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{'item': '1Ob734/81; 7Ob586/82; 3Ob91/02g; 3Ob183/10y; 3Ob109/10s; 4Ob202/16h; 10Ob10/19x; 2Ob99/18z; 6Ob146/20v; 7Ob116/21s; 3Ob145/24f; 9Ob29/24s; 8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018699 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl1Ob734/81; 7Ob586/82; 3Ob91/02g; 3Ob183/10y; 3Ob109/10s; 4Ob202/16h; 10Ob10/19x; 2Ob99/18z; 6Ob146/20v; 7Ob116/21s; 3Ob145/24f; 9Ob29/24s; 8Ob93/24w; 8Ob117/25a NormABGB §932 IABGB §932 römisch eins ABGB §932 VABGB §932 römisch fünf ABGB §1167 ABGB §1295 Ia5 RechtssatzIm Gewährleistungsrecht gilt die sogenannte Vorteilsausgleichung, die eine Beschränkung von Schadenersatzansprüchen auf den unter Berücksichtigung allfälliger Vorteile wirklich erlittenen Nachteil bezweckt, schon nach dem Wesen der Gewährleistung nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1982-02-17 1 Ob 734/81 TE OGH 1982-04-29 7 Ob 586/82 TE OGH 2003-01-29 3 Ob 91/02g Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorteile aus verspäteter Verbesserung beziehungsweise Resterfüllung. (T1); Beisatz: Ob eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zu erwägen wäre, wurde offen gelassen, da die beklagte Partei den Vorteilsausgleich nur in Form einer Zug-um-Zug-Einrede geltend gemacht hätte. Diese Einrede ist jedoch jedenfalls unberechtigt, weil die von der beklagten Partei - trotz Erbringung der Gegenleistung - jahrzehntelang verschleppte Resterfüllung nicht im funktionellen Synallagma (siehe dazu im Grundsätzlichen Aicher in Rummel aaO § 1052 Rz 5; Rummel in Rummel aaO § 859 Rz 6; Welser aaO 4) mit dem nunmehr angestrebten Vorteilsausgleich steht. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorteile aus verspäteter Verbesserung beziehungsweise Resterfüllung. (T1); Beisatz: Ob eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zu erwägen wäre, wurde offen gelassen, da die beklagte Partei den Vorteilsausgleich nur in Form einer Zug-um-Zug-Einrede geltend gemacht hätte. Diese Einrede ist jedoch jedenfalls unberechtigt, weil die von der beklagten Partei - trotz Erbringung der Gegenleistung - jahrzehntelang verschleppte Resterfüllung nicht im funktionellen Synallagma (siehe dazu im Grundsätzlichen Aicher in Rummel aaO Paragraph 1052, Rz 5; Rummel in Rummel aaO Paragraph 859, Rz 6; Welser aaO 4) mit dem nunmehr angestrebten Vorteilsausgleich steht. (T2) TE OGH 2010-12-14 3 Ob 183/10y Auch TE OGH 2010-11-11 3 Ob 109/10s Auch TE OGH 2016-12-20 4 Ob 202/16h TE OGH 2019-02-19 10 Ob 10/19x Auch TE OGH 2019-03-28 2 Ob 99/18z Beisatz: Das gilt auch, wenn die Rechtslage nach dem Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz (GewRÄG) anzuwenden ist. (T3) TE OGH 2020-09-16 6 Ob 146/20v TE OGH 2021-09-29 7 Ob 116/21s Vgl TE OGH 2024-10-28 3 Ob 145/24f vgl; Beisatz: Bei einem Schadenersatzbegehren, das auf den Ersatz der Wertdifferenz nach der relativen Berechnungsmethode (§ 874 ABGB) gerichtet ist, findet eine Vorteilsanrechnung nicht statt. (T4)vgl; Beisatz: Bei einem Schadenersatzbegehren, das auf den Ersatz der Wertdifferenz nach der relativen Berechnungsmethode (Paragraph 874, ABGB) gerichtet ist, findet eine Vorteilsanrechnung nicht statt. (T4) TE OGH 2025-02-13 9 Ob 29/24s TE OGH 2025-02-27 8 Ob 93/24w vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2026-01-28 8 Ob 117/25a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018699

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.