Abs 1 CMR angeführten Ansprüche geltend machen kann, doch ergibt sich aus verschiedenen CMR-Bestimmungen, daß dieses Übereinkommen grundsätzlich eine Verknüpfung von Ersatzberechtigung und Verfügungsbefugnis voraussetzt. In den Fällen des Art 13 Abs 1 Satz 1 CMR kann der Empfänger Ersatzansprüche wegen Beschädigung des Gutes stellen.Die CMR enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber,
, Absatz eins, CMR angeführten Ansprüche geltend machen kann, doch ergibt sich aus verschiedenen CMR-Bestimmungen, daß dieses Übereinkommen grundsätzlich eine Verknüpfung von Ersatzberechtigung und Verfügungsbefugnis voraussetzt. In den Fällen des Artikel 13, Absatz eins, Satz 1 CMR kann der Empfänger Ersatzansprüche wegen Beschädigung des Gutes stellen. EntscheidungstexteTE OGH 1982/02/17 6 Ob 664/81 Veröff: SZ 55/20 TE OGH 1982/09/09 7 Ob 817/81 TE OGH 1983/10/04 2 Ob 513/82 Auch TE OGH 1984/04/12 6 Ob 727/83 Vgl aber; Beisatz: Der Absender ist auch nach Erlöschen seiner Verfügungsberechtigung weiterhin berechtigt, neben oder an Stelle des Empfängers Schadenersatzansprüche geltend zu machen. (T1) Veröff: SZ 57/75 TE OGH 1984/11/22 8 Ob 594/83 Beisatz: Die Sachlegitimation steht dem Absender, dem Empfänger oder dem vom Empfänger bestimmten Dritten zu. (T2) Veröff: HS XIV/XV/30 TE OGH 1987/09/02 1 Ob 663/87 nur: Die CMR enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber,
(T3) Beisatz: Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich derjenige, der den Frachtvertrag mit dem Frachtführer abgeschlossen hat. (T4) Veröff: SZ 60/159 nur: Die CMR enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber,
(T3) Beisatz: Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich derjenige, der den Frachtvertrag mit dem Frachtführer abgeschlossen hat. (T4) Veröff: SZ 60/159 TE OGH 1995/09/14 2 Ob 515/94 Auch; nur: In den Fällen des Art 13 Abs 1 Satz 1 CMR kann der Empfänger Ersatzansprüche wegen Beschädigung des Gutes stellen. (T5) Auch; nur: In den Fällen des Artikel 13, Absatz eins, Satz 1 CMR kann der Empfänger Ersatzansprüche wegen Beschädigung des Gutes stellen. (T5) TE OGH 1996/11/26 4 Ob 2336/96z Vgl; nur T3; Beisatz: Schadenersatzansprüche nach der CMR können sowohl der Absender als auch der Empfänger geltend machen. Die Drittschadensliquidation ist sowohl durch den Spediteur als auch durch Hauptfrachtführer zulässig. (T6) Veröff: SZ 69/266 TE OGH 1996/11/12 4 Ob 2278/96w Vgl; Beis wie T6 nur: Schadenersatzansprüche nach der CMR können sowohl der Absender als auch der Empfänger geltend machen. (T7) Beisatz: Ist der im Frachtbrief bezeichnete Absender oder Empfänger ein Spediteur, so fallen Sachlegitimation und Schaden auseinander; der Spediteur ist dann zwar legitimiert, er hat jedoch keinen Schaden, weil er nicht Eigentümer des Transportgutes ist. In derartigen Fällen können Sachlegitimation und Schaden durch die Abtretung der Rechte aus dem Beförderungsvertrag an den Geschädigten in einer Person vereinigt werden. (T8) TE OGH 1998/01/27 1 Ob 170/97z Auch; nur T5; Beisatz: Dem zur Entgegennahme bereiten Empfänger muß die Einwirkungsmöglichkeit auf das (beschädigte) Frachtgut eingeräumt worden sein. (T9) TE OGH 2002/03/22 1 Ob 292/01z nur T3; Beis wie T6; Beis wie T8 RechtssatznummerRS0073814
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.