RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022844 Entscheidungsdatum11.09.2025 Geschäftszahl1Ob814/81; 2Ob13/84; 2Ob15/86; 2Ob19/89; 1Ob701/89; 2Ob128/89; 2Ob5/94; 2Ob54/94; 1Ob620/94; 2Ob11/96; 9ObA2163/96w; 10Ob113/98k; 1Ob15/02s; 2Ob162/06x; 4Ob86/08p; 2Ob158/07k; 6Ob134/08m; 1Ob103/08s; 2Ob116/08k; 1Ob16/09y; 1Ob109/09z; 2Ob249/08v; 6Ob154/09d; 4Ob213/10t; 6Ob219/10i; 2Ob135/10g; 5Ob53/12y; 2Ob18/13f; 4Ob226/13h; 4Ob42/15b; 1Ob105/19a; 6Ob105/20i; 1Ob93/23t; 4Ob110/24s; 4Ob126/25w; 1Ob90/25d NormABGB §933a ABGB §1295 Ia5 ABGB §1323 A ABGB §1332 RechtssatzDer Zuspruch fiktiver Reparaturkosten in voller Höhe verbietet sich dann, wenn die Reparaturkosten höher als die objektive Wertminderung sind; andernfalls würde man die Prinzipien des Schadenersatzrechtes verlassen und den Geschädigten nicht nur den ihm gebührenden Ausgleich für den erlittenen Schaden zuerkennen; es würde vielmehr eine Bereicherung des Geschädigten auf Kosten des Schädigers eintreten. EntscheidungstexteTE OGH 1982-03-03 1 Ob 814/81 Veröff: SZ 55/28 = MietSlg 34037 TE OGH 1984-04-10 2 Ob 13/84 Veröff: JBl 1985,41 (hiezu zustimmend Apathy) = ZVR 1985/344 S 375 = RZ 1984/86 S 255 TE OGH 1986-04-08 2 Ob 15/86 Auch; Veröff: EvBl 1987/33 S 147 TE OGH 1989-03-29 2 Ob 19/89 TE OGH 1990-02-21 1 Ob 701/89 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 814/81; Veröff: JBl 1990,718 TE OGH 1990-03-28 2 Ob 128/89 Veröff: SZ 63/46 = GesRZ 1990,100 = VersR 1991,721 (hiezu Huber) = AnwBl 1990,399 (hiezu Arnold) = ecolex 1990,410 TE OGH 1994-03-03 2 Ob 5/94 TE OGH 1994-06-30 2 Ob 54/94 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 620/94 Auch; Beisatz: Ersatz der fiktiven Schadensbehebungskosten nur mehr bis zur Höhe der Minderung des gemeinen Werts der beschädigten Sache. (T1) Veröff: SZ 68/101 TE OGH 1996-02-08 2 Ob 11/96 Beisatz: Danach stellt die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Sache im unbeschädigten und dem im beschädigten Zustand das Höchstausmaß des zuzusprechenden Ersatzes dar. Steht daher fest, dass die Reparatur nicht durchgeführt wird, ist ein über die objektive Wertminderung hinausgehendes Begehren abzuweisen; eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten tritt auch dann ein, wenn - wie im vorliegenden Fall - das beschädigte Fahrzeug in unrepariertem Zustand verkauft wird und der Geschädigte neben dem dafür erzielten Erlös noch Reparaturkosten in voller Höhe und den Ersatz merkantiler Wertminderung erhielte. (T2) TE OGH 1996-09-25 9 ObA 2163/96w Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1998-06-09 10 Ob 113/98k Vgl auch; Beis wie T2 nur: Danach stellt die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Sache im unbeschädigten und dem im beschädigten Zustand das Höchstausmaß des zuzusprechenden Ersatzes dar. (T3) TE OGH 2002-02-26 1 Ob 15/02s Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2007-03-23 2 Ob 162/06x Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2008-07-08 4 Ob 86/08p Auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist bei beschädigten Gebäuden oder Liegenschaften nicht uneingeschränkt anwendbar (siehe RS0053282). (T4) TE OGH 2008-06-26 2 Ob 158/07k Auch; Beis wie T3; Beis wie T1; Veröff: SZ 2008/91 TE OGH 2008-07-07 6 Ob 134/08m Beisatz: Warum für § 933a ABGB anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Wird - wie im vorliegenden Fall - der Mangel nicht behoben, so hat der Übernehmer nur Anspruch auf Ersatz der Wertminderung und des daraus resultierenden sonstigen Nichterfüllungsschadens. Hier ist etwa an den Fall zu denken, dass ein Schaden dadurch entsteht, dass sich die mangelhafte Sache nicht oder nur zu einem schlechteren Preis weiter veräußern ließ. (T5)Beisatz: Warum für Paragraph 933 a, ABGB anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Wird - wie im vorliegenden Fall - der Mangel nicht behoben, so hat der Übernehmer nur Anspruch auf Ersatz der Wertminderung und des daraus resultierenden sonstigen Nichterfüllungsschadens. Hier ist etwa an den Fall zu denken, dass ein Schaden dadurch entsteht, dass sich die mangelhafte Sache nicht oder nur zu einem schlechteren Preis weiter veräußern ließ. (T5) TE OGH 2008-10-21 1 Ob 103/08s Beis wie T2 nur: Steht daher fest, dass die Reparatur nicht durchgeführt wird, ist ein über die objektive Wertminderung hinausgehendes Begehren abzuweisen. (T6) TE OGH 2008-12-17 2 Ob 116/08k Auch; nur: Der Zuspruch fiktiver Reparaturkosten in voller Höhe verbietet sich dann, wenn die Reparaturkosten höher als die objektive Wertminderung sind. (T7); Auch Beis wie T6 TE OGH 2009-05-05 1 Ob 16/09y Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Aus Vertrag abgeleiteter Schadenersatzanspruch auf Ersatz von Mängelbehebungskosten. (T8) TE OGH 2009-07-06 1 Ob 109/09z Auch; nur T7; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T5 nur: Warum für § 933a ABGB anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Wird - wie im vorliegenden Fall - der Mangel nicht behoben, so hat der Übernehmer nur Anspruch auf Ersatz der Wertminderung und des daraus resultierenden sonstigen Nichterfüllungsschadens. (T9)Auch; nur T7; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T5 nur: Warum für Paragraph 933 a, ABGB anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Wird - wie im vorliegenden Fall - der Mangel nicht behoben, so hat der Übernehmer nur Anspruch auf Ersatz der Wertminderung und des daraus resultierenden sonstigen Nichterfüllungsschadens. (T9) TE OGH 2009-09-28 2 Ob 249/08v Auch; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2009-09-18 6 Ob 154/09d Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Dies gilt auch für Fälle, in denen der Sachverhalt noch nach der Rechtslage vor dem Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz BGBl I 2001/48 zu beurteilen ist (1 Ob 16/09y). (T10)Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Dies gilt auch für Fälle, in denen der Sachverhalt noch nach der Rechtslage vor dem Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz BGBl römisch eins 2001/48 zu beurteilen ist (1 Ob 16/09y). (T10) Bem: Hier: Fiktive Sanierungskosten. (T11) TE OGH 2011-01-18 4 Ob 213/10t Vgl auch TE OGH 2011-01-28 6 Ob 219/10i Auch TE OGH 2011-04-07 2 Ob 135/10g Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Auch Beis wie T9; Veröff: SZ 2011/45 TE OGH 2012-08-09 5 Ob 53/12y Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Nur wenn feststünde, dass die Reparatur nicht durchgeführt wird, findet ein Ersatz bloß in Höhe der Wertminderung statt. (T12) TE OGH 2013-03-14 2 Ob 18/13f Vgl; nur T7; Vgl Beis wie T2 TE OGH 2014-02-17 4 Ob 226/13h Auch; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2015-05-19 4 Ob 42/15b Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung der werkvertraglichen Warnpflicht. Anders als bei Beschädigung einer Sache oder Vorliegen eines Mangels kommt hier jedoch der Ersatz einer objektiven Wertminderung des konkreten Werks nicht in Betracht. (T13); Veröff: SZ 2015/46 TE OGH 2019-08-29 1 Ob 105/19a Beisatz: Wird Deckungskapital für eine noch nicht durchgeführte Reparatur zugesprochen, handelt es sich im Regelfall um einen zweckgebundenen Vorschuss, für den der Empfänger verrechnungspflichtig ist; einer ausdrücklichen Bezeichnung „als Vorschuss“ bedarf es nicht. (T14); Beisatz: Mit der Zahlung von Deckungskapital für die zukünftige Verbesserung eines Mangels (oder Behebung eines Mangelschadens) als Vorschuss wird gleichzeitig auch der unbedingt bestehende Anspruch auf Ersatz der objektiven Wertminderung (des Mangelschadens) abgedeckt. (T15); Beisatz: Unterbleibt die Behebung, tritt eine Bereicherung nur insoweit ein, als der Vorschuss die objektive Wertminderung übersteigt. (T16) TE OGH 2021-03-15 6 Ob 105/20i TE OGH 2023-09-20 1 Ob 93/23t TE OGH 2025-01-21 4 Ob 110/24s Beisatz wie T6 TE OGH 2025-09-11 4 Ob 126/25w vgl TE OGH 2025-09-09 1 Ob 90/25d vgl; Beisatz nur wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022844
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