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{'item': ['9Os190/81', '10Os194/81', '11Os98/83', '10Os153/83', '10Os184/83', '13Os79/85 (13Os80/85)', '10Os85/85', '9Os190/85', '11Os72/86', '14Os154

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.03.1982 Geschäftszahl9Os190/81; 10Os194/81; 11Os98/83; 10Os153/83; 10Os184/83; 13Os79/85 (13Os80/85); 10Os85/85; 9Os190/85; 11Os72/86; 14Os154/89 (14Os155/89); 15Os60/90; 11Os122/90; 15Os42/92; 15Os91/94; 15Os180/95; 11Os24/96; 12Os87/97 (12Os88/97); 12Os36/98; 13Os79/00; 11Os65/01; 15Os162/01; 11Os41/02; 14Os102/02; 14Os59/03; 11Os72/03; 12Os35/05x; 15Os34/07z; 15Os150/07h; 12Os114/09w NormStGB §156 RechtssatzDen Tatbestand des § 156 Abs 1 StGB verwirklicht nicht nur, wer der Befriedigung seiner Gläubiger unterliegende Vermögensbestandteile deren tatsächlichem Zugriff entzieht, sondern auch jeder, der den Wert seines Vermögens sonst verringert, indem er seine Aktiven ohne entsprechenden Gegenwert verkürzt oder Passiven ohne angemessene Aufstockung der Aktiven erhöht (hier: durch Abschluss von langfristig unkündbaren ertraglosen Bestandverträgen). Die Tatsache, dass der Masseverwalter die zur Vermögensverringerung dienenden Verträge im Prozessweg erfolgreich anfechten konnte, steht der Annahme einer Vermögensverringerung nicht entgegen, weil bei betrügerischer Krida der Schaden kein dauernder sein muss.Den Tatbestand des Paragraph 156, Absatz eins, StGB verwirklicht nicht nur, wer der Befriedigung seiner Gläubiger unterliegende Vermögensbestandteile deren tatsächlichem Zugriff entzieht, sondern auch jeder, der den Wert seines Vermögens sonst verringert, indem er seine Aktiven ohne entsprechenden Gegenwert verkürzt oder Passiven ohne angemessene Aufstockung der Aktiven erhöht (hier: durch Abschluss von langfristig unkündbaren ertraglosen Bestandverträgen). Die Tatsache, dass der Masseverwalter die zur Vermögensverringerung dienenden Verträge im Prozessweg erfolgreich anfechten konnte, steht der Annahme einer Vermögensverringerung nicht entgegen, weil bei betrügerischer Krida der Schaden kein dauernder sein muss. EntscheidungstexteTE OGH 1982/03/09 9 Os 190/81 Veröff: EvBl 1982/157 S 499 = RZ 1982/60 S 221 TE OGH 1982/05/25 10 Os 194/81 Vgl auch; nur: Die Tatsache, dass der Masseverwalter die zur Vermögensverringerung dienenden Verträge im Prozessweg erfolgreich anfechten konnte, steht der Annahme einer Vermögensverringerung nicht entgegen, weil bei betrügerischer Krida der Schaden kein dauernder sein muss. (T1) TE OGH 1983/11/09 11 Os 98/83 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zur Vollstreckungsvereitelung. (T2) TE OGH 1983/11/08 10 Os 153/83 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zu § 158 Abs 1 StGB. (T3) Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 158, Absatz eins, StGB. (T3) TE OGH 1984/07/10 10 Os 184/83 Vgl auch; nur: Sondern auch jeder der den Wert seines Vermögens sonst verringert, indem er seine Aktiven ohne entsprechenden Gegenwert verkürzt oder Passiven ohne angemessene Aufstockung der Aktiven erhöht. (T4) Veröff: SSt 55/44 TE OGH 1985/06/14 13 Os 79/85 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ebenso wie eine (als nachträgliche Schadensgutmachung anzusehende) spätere Gläubigerbefriedigung. (T5) TE OGH 1985/10/29 10 Os 85/85 Vgl auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 1986/02/12 9 Os 190/85 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1986/06/24 11 Os 72/86 nur T1; Beisatz: Umgekehrt vermag die aus welchen Gründen immer vom Masseverwalter im Ergebnis unterlassene Anfechtung der Verfügung des Gemeinschuldners die Tatbestandsmäßigkeit nicht zu berühren (SSt 45/2). (T6) TE OGH 1990/04/24 14 Os 154/89 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der durch die Kridahandlungen bewirkte Schaden muss kein dauernder sein. (T7) TE OGH 1990/08/07 15 Os 60/90 nur T1; Beisatz: Hiebei genügt für die Vermögensverringerung, dass der vereinbarte Bestandzins (bei weitem) unter dem ortsüblich erzielbaren Entgelt liegt. (T8) TE OGH 1990/12/14 11 Os 122/90 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der durch die Tat zumindest einem der Gläubiger zugefügte Schaden muss kein dauernder sein; die Möglichkeit einer Anfechtung der Vermögensverringerung (oder einer sonstigen Inanspruchnahme des hiefür Verantwortlichen) durch die betroffenen Gläubiger steht der Erfüllung des Tatbestandes und demgemäß auch der Strafbarkeit der (betrügerischen) Kridahandlung nicht entgegen. (T9) TE OGH 1992/12/17 15 Os 42/92 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1994/07/13 15 Os 91/94 Vgl; nur T1 TE OGH 1996/02/15 15 Os 180/95 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1996/08/27 11 Os 24/96 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1997/07/31 12 Os 87/97 Vgl auch; Beisatz: Da die Gläubigerbenachteiligung keine dauernde sein muss, ist die Einverleibung eines Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes trotz der damit für die Gläubiger keineswegs von vornherein für immer ausgeschlossenen Verwertungsmöglichkeit bereits tatbildlich. (T10) TE OGH 1998/05/07 12 Os 36/98 Vgl auch; nur T4; Beisatz: Das Tatbild des § 156 StGB liegt nicht vor, wenn der Vermögensverlust durch den Eintritt eines anderen Vermögenswertes in die Masse oder die Verringerung der Passiven wettgemacht wird. (T11) Vgl auch; nur T4; Beisatz: Das Tatbild des Paragraph 156, StGB liegt nicht vor, wenn der Vermögensverlust durch den Eintritt eines anderen Vermögenswertes in die Masse oder die Verringerung der Passiven wettgemacht wird. (T11) TE OGH 2001/03/07 13 Os 79/00 Auch TE OGH 2001/06/11 11 Os 65/01 Vgl auch; Beisatz: Vollendet ist das Verbrechen der betrügerischen Krida nur dann, wenn feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines das Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält. Die Tathandlung muss eine Ursache dafür sein, dass zumindest ein Gläubiger effektiv einen Befriedigungsausfall erleidet. (T12) TE OGH 2002/06/06 15 Os 162/01 Vgl auch; Beisatz: Die Gläubigerbenachteiligung braucht nicht endgültig zu sein. (T13) TE OGH 2002/10/01 11 Os 41/02 Vgl auch; nur: Den Tatbestand des § 156 Abs 1 StGB verwirklicht nicht nur, wer der Befriedigung seiner Gläubiger unterliegende Vermögensbestandteile deren tatsächlichem Zugriff entzieht, sondern auch jeder, der den Wert seines Vermögens sonst verringert, indem er seine Aktiven ohne entsprechenden Gegenwert verkürzt oder Passiven ohne angemessene Aufstockung der Aktiven erhöht. (T14); Beis wie T7 Vgl auch; nur: Den Tatbestand des Paragraph 156, Absatz eins, StGB verwirklicht nicht nur, wer der Befriedigung seiner Gläubiger unterliegende Vermögensbestandteile deren tatsächlichem Zugriff entzieht, sondern auch jeder, der den Wert seines Vermögens sonst verringert, indem er seine Aktiven ohne entsprechenden Gegenwert verkürzt oder Passiven ohne angemessene Aufstockung der Aktiven erhöht. (T14); Beis wie T7 TE OGH 2002/10/15 14 Os 102/02 Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Für die Frage nach einer Wertminderung der Liegenschaft infolge des Abschlusses von wirtschaftlich ungünstigen Bestandverträgen ist es unerheblich, ob der Bestandnehmer nur einen Teil des gemieteten Objektes tatsächlich benützt. (T15) TE OGH 2003/06/03 14 Os 59/03 Vgl auch; Beis wie T15 TE OGH 2003/11/11 11 Os 72/03 Vgl auch; Beis ähnlich T5; Beis wie T13; Beisatz: Auch das vom Gläubigerschädigungsvorsatz getragene Investieren in Unternehmungen ist tatbestandsmäßig im Sinn des § 156 StGB. (T16) Vgl auch; Beis ähnlich T5; Beis wie T13; Beisatz: Auch das vom Gläubigerschädigungsvorsatz getragene Investieren in Unternehmungen ist tatbestandsmäßig im Sinn des Paragraph 156, StGB. (T16) TE OGH 2005/06/02 12 Os 35/05x Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2007/11/22 15 Os 34/07z Vgl auch; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Mangels ausreichend nachweisbarer Kausalität der abgeschlossenen Bestandverträge und der behaupteten Bestandrechte für die langjährige Verzögerung des Verkaufes und die daraus resultierende Gläubigerschädigung ist lediglich Versuch verwirklicht. (T17) TE OGH 2008/05/08 15 Os 150/07h Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2009/12/18 12 Os 114/09w Auch RechtssatznummerRS0094683

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.