RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065928 Entscheidungsdatum10.03.1982 Geschäftszahl3Ob660/81; 6Ob56/99z; 7Ob128/04f; 4Ob170/11w; 11Os74/22z NormABGB §366; ABGB §371; KWG 1979 §18 Abs1 RechtssatzAuch nach neuer Rechtslage handelt es sich beim Sparbuch nur um ein sogenanntes unvollkommenes Inhaberpapier, nämlich ein solches, bei dem das am Papier belegte Recht nicht schon im Sinne des § 1393 ABGB einfach durch die bloße Übergabe des Papiers, sondern nur durch regelrechte Zession abgetreten werden kann und bei dem kein gutgläubiger Erwerb des Papiers vom Nichtberechtigten im Sinn des § 371 ABGB möglich ist (hier: Raiffeisen - Sparbuch).Auch nach neuer Rechtslage handelt es sich beim Sparbuch nur um ein sogenanntes unvollkommenes Inhaberpapier, nämlich ein solches, bei dem das am Papier belegte Recht nicht schon im Sinne des Paragraph 1393, ABGB einfach durch die bloße Übergabe des Papiers, sondern nur durch regelrechte Zession abgetreten werden kann und bei dem kein gutgläubiger Erwerb des Papiers vom Nichtberechtigten im Sinn des Paragraph 371, ABGB möglich ist (hier: Raiffeisen - Sparbuch). EntscheidungstexteTE OGH 1982-03-10 3 Ob 660/81 Veröff: EvBl 1982/140 S 464 TE OGH 1999-04-22 6 Ob 56/99z Vgl auch; nur: Es ist kein gutgläubiger Erwerb des Papiers vom Nichtberechtigten im Sinn des § 371 ABGB möglich. (T1) Beisatz: Sparbücher können Gegenstand des Herausgabebegehrens nach § 366 ABGB sein, das nach den Vorschriften der §§ 346 ff EO durchzusetzen ist. (T2)Vgl auch; nur: Es ist kein gutgläubiger Erwerb des Papiers vom Nichtberechtigten im Sinn des Paragraph 371, ABGB möglich. (T1) Beisatz: Sparbücher können Gegenstand des Herausgabebegehrens nach Paragraph 366, ABGB sein, das nach den Vorschriften der Paragraphen 346, ff EO durchzusetzen ist. (T2) TE OGH 2004-11-17 7 Ob 128/04f Beisatz: Ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb gemäß §§ 456 iVm 367 ABGB oder § 366 HGB (EvBl 1997/157) bzw Eigentumserwerb nach §367 ABGB oder § 366 HGB ist möglich. (T3)Beisatz: Ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb gemäß Paragraphen 456, in Verbindung mit 367 ABGB oder Paragraph 366, HGB (EvBl 1997/157) bzw Eigentumserwerb nach §367 ABGB oder Paragraph 366, HGB ist möglich. (T3) TE OGH 2012-02-28 4 Ob 170/11w Vgl auch; Beisatz: Seit der BWG‑Novelle BGBl I 2000/33 sind Namenssparbücher, die nicht unter § 31 Abs 3 BWG fallen (also keine nicht auf Namen lautende „Kleinbetragssparbücher“), Rektapapiere; der Vorleger muss daher seine Berechtigung nachweisen. (T4); Beisatz: Zu Kleinbetragssparbüchern siehe RS0127716. (T5); Beisatz: Ob das Vertrauen Dritter auf den Sparbuchstand geschützt ist, wurde hier im Ergebnis offengelassen. (T6)Vgl auch; Beisatz: Seit der BWG‑Novelle BGBl römisch eins 2000/33 sind Namenssparbücher, die nicht unter Paragraph 31, Absatz 3, BWG fallen (also keine nicht auf Namen lautende „Kleinbetragssparbücher“), Rektapapiere; der Vorleger muss daher seine Berechtigung nachweisen. (T4); Beisatz: Zu Kleinbetragssparbüchern siehe RS0127716. (T5); Beisatz: Ob das Vertrauen Dritter auf den Sparbuchstand geschützt ist, wurde hier im Ergebnis offengelassen. (T6) Veröff: SZ 2012/27 TE OGH 2022-12-20 11 Os 74/22z Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065928
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