich ziehen. (T28) Beisatz: Eine telefonische Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie an einen Zivilflugplatzhalter, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit einer Person bestehen, verbunden mit der Aufforderung, ihr den Flughafenausweis zu entziehen im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung nach Paragraph 134 a, Absatz 4, LFG ist als faktische Amtshandlung zu qualifizieren. (T29) TE OGH 2010-04-20 1 Ob 14/10f Beisatz: Hier: Rundschreiben. (T30) TE OGH 2010-07-06 1 Ob 121/09i Auch; Beis wie T23 nur: Dies selbst dann, wenn das Organ ungeachtet seiner fehlenden Zuständigkeit tätig wird oder seinen Befugniskreis überschreitet (so schon SZ 54/171 ua). (T31) Beis wie T24; Beis wie T25 TE OGH 2011-02-23 1 Ob 224/10p Auch; Beis wie T26; Beis wie T27 TE OGH 2011-02-23 1 Ob 208/10k Beis wie T21; Beisatz: Hier: Interview (keine Anwendung des § 9 Abs 5 AHG). (T32)Beis wie T21; Beisatz: Hier: Interview (keine Anwendung des Paragraph 9, Absatz 5, AHG). (T32) TE OGH 2011-03-31 1 Ob 15/11d Beisatz: Die vom gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 277 Abs 2 UGB veranlasste Veröffentlichung des Jahresabschlusses im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist hoheitliches Handeln der Medieninhaberin der „Wiener Zeitung“. (T33)Beisatz: Die vom gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Paragraph 277, Absatz 2, UGB veranlasste Veröffentlichung des Jahresabschlusses im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist hoheitliches Handeln der Medieninhaberin der „Wiener Zeitung“. (T33) Veröff: SZ 2011/43 TE OGH 2012-05-24 1 Ob 79/12t Beis wie T3; Beis wie T26; Beisatz: Eine fehlende Außenwirkung, etwa einer Tatsachenmitteilung, ist kein Tatbestandsmerkmal der Bestimmungen des AHG. (T34) Beisatz: Hier: Behördeninterne Mitteilung eines Dienstnehmers über das Verhalten eines anderen Dienstnehmers. (T35) TE OGH 2012-11-26 9 ObA 84/12m Auch; Beisatz: Hier: Arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht des öffentlich‑rechtlichen Dienstgebers. (T36) Veröff: SZ 2012/128 TE OGH 2012-12-13 1 Ob 208/12p Vgl; nur T4; Beis wie T24; Beis wie T26; Beis wie T31 Veröff: SZ 2012/137 TE OGH 2014-02-27 1 Ob 200/13p Auch TE OGH 2015-06-18 1 Ob 75/15h Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T37); Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach Paragraph 13 b, SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T37); Veröff: SZ 2015/58 TE OGH 2015-09-29 8 ObA 65/15i TE OGH 2015-10-22 1 Ob 183/15s Auch; Beisatz: Vergleichbare hoheitliche Befugnisse, die den Rechtsträgern der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen übertragen worden wären, fehlen nach dem Vlbg KGG. (T38); Veröff: SZ 2015/118 TE OGH 2015-11-24 1 Ob 203/15g Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T39) TE OGH 2016-01-19 10 Ob 94/15v Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 116/16i Vgl auch TE OGH 2016-10-25 8 ObA 7/16m Auch; Beis wie T36 TE OGH 2019-06-25 1 Ob 98/19x TE OGH 2020-04-16 1 Ob 33/20i TE OGH 2020-09-24 1 Ob 123/20z Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vorsätzliche Tötung unter Präsenzdienern. Der Mord beruhte auf einem selbständigen Willensentschluss, der außerhalb eines jeden Sachzusammenhangs mit dem Wachauftrag stand, den der Täter als Organ zu erfüllen hatte, und wurde daher auch nicht in Vollziehung der Gesetze begangen. (T40) TE OGH 2021-01-28 1 Ob 7/21t Auch; Beisatz: Hier: Pflege und (medizinische) Behandlung im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Unterbringung nach dem UbG. (T41) TE OGH 2021-09-07 1 Ob 109/21t Beisatz: Hier: Haltung eines Polizeidiensthundes. (T42) Anm: Veröff: SZ 2021/81Anmerkung, Veröff: SZ 2021/81 TE OGH 2022-02-23 4 Ob 222/21g Vgl; Beisatz: Hier: Zur Erteilung des hoheitlich ausgeübten Unterrrichts zählt auch die Beaufsichtigung der Schüler, wozu auch sämtliche Aspekte des Pandemiemanagements gehören. (T43) TE OGH 2022-03-30 7 Ob 35/22f TE OGH 2022-09-14 1 Ob 80/22d Beis wie T3; Beisatz: Hier: Hier: Interview eines Bürgermeisters. (T44) TE OGH 2023-07-13 1 Ob 114/23f Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8; Beisatz wie T26 Beisatz: Hier: Zum Unterricht an der Universität. (T45) Anm: Vgl dazu RS0134436.Anmerkung, Vgl dazu RS0134436. TE OGH 2023-09-20 1 Ob 214/22k Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Überprüfungsberechtigter nach § 26 OÖ LuftREnTG als Organ iSd § 1 Abs 2 AHG. (T46)Beisatz: Hier: Überprüfungsberechtigter nach Paragraph 26, OÖ LuftREnTG als Organ iSd Paragraph eins, Absatz 2, AHG. (T46) Anm: Vgl RS0134536.Anmerkung, Vgl RS0134536. TE OGH 2023-09-20 1 Ob 109/23w Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T21 Beisatz: Hier: Zur Organstellung von Vertrauenspersonen gemäß § 129 Z 2 StPO. (T47)Beisatz: Hier: Zur Organstellung von Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 129, Ziffer 2, StPO. (T47) Beisatz: Dass die Vertrauensperson bei ihren verdeckten Ermittlungen zum Komplizen des Klägers auch Informationen zu diesem selbst – als dessen „Geschäftspartner“ – erlangte und an die Strafverfolgungsbehörde weitergab, stand damit in einem engen inneren – und nicht bloß äußerlichen örtlichen oder zeitlichen – Zusammenhang. Die Unterscheidung der Vorinstanzen danach, ob der Ermittlungsauftrag auch den Kläger oder nur seinen Komplizen betraf, liefe auf einen wenig sachgerechten Formalismus hinaus, der das für die Abgrenzung der hoheitlichen von einer rein privaten Tätigkeit maßgebliche Kriterium des ausreichend engen (vor allem) inneren und äußeren Zusammenhangs ausblendete. (T48) Beisatz: Die Aussage einer von der Kriminalpolizei mit verdeckten Ermittlungen beauftragten Vertrauensperson vor dieser Behörde über die von ihr gewonnenen Ermittlungsergebnisse steht mit ihrer hoheitlichen Aufgabe in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang. (T49) Anm: Vgl RS0134516.Anmerkung, Vgl RS0134516. TE OGH 2023-12-20 1 Ob 172/23k Beisatz wie T21; Beisatz wie T23; Beisatz wie T33 Beisatz: Hier: Verwahrer nach § 30 Abs 1 TSchG. (T50)Beisatz: Hier: Verwahrer nach Paragraph 30, Absatz eins, TSchG. (T50) TE OGH 2023-11-16 1 Ob 158/23a Beisatz: Hier: Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Rauchfangkehrers. (T51) TE OGH 2024-05-27 1 Ob 54/24h Beisatz wie T39: Hier: Schulschiwoche. Betreiber einer Jugendherberge. Organstellung verneint. (T52) TE OGH 2024-04-08 1 Ob 37/24h TE OGH 2024-10-24 1 Ob 161/24v vgl TE OGH 2024-11-19 1 Ob 103/24i vgl; Beisatz: Hier: Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Rauchfangkehrers. (T53) TE OGH 2024-11-19 1 Ob 167/24a Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Zurechnung des Verhaltens des Bürgermeisters zur Gemeinde. (T54) TE OGH 2024-12-19 1 Ob 67/24w Beisatz wie T21; Beisatz wie T23; Beisatz wie T31; Beisatz wie T24; Beisatz wie T40; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12 Beisatz: Hier: Mitteilung, dass die Anlagen der Klägerin nur dann dem Stand der Technik entsprächen, wenn diese die Anforderungen einer bestimmten ÖNORM erfüllten. (T55) TE OGH 2026-04-22 6 Ob 174/25v Beisatz wie T4: Auskunft über Verarbeitung personenbezogener Daten im Zuge von Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 55 SPG. (T56)Beisatz wie T4: Auskunft über Verarbeitung personenbezogener Daten im Zuge von Sicherheitsüberprüfungen gemäß Paragraph 55, SPG. (T56) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0049948
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.