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{'item': '6Ob569/82; 5Ob711/83; 2Ob505/85; 7Ob109/98z; 6Ob59/06d; 3Ob112/11h; 1Ob9/13z; 6Ob7/13t; 1Ob201/15p; 1Ob158/18v; 8ObA22/21z; 10Ob48/23s; 1Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059247 Entscheidungsdatum25.09.2024 Geschäftszahl6Ob569/82; 5Ob711/83; 2Ob505/85; 7Ob109/98z; 6Ob59/06d; 3Ob112/11h; 1Ob9/13z; 6Ob7/13t; 1Ob201/15p; 1Ob158/18v; 8ObA22/21z; 10Ob48/23s; 1Ob111/24s NormZPO §6 Abs2 ZPO §30 ZPO §37 nö GdO 1973 §35 Abs2 Z10 nö GdO 1973 §55 Abs2 oö GdO § 43oö GdO Paragraph 43 oö GdO §56 oö GdO §58 RechtssatzHängt die Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites von einer Prozesshandlung der Gemeinde ab, ist hiezu ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich. Die Beschlussfassung des Gemeinderates muss sich jeweils auf einen bestimmten Rechtsstreit beziehen. Die Ausstellung einer allgemeinen Prozessvollmacht, die nicht auf einen einzelnen Rechtsstreit beschränkt ist, wäre zum Nachweis der Beschlussfassung nach § 35 Abs 2 Z 10 nö GdO 1973 unzureichend, eine vom Gemeinderat beschlossene Erteilung einer Generalvollmacht unwirksam. Der Beschluss des Gemeinderates kann im Falle der Klageerhebung entweder in der Klageschrift, auf einer auf den Rechtsstreit eingeschränkten Vollmacht oder einer sonstigen, sich auf den bestimmten Rechtsstreit beziehenden Urkunde in der nach § 55 Abs 2 nö GdO 1973 vorgesehenen Form ersichtlich gemacht werden.Hängt die Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites von einer Prozesshandlung der Gemeinde ab, ist hiezu ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich. Die Beschlussfassung des Gemeinderates muss sich jeweils auf einen bestimmten Rechtsstreit beziehen. Die Ausstellung einer allgemeinen Prozessvollmacht, die nicht auf einen einzelnen Rechtsstreit beschränkt ist, wäre zum Nachweis der Beschlussfassung nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 10, nö GdO 1973 unzureichend, eine vom Gemeinderat beschlossene Erteilung einer Generalvollmacht unwirksam. Der Beschluss des Gemeinderates kann im Falle der Klageerhebung entweder in der Klageschrift, auf einer auf den Rechtsstreit eingeschränkten Vollmacht oder einer sonstigen, sich auf den bestimmten Rechtsstreit beziehenden Urkunde in der nach Paragraph 55, Absatz 2, nö GdO 1973 vorgesehenen Form ersichtlich gemacht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1982-03-10 6 Ob 569/82 Veröff: JBl 1983,210 (zustimmend Böhm) TE OGH 1984-01-10 5 Ob 711/83 TE OGH 1985-01-29 2 Ob 505/85 TE OGH 1998-08-25 7 Ob 109/98z Beisatz: Mangel der gesetzlichen Vertretung wäre verbesserungsfähig - § 6 Abs 2 ZPO. (T1)Beisatz: Mangel der gesetzlichen Vertretung wäre verbesserungsfähig - Paragraph 6, Absatz 2, ZPO. (T1) TE OGH 2006-04-06 6 Ob 59/06d Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Klagen an ordentliche Gerichte hat der Bürgermeister einer (den Organisationsvorschriften der Oö Gemeindeordnung 1990 unterliegenden) oberösterreichischen Gemeinde einen Beschluss des Gemeinderats über die Einbringung der Klage und über die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts einzuholen. (T2) TE OGH 2011-08-24 3 Ob 112/11h Vgl; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2013-01-31 1 Ob 9/13z Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine besonderen Formvorschriften nach der NÖ GemO für den Nachweis der (nachträglichen) Genehmigung der Prozessführung durch den zuständigen Gemeinderat. (T3) Bem: Möglicherweise abweichend zu 6 Ob 569/

  1. (T4) TE OGH 2013-05-08 6 Ob 7/13t Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Erhebung von Rechtsmitteln bedarf (jedenfalls in Verfahren, die nicht durch eine Mahnklage eingeleitet wurden) eines Beschlusses des Gemeinderats nach § 43 Abs 1 Oö GdO
  2. (T5)Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Erhebung von Rechtsmitteln bedarf (jedenfalls in Verfahren, die nicht durch eine Mahnklage eingeleitet wurden) eines Beschlusses des Gemeinderats nach Paragraph 43, Absatz eins, Oö GdO
  3. (T5) Beisatz: Die Berufung des Rechtsanwalts auf die erteilte Vollmacht nach Abs 2 ersetzt in diesem Zusammenhang nur den Nachweis, dass der die Gemeinde nach außen hin vertretende Bürgermeister auch tatsächlich die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts vorgenommen hat. Sie kann aber nicht den Nachweis einer notwendigen Beschlussfassung des Gemeinderats ersetzen. (T6)Beisatz: Die Berufung des Rechtsanwalts auf die erteilte Vollmacht nach Absatz 2, ersetzt in diesem Zusammenhang nur den Nachweis, dass der die Gemeinde nach außen hin vertretende Bürgermeister auch tatsächlich die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts vorgenommen hat. Sie kann aber nicht den Nachweis einer notwendigen Beschlussfassung des Gemeinderats ersetzen. (T6) TE OGH 2016-03-31 1 Ob 201/15p Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vertretungsmangel einer juristischen Person (Agrargemeinschaft ‑ Genehmigung der Prozessführung durch die Vollversammlung). (T7) TE OGH 2018-11-21 1 Ob 158/18v Auch; nur: Die Beschlussfassung des Gemeinderates muss sich jeweils auf einen bestimmten Rechtsstreit beziehen. (T8) Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2021-06-25 8 ObA 22/21z Vgl; Beis wie T1; Beis nur wie T8; Beisatz: Der Mangel dieser Prozessvoraussetzung ist durch nachträgliche Genehmigung der Prozessführung durch den Gemeinderat im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO sanierbar. (T9)Vgl; Beis wie T1; Beis nur wie T8; Beisatz: Der Mangel dieser Prozessvoraussetzung ist durch nachträgliche Genehmigung der Prozessführung durch den Gemeinderat im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO sanierbar. (T9) Beisatz: Der Gemeinderatsbeschluss selbst ist objektiv nach dem Aussagewert des Textes, dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und im Zusammenhalt mit dem zugrunde gelegenen Geschäftszweck auszulegen. (T10) Beisatz: Ob ein Gemeinderatsbeschluss vorliegt, mit dem eine Prozessführung einer Anwaltskanzlei namens der Gemeinde nachträglich genehmigt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. Anderes würde nur bei einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz gelten. (T11)Beisatz: Ob ein Gemeinderatsbeschluss vorliegt, mit dem eine Prozessführung einer Anwaltskanzlei namens der Gemeinde nachträglich genehmigt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. Anderes würde nur bei einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz gelten. (T11) Beisatz: Der Beschluss verfolgte eindeutig den Zweck, die Regressforderung gegen den Beklagten ohne jegliche Einschränkung gerichtlich durch die Klagevertreterin zu verfolgen. Mag sich der Wortlaut des Beschlusses allein darauf gezogen haben, keinen Vergleich einzugehen, hat der Gemeinderat der Klägerin mit ihm doch auch kundgetan, mit dem gerichtlichen Einschreiten der Klagevertreterin im Namen der Klägerin einverstanden zu sein. (T12) TE OGH 2024-06-04 10 Ob 48/23s vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-09-25 1 Ob 111/24s vgl; nur T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0059247

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