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V für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §29 Abs7 RechtssatzDie Ausschlussfrist des § 1162d ABGB beziehungsweise § 34 AngG gilt für die sogenannte Kündigungsentschädigung, nicht jedoch für Ansprüche auf Abfertigung, Wohnungsbeihilfe und Urlaubsentgelt (§ 6
).Die Ausschlussfrist des Paragraph 1162 d, ABGB beziehungsweise Paragraph 34, AngG gilt für die sogenannte Kündigungsentschädigung, nicht jedoch für Ansprüche auf Abfertigung, Wohnungsbeihilfe und Urlaubsentgelt (Paragraph 6,
). EntscheidungstexteTE OGH 1982-03-16 4 Ob 2/82 Veröff: Arb 10097 TE OGH 1982-06-15 4 Ob 60/81 Beisatz: Auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabfindung (§ 10
). (T1) Beisatz: Auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabfindung (Paragraph 10,
). (T1) Veröff: Arb 10141 TE OGH 1985-06-04 4 Ob 12/84 Auch; Beisatz: Keine Ersatzansprüche im Sinne des § 17 VBG. (T2)Auch; Beisatz: Keine Ersatzansprüche im Sinne des Paragraph 17, VBG. (T2) TE OGH 1986-10-21 14 Ob 167/86 Auch; Beisatz: Hier: Auch Urlaubsentschädigung (§ 12
). (T3)Auch; Beisatz: Hier: Auch Urlaubsentschädigung (Paragraph 12,
). (T3) Veröff: SZ 59/180 = Arb 10578 = DRdA 1989,196 (Pfeil) TE OGH 1987-07-15 9 ObA 35/87 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T4)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T4) TE OGH 1988-07-13 9 ObA 1006/88 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1993-11-24 9 ObA 1032/93 Ähnlich; nur: Die Ausschlussfrist des § 1162d ABGB beziehungsweise § 34 AngG gilt für die sogenannte Kündigungsentschädigung. (T5)Ähnlich; nur: Die Ausschlussfrist des Paragraph 1162 d, ABGB beziehungsweise Paragraph 34, AngG gilt für die sogenannte Kündigungsentschädigung. (T5) Beisatz: Hier: Urlaubsabfindung und aliquote Sonderzahlungen ausschließlich für die nach Auflösung des Dienstverhältnisses laufende fiktive Kündigungsfrist. (T6) TE OGH 1995-11-30 8 ObA 273/95 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch nicht für laufendes Gehalt oder Sonderzahlungen (9 Ob A 1032/93) oder für Provisionen (ArbSlg 10.141), je für die Zeit vor Beendigung des Dienstverhältnisses. (T7) Veröff: SZ 68/228 TE OGH 1996-01-18 8 ObA 279/95 Auch; Beis wie T4; Beisatz: Gilt nicht für die Urlaubsentschädigung. (T8) TE OGH 1998-01-28 9 ObA 396/97v Auch; nur T5; Beisatz: Nicht auf andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und nicht auf normale Lohnansprüche. (T9) Beisatz: Ein Anspruch nach § 5 EFZG, der für den Zeitraum, der bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen, besteht, ist ein Anspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 1162b ABGB, sohin eine sogenannte "Kündigungsentschädigung" und unterliegt der Ausschlussfrist des § 1162d ABGB. (T10)Beisatz: Ein Anspruch nach Paragraph 5, EFZG, der für den Zeitraum, der bis zur fiktiven Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen, besteht, ist ein Anspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Paragraph 1162 b, ABGB, sohin eine sogenannte "Kündigungsentschädigung" und unterliegt der Ausschlussfrist des Paragraph 1162 d, ABGB. (T10) TE OGH 1998-03-12 8 ObS 234/97p Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Ebenso unterliegt der bis zum vereinbarten Endtermin entstehende Entgang an Trinkgeld als Teil des regelmäßigen, wenn auch nicht vom Arbeitgeber geschuldeten Verdienstes der Ausschlussfrist des § 1162b ABGB. (T11)Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Ebenso unterliegt der bis zum vereinbarten Endtermin entstehende Entgang an Trinkgeld als Teil des regelmäßigen, wenn auch nicht vom Arbeitgeber geschuldeten Verdienstes der Ausschlussfrist des Paragraph 1162 b, ABGB. (T11) TE OGH 1999-03-17 9 ObA 308/98d nur T5; Beisatz: Für die Urlaubsentschädigung dann, wenn der neue Urlaubsanspruch innerhalb der fingierten Kündigungsfrist entstanden wäre. (T12) TE OGH 2004-11-17 9 ObA 99/04f Auch; Beis wie T7 nur: Auch nicht für laufendes Gehalt oder Sonderzahlungen. (T13) TE OGH 2004-12-15 9 ObA 119/04x Vgl auch; Beisatz: Die Präklusivfrist des § 34 AngG gilt für die anteiligen, auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallenden Sonderzahlungen als Teil der Kündigungsentschädigung. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der schon vorher fällig gewordenen Sonderzahlungen. (T14)Vgl auch; Beisatz: Die Präklusivfrist des Paragraph 34, AngG gilt für die anteiligen, auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallenden Sonderzahlungen als Teil der Kündigungsentschädigung. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der schon vorher fällig gewordenen Sonderzahlungen. (T14) TE OGH 2005-06-29 9 ObA 63/05p nur T5; Beis wie T8; Beis wie T12 TE OGH 2006-11-23 8 ObA 55/06f Vgl; Beisatz: Anwendung der Frist des § 34 AngG auch auf solche Ansprüche, die nach § 29 Abs 7 KVI über Verlangen des Angestellten an die Stelle der Kündigungsenschädigung treten sollen. (T15)Vgl; Beisatz: Anwendung der Frist des Paragraph 34, AngG auch auf solche Ansprüche, die nach Paragraph 29, Absatz 7, KVI über Verlangen des Angestellten an die Stelle der Kündigungsenschädigung treten sollen. (T15) TE OGH 2007-08-08 9 ObA 13/07p Vgl auch; Beis abweichend von T10; Beisatz: Die Entscheidung 9 ObA 396/97v geht davon aus, dass der Anspruch nach § 5 EFZG ein Erfüllungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis ist. Die weiters geäußerte Annahme, dass dieser Erfüllungsanspruch im Fall einer unberechtigten Entlassung seine Rechtsnatur ändert und nun formell als Kündigungsentschädigung (und damit als Schadenersatzanspruch) zu qualifizieren ist, ist allerdings in der Tat nicht überzeugend. (T16)Vgl auch; Beis abweichend von T10; Beisatz: Die Entscheidung 9 ObA 396/97v geht davon aus, dass der Anspruch nach Paragraph 5, EFZG ein Erfüllungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis ist. Die weiters geäußerte Annahme, dass dieser Erfüllungsanspruch im Fall einer unberechtigten Entlassung seine Rechtsnatur ändert und nun formell als Kündigungsentschädigung (und damit als Schadenersatzanspruch) zu qualifizieren ist, ist allerdings in der Tat nicht überzeugend. (T16) TE OGH 2009-12-21 8 ObA 9/09w Vgl TE OGH 2010-12-22 9 ObA 123/10v Vgl auch; Beis ähnlich wie T16 TE OGH 2016-08-18 9 ObA 94/16p Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029680
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.