RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057818 Entscheidungsdatum21.03.2018 Geschäftszahl5Ob589/81; 1Ob643/82; 7Ob662/82; 5Ob754/82; 5Ob677/83; 6Ob667/83; 2Ob581/83; 3Ob559/84; 7Ob515/84; 8Ob581/84; 1Ob577/85; 6Ob639/85; 8Ob653/85; 3Ob513/86; 7Ob717/86; 3Ob631/86; 8Ob653/86; 4Ob533/87; 3Ob612/86; 6Ob552/88; 6Ob551/88; 3Ob517/88; 2Ob501/88; 8Ob593/88; 4Ob596/88; 8Ob505/89; 8Ob503/88; 6Ob603/91; 4Ob1618/94; 10Ob2089/96w; 1Ob2245/96w; 7Ob109/97y; 7Ob323/98w; 1Ob230/98z; 2Ob290/98f; 7Ob47/99h; 1Ob286/00s; 6Ob85/02x; 6Ob245/01z; 3Ob122/04v; 1Ob30/06b; 1Ob36/09i; 1Ob57/11f; 1Ob158/12k; 1Ob233/12i; 1Ob241/13t; 1Ob40/15m; 1Ob187/14b; 1Ob188/16b; 1Ob58/17m; 1Ob137/17d; 1Ob241/17y; 1Ob17/18h NormEheG §81 EheG §83 Abs1 ZPO §273 RechtssatzBei der Ermittlung der einzelnen Vermögenswerte sind nicht die seinerzeitigen Anschaffungskosten maßgeblich, sondern der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung, wobei § 273 ZPO heranzuziehen ist.Bei der Ermittlung der einzelnen Vermögenswerte sind nicht die seinerzeitigen Anschaffungskosten maßgeblich, sondern der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung, wobei Paragraph 273, ZPO heranzuziehen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1982-02-23 5 Ob 589/81 TE OGH 1982-11-03 1 Ob 643/82 nur: Bei der Ermittlung der einzelnen Vermögenswerte sind nicht die seinerzeitigen Anschaffungskosten maßgeblich, sondern der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung. (T1) Beisatz: Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz. (T2) Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 TE OGH 1982-12-16 7 Ob 662/82 nur T1; Beisatz: Die Ansicht, dass die aufzuteilenden Sachen für den Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und nicht für jenen der Auflösung der Ehe zu bewerten seien, wird abgelehnt. Die bloße Verzögerung der Ehescheidung (hier: Abwarten der Voraussetzungen des § 55 EheG) oder die Dauer des Aufteilungsverfahrens kann keiner Partei zum Nachteil gereichen, wenn nicht das Leitgebot der Billigkeit (§§ 83 Abs 1, 94 Abs 1 EheG) verletzt werden soll. Wertsteigerungen, die ein während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam erworbenes Vermögen nachher ohne besonders Zutun eines der Ehegatten erfahren hat, können am Zuweisungsanteil nichts ändern. Offen gelassen wird die Frage, ob eine Bewertung nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter besonderen Umständen angebracht sein kann. (T3) nur T1; Beisatz: Die Ansicht, dass die aufzuteilenden Sachen für den Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und nicht für jenen der Auflösung der Ehe zu bewerten seien, wird abgelehnt. Die bloße Verzögerung der Ehescheidung (hier: Abwarten der Voraussetzungen des Paragraph 55, EheG) oder die Dauer des Aufteilungsverfahrens kann keiner Partei zum Nachteil gereichen, wenn nicht das Leitgebot der Billigkeit (Paragraphen 83, Absatz eins, 94, Absatz eins, EheG) verletzt werden soll. Wertsteigerungen, die ein während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam erworbenes Vermögen nachher ohne besonders Zutun eines der Ehegatten erfahren hat, können am Zuweisungsanteil nichts ändern. Offen gelassen wird die Frage, ob eine Bewertung nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter besonderen Umständen angebracht sein kann. (T3) Veröff: SZ 55/192 = JBl 1983,648 (Huber) TE OGH 1983-05-31 5 Ob 754/82 nur T1 TE OGH 1983-09-27 5 Ob 677/83 Vgl; Beisatz: Da die nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Ehegatten durch den Mann vorgenommenen weiteren Wertschöpfungen an der Liegenschaft nicht zur Aufteilung gelangen, sind die Werte zur Zeit der Beendigung der Gemeinschaft zu ermitteln. (T4) Beis wie T3 nur: Die bloße Verzögerung der Ehescheidung (hier: Abwarten der Voraussetzungen des § 55 EheG) oder die Dauer des Aufteilungsverfahrens kann keiner Partei zum Nachteil gereichen, wenn nicht das Leitgebot der Billigkeit (§§ 83 Abs 1, 94 Abs 1 EheG) verletzt werden soll. (T5)Beis wie T3 nur: Die bloße Verzögerung der Ehescheidung (hier: Abwarten der Voraussetzungen des Paragraph 55, EheG) oder die Dauer des Aufteilungsverfahrens kann keiner Partei zum Nachteil gereichen, wenn nicht das Leitgebot der Billigkeit (Paragraphen 83, Absatz eins, 94, Absatz eins, EheG) verletzt werden soll. (T5) TE OGH 1983-12-15 6 Ob 667/83 nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 56/193 TE OGH 1984-04-10 2 Ob 581/83 Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1984-10-10 3 Ob 559/84 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1984-11-29 7 Ob 515/84 Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die Ansicht, dass die aufzuteilenden Sachen für den Zeitpunkt, der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bewerten seien, wird abgelehnt. (T6) Beis wie T4 nur: Die nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Ehegatten durch den Mann vorgenommenen weiteren Wertschöpfungen an der Liegenschaft nicht zur Aufteilung gelangen. (T7) TE OGH 1985-02-28 8 Ob 581/84 nur T1; Beis wie T5 TE OGH 1985-05-22 1 Ob 577/85 Beis wie T2 TE OGH 1985-09-26 6 Ob 639/85 Auch; nur T1; Beisatz: Der Wert der der Aufteilung unterliegenden Sachen im Zeitpunkt der gerichtlichen Aufteilung ist der Bemessung der Ausgleichszahlung zugrundezulegen, wenn die Sache dem bisherigen Eigentümer verbleibt. Vom Sachwert sind allerdings die Schulden abzuziehen, die der Eigentümer allein nach der Heimtrennung getilgt hat. (T8) TE OGH 1986-02-13 8 Ob 653/85 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1986-03-05 3 Ob 513/86 Auch; nur T1; Beisatz: Der gegenwärtige Wert einer Liegenschaft muss nicht genau ermittelt werden, wenn fiktiv ohnedies jeder Teil den gleich hohen Wert erhält und durch die Ausgleichszahlung nur die Mehrbeiträge des einen Teils auszugleichen sind, wobei diese Mehrbeiträge im wesentlichen in die verhältnismäßig kurze Zeit vor der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft fallen und daher nicht noch einer zusätzlichen Aufwertung bedürfen. (T9) TE OGH 1987-01-15 7 Ob 717/86 Auch; Beisatz: Nicht bloß Verkehrswert sondern auch Ertragswert de Liegenschaft. (T10) TE OGH 1987-01-28 3 Ob 631/86 nur T1 TE OGH 1987-03-26 8 Ob 653/86 vgl TE OGH 1987-06-30 4 Ob 533/87 Beis wie T2; Beisatz: Hier: (Auch) Wertverminderung durch Benützung des Hausrates berücksichtigt. (T11) TE OGH 1988-02-10 3 Ob 612/86 TE OGH 1988-04-14 6 Ob 552/88 Auch; nur T1; Vgl auch Beis wie T7; Beisatz: Hier: Anlagegut, das nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wertsteigernden Verbesserungen, Ergänzungen oder sonstigen Veränderungen unterzogen worden ist (hier: Hausbau); Bewertungsgrundsätze. (T12) TE OGH 1988-05-05 6 Ob 551/88 Vgl auch; Beisatz: Wert der Lebensversicherung - Rückkaufswert. (T13) TE OGH 1988-05-27 3 Ob 517/88 Vgl aber; Beisatz: Die Bewertung ist hier auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft abzustellen. (T14) TE OGH 1988-04-27 2 Ob 501/88 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1988-09-01 8 Ob 593/88 Beis wie T14 TE OGH 1988-12-13 4 Ob 596/88 Auch; Beisatz: Gleiches gilt auch für den gemäß § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehenden "Wert des Fehlenden". (T15)Auch; Beisatz: Gleiches gilt auch für den gemäß Paragraph 91, Absatz eins, EheG in die Aufteilung einzubeziehenden "Wert des Fehlenden". (T15) TE OGH 1989-01-26 8 Ob 505/89 Vgl aber; Beis wie T14 TE OGH 1989-04-06 8 Ob 503/88 Vgl aber; nur T1; Beisatz: Der für die Aufteilung maßgebende Zeitpunkt ist jener der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. (T16) TE OGH 1991-10-24 6 Ob 603/91 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1994-11-08 4 Ob 1618/94 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1996-05-21 10 Ob 2089/96w Beis wie T16 TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2245/96w Auch; Beis wie T2; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung des Verkehrswerts des ehelichen Gebrauchsvermögens ist jener der Aufteilung, somit hier des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, weil die Ehegatten nur so angemessen an Wertveränderungen teilnehmen. (T17) TE OGH 1997-04-16 7 Ob 109/97y Auch; nur T1 TE OGH 1999-01-19 7 Ob 323/98w Auch; Beis wie T8 nur: Vom Sachwert sind allerdings die Schulden abzuziehen, die der Eigentümer allein nach der Heimtrennung getilgt hat. (T18); Bem: Nach ursprünglicher Doppelvergabe von T8 umnummeriert im Juli 2009 auf T18 (T18a) TE OGH 1999-05-25 1 Ob 230/98z Vgl; Beisatz: Es kann nicht generell gesagt werden, dass für die Ermittlung des Wertzuwachses durch einen Hausbau, wenn das Haus weiterhin als Wohnstätte eines Ehegatten dient, auch der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen ist. (T19); Bem: Nach ursprünglicher Doppelvergabe von T8 umnummeriert im Juli 2009 auf T18 (T19a) TE OGH 1999-12-10 2 Ob 290/98f nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2000-05-29 7 Ob 47/99h Vgl; Beisatz: Der Wert der aufzuteilenden Vermögensmasse ist nach dem Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu beurteilen. Bei nachträglichen Wertänderungen ist zu fragen, welchem der Ehegatten diese Wertänderung zuzurechnen ist. Beruht die Wertänderung auf Zufällen, ist der spätestmögliche Zeitpunkt, also das Ende der mündlichen Verhandlung erster Instanz, maßgebend. (T20); Bem: Nach ursprünglicher Doppelvergabe von T8 umnummeriert im Juli 2009 auf T18 (T20a) TE OGH 2001-04-24 1 Ob 286/00s Auch; Beis wie T20; Veröff: SZ 74/70 TE OGH 2002-05-16 6 Ob 85/02x Auch; Beis wie T13 TE OGH 2002-06-20 6 Ob 245/01z Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Wertveränderungen im positiven wie auch negativen Sinn, die nur dem einen oder dem anderen Teil zuzuordnen sind, haben außer Betracht zu bleiben. (T21); Bem: Nach ursprünglicher Doppelvergabe von T8 umnummeriert im Juli 2009 auf T18 (T21a) TE OGH 2005-04-27 3 Ob 122/04v Auch; nur T1; Veröff: SZ 2005/62 TE OGH 2006-05-16 1 Ob 30/06b TE OGH 2009-03-31 1 Ob 36/09i Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T17 TE OGH 2011-03-31 1 Ob 57/11f Auch; nur T1 TE OGH 2012-10-11 1 Ob 158/12k Auch TE OGH 2013-01-31 1 Ob 233/12i Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/14 TE OGH 2014-04-24 1 Ob 241/13t Vgl auch TE OGH 2015-04-23 1 Ob 40/15m Vgl auch TE OGH 2015-03-19 1 Ob 187/14b Vgl auch; Ähnlich nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2016-11-23 1 Ob 188/16b Vgl; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2017-06-28 1 Ob 58/17m nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2017-08-30 1 Ob 137/17d Auch; Beis wie T17; Beis wie T20 TE OGH 2018-01-30 1 Ob 241/17y TE OGH 2018-03-21 1 Ob 17/18h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057818
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