RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060604 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl5Ob4/82; 5Ob83/87; 5Ob1084/91 (5Ob1085/91); 5Ob67/92; 5Ob119/92; 5Ob106/92; 5Ob35/95; 5Ob109/95; 5Ob117/97k; 5Ob357/97d; 5Ob219/00t; 1Ob64/00v; 5Ob295/01w; 5Ob62/02g; 5Ob203/04w; 5Ob242/05g; 5Ob139/08i; 5Ob195/08z; 5Ob269/08g; 5Ob13/09m; 5Ob214/09w; 5Ob258/09s; 5Ob179/09y; 5Ob39/10m; 5Ob24/13k; 5Ob110/13g; 5Ob49/15i; 5Ob96/15a; 5Ob77/16h; 5Ob95/16f; 5Ob48/17w; 5Ob53/17f; 5Ob146/17g; 5Ob180/17g; 5Ob182/18b; 5Ob217/18z; 5Ob37/20g; 5Ob22/20a; 5Ob52/22s; 5Ob59/23x; 5Ob33/25a NormGBG §31 Abs1 GBG §94 Abs1 Z2 C GBG §94 Abs1 Z3 D RechtssatzUnter § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind auch gegründete Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht dessen zu subsumieren, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertigte (hier: Machthaber des Verkäufers erwirbt Liegenschaft durch Selbstkontrahieren: Bedenken einerseits wegen Unbestimmtheit des dem selbstkontrahierenden Vertreter in der Verkaufsvollmacht vorgeschriebenen Kaufpreises, weil dort nicht zum Ausdruck gebracht wurde, ob die auf dem Kaufgegenstand lastenden Hypotheken unter Anrechnung auf den Preis zu übernehmen sind, andererseits wegen der vom Vertreter - mit sich selbst! - vereinbarten - ungewöhnlichen - Zahlungsmodalitäten).Unter Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG sind auch gegründete Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht dessen zu subsumieren, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertigte (hier: Machthaber des Verkäufers erwirbt Liegenschaft durch Selbstkontrahieren: Bedenken einerseits wegen Unbestimmtheit des dem selbstkontrahierenden Vertreter in der Verkaufsvollmacht vorgeschriebenen Kaufpreises, weil dort nicht zum Ausdruck gebracht wurde, ob die auf dem Kaufgegenstand lastenden Hypotheken unter Anrechnung auf den Preis zu übernehmen sind, andererseits wegen der vom Vertreter - mit sich selbst! - vereinbarten - ungewöhnlichen - Zahlungsmodalitäten). EntscheidungstexteTE OGH 1982-03-02 5 Ob 4/82 Veröff: JBl 1984,315 TE OGH 1987-10-06 5 Ob 83/87 Auch; Beisatz: Hier: Machthaber des Verpfänders begründet Hypothek für seine Forderung. (T1) Veröff: NZ 1988,54 (Hofmeister, 56) TE OGH 1992-01-28 5 Ob 1084/91 Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, ist nämlich die Doppelvertretung ebenso wie das Selbstkontrahieren im engeren Sinn unzulässig, sodass der Machthaber insoweit ohne Vertretungsmacht handelt. Dabei ergibt sich die Unzulässigkeit des In - Sich - Geschäfts (hier des Selbstkontrahierens) schon aus der prinzipiellen (nicht auszuschließenden) Möglichkeit einer Schädigung des Vertretenen. (T2) TE OGH 1992-04-07 5 Ob 67/92 Beisatz: Hier: Zwei gesamtvertretungsbefugte Geschäftsführer. (T3) Veröff: RdW 1992,369 = NZ 1993,238 (Hofmeister, 243) TE OGH 1992-07-14 5 Ob 119/92 Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Liegt dem äußeren Anschein nach eine unzulässige Doppelvertretung vor, darf das Grundbuchsgericht eine den Machtgeber belastende Eintragung nur bewilligen, wenn der urkundliche Nachweis seiner Zustimmung vorliegt. (T4) Veröff: EvBl 1993/47 S 208 = NZ 1993,43 (Hofmeister, 46) TE OGH 1992-06-30 5 Ob 106/92 Veröff: NZ 1993,133 (Hofmeister, 135) TE OGH 1995-02-28 5 Ob 35/95 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Gefahr einer Interessenkollision ist mangels Bestimmung des Kaufpreises zumindest der Größenordnung nach und im Hinblick auf den Umstand, dass auf einer um drei Millionen Schilling verkauften Liegenschaft ein Höchstbetragspfandrecht von fünfundzwanzig Millionen Schilling sichergestellt werden soll, keineswegs auszuschließen. (T5) TE OGH 1995-09-26 5 Ob 109/95 Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gefährdung der Machtgeberin nicht ausgeschlossen, wenn die Vertragsbestimmung der gleichzeitigen Verbücherung von Eigentumsrecht und Pfandrecht (§ 97 GBG) aus dem Kaufvertrag mittels Nachtrag beseitigt wird, um in der Folge die Verbücherung des Pfandrechts der Erstantragstellerin im Rang nach dem Pfandrecht des Kreditgebers des als Eigentümer erst einzutragenden Käufers beantragen zu können. (T6)Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gefährdung der Machtgeberin nicht ausgeschlossen, wenn die Vertragsbestimmung der gleichzeitigen Verbücherung von Eigentumsrecht und Pfandrecht (Paragraph 97, GBG) aus dem Kaufvertrag mittels Nachtrag beseitigt wird, um in der Folge die Verbücherung des Pfandrechts der Erstantragstellerin im Rang nach dem Pfandrecht des Kreditgebers des als Eigentümer erst einzutragenden Käufers beantragen zu können. (T6) TE OGH 1997-04-22 5 Ob 117/97k Vgl auch; Beisatz: Die Befugnis zum Einschreiten muss im Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuchs gegeben sein. Ergibt sich der Vollmachtsmangel aus den dabei vorgelegten Urkunden, kann dessen Geltendmachung auch nicht am Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG scheitern. (T7)Vgl auch; Beisatz: Die Befugnis zum Einschreiten muss im Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuchs gegeben sein. Ergibt sich der Vollmachtsmangel aus den dabei vorgelegten Urkunden, kann dessen Geltendmachung auch nicht am Neuerungsverbot des Paragraph 122, Absatz 2, GBG scheitern. (T7) Beisatz: Hier: Die Zweitantragstellerin hatte in ihrem Rekurs gegen die erstinstanzliche Eintragungsbewilligung vorgebracht, die in ihrem Namen einschreitenden Rechtsanwälte gar nicht bevollmächtigt zu haben. (T8) TE OGH 1997-09-16 5 Ob 357/97d Beisatz: Dass es sich beim Landesparteiobmann der mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Landesorganisation einer schon seit Jahrzehnten im Nationalrat vertretenen politischen Partei (hier: SPÖ Kärnten) um ein Organ dieser juristischen Person handelt, ist gerichtsbekannt. Konkrete Bedenken, dass dieses Organ die Rechtsmacht besitzt, für die von ihm vertretene juristische Person einen Kaufvertrag abzuschließen, bestehen nicht. (T9) TE OGH 2000-09-05 5 Ob 219/00t Auch; Beisatz: Gegen die Vertretungsmacht eines die Vertragsurkunde als Stellvertreter unterfertigenden ehemaligen Rechtsanwaltes bestehen wegen des nach Vollmachtserteilung eingetretenen Verlustes der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zumindest Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG. (T10)Auch; Beisatz: Gegen die Vertretungsmacht eines die Vertragsurkunde als Stellvertreter unterfertigenden ehemaligen Rechtsanwaltes bestehen wegen des nach Vollmachtserteilung eingetretenen Verlustes der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zumindest Bedenken im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG. (T10) TE OGH 2001-01-30 1 Ob 64/00v Auch; Beis wie T2 nur: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, ist nämlich die Doppelvertretung ebenso wie das Selbstkontrahieren im engeren Sinn unzulässig, sodass der Machthaber insoweit ohne Vertretungsmacht handelt. (T11) Veröff: SZ 74/14 TE OGH 2002-01-15 5 Ob 295/01w Auch; Beisatz: Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG gegen die Einschreiterbefugnis des Antragstellers können sich auch daraus ergeben, dass die Rechtswirksamkeit des zu verbüchernden Geschäfts in Frage steht. (T12)Auch; Beisatz: Bedenken im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG gegen die Einschreiterbefugnis des Antragstellers können sich auch daraus ergeben, dass die Rechtswirksamkeit des zu verbüchernden Geschäfts in Frage steht. (T12) Beisatz: Wird einer für den Liegenschaftseigentümer einschreitenden Bank eine umfassende Vollmacht zur Vorbereitung und Durchführung des privaten Verkaufs einer Liegenschaft erteilt, die der hypothekarischen Sicherung eines gewährten Kredits dient, deutet das auf eine Umgehung der Verbotsnorm des § 1371 ABGB hin. (T13)Beisatz: Wird einer für den Liegenschaftseigentümer einschreitenden Bank eine umfassende Vollmacht zur Vorbereitung und Durchführung des privaten Verkaufs einer Liegenschaft erteilt, die der hypothekarischen Sicherung eines gewährten Kredits dient, deutet das auf eine Umgehung der Verbotsnorm des Paragraph 1371, ABGB hin. (T13) Veröff: SZ 2002/2 TE OGH 2002-04-09 5 Ob 62/02g Vgl auch; Beisatz: Die Verbindung einer Auflösungsvereinbarung mit der Neu- beziehungsweise Wiederbegründung von Wohnungseigentum erweckt keine Bedenken, die gemäß § 94 Abs 1 Z 3 GBG einer Verbücherung entgegenstehen. Gerade dieser Weg bietet sich an, wenn Wohnungseigentum aufgelöst und anschließend in modifizierter Form neu begründet werden soll. (T14)Vgl auch; Beisatz: Die Verbindung einer Auflösungsvereinbarung mit der Neu- beziehungsweise Wiederbegründung von Wohnungseigentum erweckt keine Bedenken, die gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG einer Verbücherung entgegenstehen. Gerade dieser Weg bietet sich an, wenn Wohnungseigentum aufgelöst und anschließend in modifizierter Form neu begründet werden soll. (T14) TE OGH 2004-12-07 5 Ob 203/04w Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2006-03-07 5 Ob 242/05g Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2008-07-14 5 Ob 139/08i Auch; Beis wie T13 TE OGH 2008-12-09 5 Ob 195/08z Beisatz: Das Gesetz enthält zwar keine Vorschrift über die Identitätsprüfung, zweifellos dient aber gerade das Erfordernis der Anführung des Geburtsdatums der Vermeidung von Zweifeln in diese Richtung. (T15) TE OGH 2008-12-09 5 Ob 269/08g nur: Unter § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind auch begründete Bedenken gegen das Bestehen und den Umfang der Vertretungsmacht dessen zu subsumieren, der eine Vertragsurkunde im Namen eines Vertragspartners unterschreibt. (T16)nur: Unter Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG sind auch begründete Bedenken gegen das Bestehen und den Umfang der Vertretungsmacht dessen zu subsumieren, der eine Vertragsurkunde im Namen eines Vertragspartners unterschreibt. (T16) Beisatz: Dies trifft auch für die Vertretungsmacht organschaftlicher Vertreter zu, die für eine juristische Person eingeschritten sind. (T17) TE OGH 2009-03-03 5 Ob 13/09m Auch; Beisatz: Durch den unbestimmten Begriff „Bedenken" wird dem Grundbuchsgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum eröffnet. (T18) Beisatz: Bewegt sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Rahmen, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG vor. (T19)Beisatz: Bewegt sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Rahmen, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG vor. (T19) Beisatz: Mangels abschließender Definition des Inhalts der Handlungsvollmacht nach § 54 Abs 1 UGB kann allein die in die Bestätigung nach § 89b NO aufgenommene Bezeichnung „Handlungsvollmacht" ohne weitere Erläuterungen keine verlässliche Auskunft über den im konkreten Fall erteilten Berechtigungsumfang geben. (T20)Beisatz: Mangels abschließender Definition des Inhalts der Handlungsvollmacht nach Paragraph 54, Absatz eins, UGB kann allein die in die Bestätigung nach Paragraph 89 b, NO aufgenommene Bezeichnung „Handlungsvollmacht" ohne weitere Erläuterungen keine verlässliche Auskunft über den im konkreten Fall erteilten Berechtigungsumfang geben. (T20) TE OGH 2009-10-13 5 Ob 214/09w nur T16; Beisatz: Hier: Umfang der Vertretungsmacht bei einer von einem Bevollmächtigten abgegebenen Aufsandungserklärung iSd § 32 Abs 1 lit b GBG. (T21)nur T16; Beisatz: Hier: Umfang der Vertretungsmacht bei einer von einem Bevollmächtigten abgegebenen Aufsandungserklärung iSd Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG. (T21) Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier der Zeitpunkt der Abgabe der Aufsandungserklärung. (T22) Veröff: SZ 2009/140 TE OGH 2010-02-11 5 Ob 258/09s Auch; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Da bei Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG als Entscheidungskriterium genügt, dass „gegründete Bedenken“ im dargestellten Sinn bestehen, findet eine endgültige Wirksamkeitsprüfung in diesem Zusammenhang nicht statt. (T23)Auch; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Da bei Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG als Entscheidungskriterium genügt, dass „gegründete Bedenken“ im dargestellten Sinn bestehen, findet eine endgültige Wirksamkeitsprüfung in diesem Zusammenhang nicht statt. (T23) Beisatz: Ein allenfalls im Streitverfahren möglicher Einwand einer Restgültigkeit der Verkaufsvollmacht hinsichtlich der Bevollmächtigung zur Erwirkung einer Rangordnungsanmerkung ist bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG versagt. (T24)Beisatz: Ein allenfalls im Streitverfahren möglicher Einwand einer Restgültigkeit der Verkaufsvollmacht hinsichtlich der Bevollmächtigung zur Erwirkung einer Rangordnungsanmerkung ist bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG versagt. (T24) TE OGH 2010-03-25 5 Ob 179/09y Vgl; Beis wie T4; Beis wie T11 TE OGH 2010-08-31 5 Ob 39/10m Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T11 TE OGH 2013-07-16 5 Ob 24/13k Vgl; Beisatz: Hier: Erklärung gemäß § 11 Abs 3 NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005. (T25)Vgl; Beisatz: Hier: Erklärung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005. (T25) Veröff: SZ 2013/68 TE OGH 2014-02-21 5 Ob 110/13g Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2014/12 TE OGH 2015-03-24 5 Ob 49/15i Auch; Beisatz: Bedenken an Verfügungsfähigkeit bei Vollmachtserteilung. (T26) TE OGH 2015-06-19 5 Ob 96/15a Auch; Beis wie T12; Beis wie T13; Veröff: SZ 2015/59 TE OGH 2016-09-29 5 Ob 77/16h Auch TE OGH 2016-10-25 5 Ob 95/16f Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2017-08-29 5 Ob 48/17w Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Geltendmachung eines Vollmachtsmangels scheitert nur dann nicht am Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG, wenn dieser sich bereits aus mit der Einbringung des Grundbuchsgesuches vorgelegten Urkunden ergibt. (T27)Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Geltendmachung eines Vollmachtsmangels scheitert nur dann nicht am Neuerungsverbot des Paragraph 122, Absatz 2, GBG, wenn dieser sich bereits aus mit der Einbringung des Grundbuchsgesuches vorgelegten Urkunden ergibt. (T27) TE OGH 2017-08-29 5 Ob 53/17f Auch; Beis wie T7; Beis wie T27 TE OGH 2017-08-29 5 Ob 146/17g Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2018-02-13 5 Ob 180/17g nur T16 TE OGH 2018-12-13 5 Ob 182/18b Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2019-03-20 5 Ob 217/18z Auch; Beis wie T19 TE OGH 2020-04-08 5 Ob 37/20g Beis wie T11 TE OGH 2020-05-19 5 Ob 22/20a Vgl; Beis wie T15; Anm: Hier: § 31 Abs 1 GBG. (T28)Vgl; Beis wie T15; Anmerkung, Hier: Paragraph 31, Absatz eins, GBG. (T28) TE OGH 2022-05-25 5 Ob 52/22s nur T16 TE OGH 2023-04-25 5 Ob 59/23x nur T16; Beisatz wie T2 TE OGH 2025-06-03 5 Ob 33/25a Beisatz wie T23 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0060604
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