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5Ob19/81

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.03.1982 Geschäftszahl5Ob19/81; 5Ob17/83; 5Ob91/85; 5Ob7/91; 5Ob97/92; 5Ob108/93; 5Ob109/93; 5Ob2063/96k NormWEG 1975 §17 Abs2 Z1; WEG 1975 §26 Abs1 Z4 lita; RechtssatzWohnungseigentümer haben den Anspruch auf Rechnungslegung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG im außerstreitigen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG auch für Abrechnungszeiträume, in denen sie noch Wohnungseigentumsbewerber waren, zu verfolgen, wenn die Abrechnung für die Zeit nach der Verbücherung des Wohnungseigentums auch nur eines Teilhabers begehrt wird (der nicht Antragsteller sein muß). Gleiches hat auch dann zu gelten, wenn die Abrechnung für die Zeit nach der Verbücherung des Wohnungseigentums eine Aufrollung der vorherigen Rechnungslegung notwendig macht, weil in einem solchen Fall wegen der Abhängigkeit der späteren Abrechnung von der vorangegangenen der einheitliche, über mehrere Rechnungsperioden reichende Anspruch auch nur in einem gemeinsamen Verfahren sinnvoll abgewickelt werden kann. In einem solchen Fall braucht also im Abrechnungszeitraum noch kein Wohnungseigentum bestanden haben.Wohnungseigentümer haben den Anspruch auf Rechnungslegung nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, WEG auch für Abrechnungszeiträume, in denen sie noch Wohnungseigentumsbewerber waren, zu verfolgen, wenn die Abrechnung für die Zeit nach der Verbücherung des Wohnungseigentums auch nur eines Teilhabers begehrt wird (der nicht Antragsteller sein muß). Gleiches hat auch dann zu gelten, wenn die Abrechnung für die Zeit nach der Verbücherung des Wohnungseigentums eine Aufrollung der vorherigen Rechnungslegung notwendig macht, weil in einem solchen Fall wegen der Abhängigkeit der späteren Abrechnung von der vorangegangenen der einheitliche, über mehrere Rechnungsperioden reichende Anspruch auch nur in einem gemeinsamen Verfahren sinnvoll abgewickelt werden kann. In einem solchen Fall braucht also im Abrechnungszeitraum noch kein Wohnungseigentum bestanden haben. EntscheidungstexteTE OGH 1982/03/02 5 Ob 19/81 Veröff: MietSlg 34542

(8)TE OGH 1983/04/19 5 Ob 17/83 Auch; Veröff: NZ 1984,9 TE OGH 1985/12/03 5 Ob 91/85 Auch; Veröff: SZ 58/197 = EvBl 1987/8 S 50 = NZ 1987,39 = MietSlg XXXVII/49 TE OGH 1991/04/30 5 Ob 7/91 Vgl aber; Beisatz: Der erkennende Senat vermag diese generalisierende Ansicht nicht mehr aufrechtzuerhalten. Daß eine solche Vorgangsweise zweckmäßig wäre, liegt auf der Hand; dagegen sprechen jedoch die unterschiedlichen Rechnungslegungsansprüche der Gemeinschaftsmitglieder, die sich im Falle des schlichten Miteigentümers, auch wenn er Wohnungseigentumsbewerber ist, auf die Vereinbarung mit dem Verwalter und §§ 837, 1012 ABGB stützen, im Falle des Wohnungseigentümers auf § 17 Abs 2 und 3 WEG
  1. (T1) Veröff: SZ 64/49 = WoBl 1992,39 (Call) Vgl aber; Beisatz: Der erkennende Senat vermag diese generalisierende Ansicht nicht mehr aufrechtzuerhalten. Daß eine solche Vorgangsweise zweckmäßig wäre, liegt auf der Hand; dagegen sprechen jedoch die unterschiedlichen Rechnungslegungsansprüche der Gemeinschaftsmitglieder, die sich im Falle des schlichten Miteigentümers, auch wenn er Wohnungseigentumsbewerber ist, auf die Vereinbarung mit dem Verwalter und Paragraphen 837, 1012, ABGB stützen, im Falle des Wohnungseigentümers auf Paragraph 17, Absatz 2 und 3 WEG
  2. (T1) Veröff: SZ 64/49 = WoBl 1992,39 (Call) TE OGH 1992/05/05 5 Ob 97/92 nur: Wohnungseigentümer haben den Anspruch auf Rechnungslegung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG im außerstreitigen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG auch für Abrechnungszeiträume, in denen sie noch Wohnungseigentumsbewerber waren, zu verfolgen, wenn die Abrechnung für die Zeit nach der Verbücherung des Wohnungseigentums auch nur eines Teilhabers begehrt wird (der nicht Antragsteller sein muß). (T2) Beisatz: Freilich setzt dieser Rechnungslegungsanspruch voraus, daß der betreffende Wohnungseigentumsbewerber bereits über schlichtes Miteigentum an der Liegenschaft verfügt. (T3) nur: Wohnungseigentümer haben den Anspruch auf Rechnungslegung nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, WEG auch für Abrechnungszeiträume, in denen sie noch Wohnungseigentumsbewerber waren, zu verfolgen, wenn die Abrechnung für die Zeit nach der Verbücherung des Wohnungseigentums auch nur eines Teilhabers begehrt wird (der nicht Antragsteller sein muß). (T2) Beisatz: Freilich setzt dieser Rechnungslegungsanspruch voraus, daß der betreffende Wohnungseigentumsbewerber bereits über schlichtes Miteigentum an der Liegenschaft verfügt. (T3) TE OGH 1993/12/21 5 Ob 108/93 Vgl auch; Veröff: ImmZ 1994,133 TE OGH 1993/12/21 5 Ob 109/93 Vgl auch; Veröff: WoBl 1994,71 (Call) TE OGH 1998/02/24 5 Ob 2063/96k Vgl auch RechtssatznummerRS0083554

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