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{'item': '4Ob406/81; 4Ob26/89; 4Ob147/90; 4Ob127/94; 4Ob368/97i; 4Ob237/02k; 6Ob287/02b; 4Ob153/07i; 6Ob57/06k; 4Ob146/09p; 17Ob2/10h; 4Ob124/10d; 4Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019890 Entscheidungsdatum23.10.2023 Geschäftszahl4Ob406/81; 4Ob26/89; 4Ob147/90; 4Ob127/94; 4Ob368/97i; 4Ob237/02k; 6Ob287/02b; 4Ob153/07i; 6Ob57/06k; 4Ob146/09p; 17Ob2/10h; 4Ob124/10d; 4Ob203/13a; 6Ob205/22y NormABGB §1041 A1 UrhG §78 UrhG §86 RechtssatzKein Anspruch auf "angemessenes Entgelt" bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild, jedoch Ansprüche nach § 1041 ABGB, wenn der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit ausgenützt wird, da die Verletzung dieses Rechtsguts nicht ausschließlich dem - abschließend geregelten - Bereich des UrhG angehört - Fußballer.Kein Anspruch auf "angemessenes Entgelt" bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild, jedoch Ansprüche nach Paragraph 1041, ABGB, wenn der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit ausgenützt wird, da die Verletzung dieses Rechtsguts nicht ausschließlich dem - abschließend geregelten - Bereich des UrhG angehört - Fußballer. EntscheidungstexteTE OGH 1982-02-16 4 Ob 406/81 Veröff: SZ 55/12 = EvBl 1983/66 S 242 = ÖBl 1983,118 = GRURInt 1984,367; hiezu siehe auch Nowakowski in ÖBl 1983,97 TE OGH 1989-04-04 4 Ob 26/89 Beisatz: Der erkennende Senat hält trotz der Kritik von K Nowakowski (ÖBl 1983,97) daran fest, dass § 86 UrhG die Entgeltansprüche für alle durch das UrhG geschützten Immaterialgüter - also auch das Recht am eigenen Bild - abschließend regelt. (T1) Beisatz: Der erkennende Senat hält trotz der Kritik von K Nowakowski (ÖBl 1983,97) daran fest, dass Paragraph 86, UrhG die Entgeltansprüche für alle durch das UrhG geschützten Immaterialgüter - also auch das Recht am eigenen Bild - abschließend regelt. (T1) Veröff: ÖBl 1990,91 = JBl 1989,786 (Nowakowski) = MR 1989,132 (Zanger) TE OGH 1990-10-23 4 Ob 147/90 Vgl auch; Veröff: MR 1991,68 TE OGH 1994-12-06 4 Ob 127/94 nur: Ansprüche nach § 1041 ABGB, wenn der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit ausgenützt wird. (T2) nur: Ansprüche nach Paragraph 1041, ABGB, wenn der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit ausgenützt wird. (T2) Veröff: SZ 67/224 TE OGH 1998-02-24 4 Ob 368/97i Vgl; nur T2 TE OGH 2002-11-05 4 Ob 237/02k Vgl auch TE OGH 2003-03-20 6 Ob 287/02b nur T2; Veröff: SZ 2003/24 TE OGH 2007-10-02 4 Ob 153/07i Auch TE OGH 2007-11-07 6 Ob 57/06k Auch; Beisatz: Bei einer bloßen Verletzung des Bildnisschutzes nach § 78 UrhG steht kein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zu. (T3)Auch; Beisatz: Bei einer bloßen Verletzung des Bildnisschutzes nach Paragraph 78, UrhG steht kein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB zu. (T3) Veröff: SZ 2007/171 TE OGH 2009-09-08 4 Ob 146/09p Auch; nur T2; Beisatz: § 78 UrhG schützt zwar ideelle und materielle Interessen; letztere aber nur dann, wenn durch die Verletzung ideeller Interessen auch materielle Interessen berührt sind. (T4)Auch; nur T2; Beisatz: Paragraph 78, UrhG schützt zwar ideelle und materielle Interessen; letztere aber nur dann, wenn durch die Verletzung ideeller Interessen auch materielle Interessen berührt sind. (T4) Beisatz: Damit ist auch der Anspruch auf das doppelte angemessene Entgelt nach § 87 Abs 3 UrhG ausgeschlossen. (T5)Beisatz: Damit ist auch der Anspruch auf das doppelte angemessene Entgelt nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG ausgeschlossen. (T5) TE OGH 2010-06-21 17 Ob 2/10h Vgl auch; nur T2; Veröff: SZ 2010/70 TE OGH 2010-08-31 4 Ob 124/10d Vgl; nur T2; Beisatz: Der „geldwerte Bekanntheitsgrad“ ist als vermögensrechtlicher Bestandteil eines aus § 16 ABGB ableitbaren Persönlichkeitsrechts zu betrachten, dessen bereicherungsrechtlicher Schutz anzuerkennen ist. (T6)Vgl; nur T2; Beisatz: Der „geldwerte Bekanntheitsgrad“ ist als vermögensrechtlicher Bestandteil eines aus Paragraph 16, ABGB ableitbaren Persönlichkeitsrechts zu betrachten, dessen bereicherungsrechtlicher Schutz anzuerkennen ist. (T6) TE OGH 2014-02-17 4 Ob 203/13a Vgl auch; Beisatz: Ein solcher Anspruch hat vermögensrechtlichen Charakter, sodass kein Grund erkennbar ist, weshalb er nicht vererblich sein sollte. (T7); Veröff: SZ 2014/10 TE OGH 2023-10-23 6 Ob 205/22y vgl; Beisatz: Bei den im politischen Diskurs relevanten Äußerungen und Handlungen von Politikern handelt es sich nicht um Persönlichkeitsmerkmale wie das Aussehen, die Stimme oder den Namen einer Person. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019890

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.