Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0011622 (1Ob55/81 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011622 Entscheidungsdatum09.10.2024 Geschäftszahl1Ob55/81; 1Ob682/82; 5Ob117/91; 7Ob53/05b; 7Ob58/06i; 7Ob241/08d; 5Ob83/09f; 5Ob2/15b; 1Ob110/24v NormABGB §479 RechtssatzGemäß § 479 ABGB können Dienstbarkeiten, die an sich Grunddienstbarkeiten sind, einer Person allein zugestanden werden. Solche unregelmäßigen Dienstbarkeiten werden als eine besondere Art der persönlichen Servituten angesehen.Gemäß Paragraph 479, ABGB können Dienstbarkeiten, die an sich Grunddienstbarkeiten sind, einer Person allein zugestanden werden. Solche unregelmäßigen Dienstbarkeiten werden als eine besondere Art der persönlichen Servituten angesehen.

EntscheidungstexteTE OGH 1982-02-17 1 Ob 55/81 TE OGH 1982-09-01 1 Ob 682/82 MietSlg 34052 TE OGH 1991-12-17 5 Ob 117/91 Vgl auch; NZ 1992,256 ( Hofmeister, 260 ) TE OGH 2005-07-11 7 Ob 53/05b TE OGH 2006-06-21 7 Ob 58/06i Auch TE OGH 2009-04-29 7 Ob 241/08d Auch TE OGH 2009-06-09 5 Ob 83/09f Beisatz: Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie einer der in den §§475 bis 477 ABGB aufgezählten Dienstbarkeiten entsprechen. Es kommt lediglich darauf an, ob durch die als Dienstbarkeit beabsichtigten Rechte ein Liegenschaftseigentümer verbunden wird, zum Vorteil eines anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen (§472 ABGB) und ob das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitz eines (anderen) Grundstücks zu dessen vorteilhafterer oder bequemerer Benützung im Sinn des § 473 ABGB verknüpft ist. (T1)Beisatz: Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie einer der in den §§475 bis 477 ABGB aufgezählten Dienstbarkeiten entsprechen. Es kommt lediglich darauf an, ob durch die als Dienstbarkeit beabsichtigten Rechte ein Liegenschaftseigentümer verbunden wird, zum Vorteil eines anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen (§472 ABGB) und ob das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitz eines (anderen) Grundstücks zu dessen vorteilhafterer oder bequemerer Benützung im Sinn des Paragraph 473, ABGB verknüpft ist. (T1) TE OGH 2015-05-19 5 Ob 2/15b TE OGH 2024-10-09 1 Ob 110/24v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011622

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.