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{'item': ['3Ob656/81', '3Ob183/83', '8Ob586/84', '6Ob672/85', '2Ob19/90', '2Ob49/90', '2Ob577/92', '2Ob2/94', '4Ob505/95', '6Ob2206/96x', '6Ob511/96',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047813 Entscheidungsdatum24.02.1982 Geschäftszahl3Ob656/81; 3Ob183/83; 8Ob586/84; 6Ob672/85; 2Ob19/90; 2Ob49/90; 2Ob577/92; 2Ob2/94; 4Ob505/95; 6Ob2206/96x; 6Ob511/96; 1Ob223/97v; 4Ob147/98s; 6Ob299/98h; 6Ob89/01h; 8Ob27/09t; 8Ob50/10a; 4Ob46/13p; 10Ob30/19p NormABGB §141 IE; ABGB §166 Aa; FamLAG §12 Abs2 RechtssatzDie Familienbeihilfe hat (seit 01.01.1978) den Charakter einer Betreuungshilfe und stellt in diesem Sinn ein Einkommen derjenigen Person dar, die diese Betreuung tatsächlich leistet, ohne dass der Betrag der Familienbeihilfe unmittelbar dem Kind zuzuwenden wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1982-02-24 3 Ob 656/81 Veröff: EFSlg 41028 TE OGH 1983-12-21 3 Ob 183/83 Vgl auch TE OGH 1984-12-06 8 Ob 586/84 Beisatz: Wird die Bezugsberechtigung für die Familienbeihilfe geändert, kommt sie aber nach wie vor jenem gemeinsamen Haushalt zu, in dem die Kinder betreut werden, so beeinflusst dieser Wechsel nicht das Ausmaß der Unterhaltspflicht der Ehegatten untereinander. (T1) Veröff: EFSlg 44871

(9)TE OGH 1986-01-23 6 Ob 672/85 Veröff: SZ 59/19 = EvBl 1987/30 S 144 TE OGH 1990-07-11 2 Ob 19/90 Auch; Beisatz: Betreuungsbeihilfe, die in diesem Sinn ein Bestandteil des Einkommens des Bezugsberechtigten ist, den er allerdings für den Unterhalt des Kindes zu verwenden hat. (T2) TE OGH 1990-09-05 2 Ob 49/90 TE OGH 1992-09-30 2 Ob 577/92 TE OGH 1994-11-24 2 Ob 2/94 nur: Die Familienbeihilfe hat (seit 01.01.1978) den Charakter einer Betreuungshilfe. (T3) TE OGH 1995-03-07 4 Ob 505/95 Beis wie T2 TE OGH 1996-09-30 6 Ob 2206/96x TE OGH 1996-09-30 6 Ob 511/96 TE OGH 1997-07-15 1 Ob 223/97v Auch; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 1998-06-16 4 Ob 147/98s Auch TE OGH 1998-12-18 6 Ob 299/98h Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat nicht den Schluss gezogen, dass das auswärts lebende unterhaltsberechtigte Kind die Herausgabe der Familienbeihilfe verlangen könnte. (T4) TE OGH 2001-05-16 6 Ob 89/01h Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2009-07-30 8 Ob 27/09t Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Familienbeihilfe dient gemäß § 1 FamLAG der Herbeiführung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie und soll die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern sowie die mit dessen Betreuung verbundenen Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - ausgleichen. Mit der Familienbeihilfe verfolgt der Staat den doppelten Zweck, einerseits den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten. (T5)Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Familienbeihilfe dient gemäß Paragraph eins, FamLAG der Herbeiführung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie und soll die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern sowie die mit dessen Betreuung verbundenen Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - ausgleichen. Mit der Familienbeihilfe verfolgt der Staat den doppelten Zweck, einerseits den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten. (T5) TE OGH 2011-01-25 8 Ob 50/10a nur T3; Beisatz: Dies unterscheidet die Familienbeihilfe vom Pflegegeld, welches der Finanzierung des pflegebedingten Mehraufwands dient. (T6) TE OGH 2013-04-17 4 Ob 46/13p nur T3; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Familienbeihilfe beim Ersatzanspruch des Scheinvaters nach § 1042 ABGB. (T7)nur T3; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Familienbeihilfe beim Ersatzanspruch des Scheinvaters nach Paragraph 1042, ABGB. (T7) TE OGH 2019-05-07 10 Ob 30/19p Auch; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0047813

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.