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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011696 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl1Ob718/81; 1Ob516/96; 1Ob512/96; 7Ob226/01p; 2Ob11/10x; 9Ob52/13g; 8Ob70/14y; 1Ob137/14z; 4Ob115/24a; 1Ob130/25m NormABGB §480 ABGB §484 ABGB §1455 ABGB §1460 ABGB §1465 ABGB §1470 ABGB §1477 RechtssatzDie Ersitzung einer Weg-Servitut erstreckt sich auch auf unselbständige Teilflächen, die dem dienenden Grundstück innerhalb der Ersitzungszeit aus dem öffentlichen Gut infolge Verlegung der dem Gemeingebrauch gewidmeten Straße, zu der der Weg stets führte, zugeschrieben wurden. EntscheidungstexteTE OGH 1982-02-17 1 Ob 718/81 Veröff: MietSlg 34056 TE OGH 1996-06-04 1 Ob 516/96 Vgl TE OGH 1996-08-22 1 Ob 512/96 Vgl; Beisatz: Eine Ersitzung ist an einzelnen Grundstücken eines Grundbuchkörpers oder an einer bestimmten Teilfläche eines Grundstücks möglich, soferne diese Grundstücke noch nicht im Grenzkataster eingetragen sind (vgl RZ 1959, 194). (T1) Vgl; Beisatz: Eine Ersitzung ist an einzelnen Grundstücken eines Grundbuchkörpers oder an einer bestimmten Teilfläche eines Grundstücks möglich, soferne diese Grundstücke noch nicht im Grenzkataster eingetragen sind vergleiche RZ 1959, 194). (T1) Veröff: SZ 69/187 TE OGH 2001-12-07 7 Ob 226/01p Auch; nur: Die Ersitzung erstreckt sich auch auf unselbständige Teilflächen. (T2) Beisatz: Ausgenommen davon sind nach § 50 VermG jene Teile von Grundstücken, die bereits im Grenzkataster enthalten sind. (T3)Beisatz: Ausgenommen davon sind nach Paragraph 50, VermG jene Teile von Grundstücken, die bereits im Grenzkataster enthalten sind. (T3) TE OGH 2010-11-11 2 Ob 11/10x Auch; nur T2; Beis wie T3 Veröff: SZ 2010/142 TE OGH 2013-09-27 9 Ob 52/13g Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Es soll verhindert werden, dass die durch exakte Vermessung ermittelten und im Grenzkataster erfassten Abmessungen der Grundstücke, auf die sich die bücherlichen Rechte beziehen, nachträglich durch eine Ersitzung von Grundstücksteilen unrichtig werden. (T4) TE OGH 2014-08-25 8 Ob 70/14y Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Anerkannt ist, dass das Eigentum auch an einer bestimmten Teilfläche eines Grundstücks ersessen werden kann. Ausgenommen davon sind nach § 50 VermG lediglich jene Teile von Grundstücken, die bereits im Grenzkataster eingetragen sind. (T5)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Anerkannt ist, dass das Eigentum auch an einer bestimmten Teilfläche eines Grundstücks ersessen werden kann. Ausgenommen davon sind nach Paragraph 50, VermG lediglich jene Teile von Grundstücken, die bereits im Grenzkataster eingetragen sind. (T5) Beisatz: Es kann Allein- oder Miteigentum an einem gesamten fremden Grundstück oder an einer Teilfläche davon ersessen werden, wobei das ersessene Grundstück im Allein- oder im Miteigentum stehen kann. (T6) TE OGH 2014-10-22 1 Ob 137/14z Beis wie T1 TE OGH 2025-04-11 4 Ob 115/24a vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T2 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 130/25m Beisatz wie T1; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011696

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.