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{'item': ['4Ob30/81', '6Ob501/87', '9ObA50/12m']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033049 Entscheidungsdatum16.03.1982 Geschäftszahl4Ob30/81; 6Ob501/87; 9ObA50/12m NormABGB §1375 B; KO §46; KO §109 RechtssatzDas Anerkenntnis einer Masseforderung durch den Masseverwalter ist zwar keine "Feststellung" im Sinne des § 109 Abs 1 KO; aber ein echtes (konstitutives) Anerkenntnis. Es kann durch den Masseverwalter zwar nicht durch andere Beweismittel widerlegt, wohl aber wegen Vorliegens von Willensmängeln - insbesondere wegen eines Irrtums über die als feststehend angenommenen Erklärungsgrundlagen - angefochten werden.Das Anerkenntnis einer Masseforderung durch den Masseverwalter ist zwar keine "Feststellung" im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, KO; aber ein echtes (konstitutives) Anerkenntnis. Es kann durch den Masseverwalter zwar nicht durch andere Beweismittel widerlegt, wohl aber wegen Vorliegens von Willensmängeln - insbesondere wegen eines Irrtums über die als feststehend angenommenen Erklärungsgrundlagen - angefochten werden. EntscheidungstexteTE OGH 1982-03-16 4 Ob 30/81 Veröff: EvBl 1982/144 S 465 TE OGH 1987-02-26 6 Ob 501/87 Vgl; Veröff: RdW 1987,409 TE OGH 2012-10-22 9 ObA 50/12m Vgl aber; Beisatz: Die Forderungsfeststellung, die aus der Anerkennung der Forderung durch den Insolvenzverwalter resultiert (§ 109 Abs 1 IO), wird verfahrensrechtlich lediglich als konkursintern bindende Erledigung der Forderung eines Konkursgläubigers gedeutet, an die Teilnahmerechte in Form von Tatbestandswirkungen geknüpft sind. Materiell‑rechtlich könnte die Frage aufgeworfen werden, ob in der Anerkennung der Forderung durch den Insolvenzverwalter ein konstitutives Anerkenntnis liegt (vgl 4 Ob 30/81), das auch die Forderungsqualität erfasst. Davon könnte jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die Anmeldung einer Masseforderung als Insolvenzforderung zugleich als Verzicht des Gläubigers auf eine vorrangige Befriedigung zu deuten wäre. Das ist weder bei einer irrtümlich noch bei einer vorsichtshalber als Insolvenzforderung angemeldeten Masseforderung der Fall. (T1); Veröff: SZ 2012/107Vgl aber; Beisatz: Die Forderungsfeststellung, die aus der Anerkennung der Forderung durch den Insolvenzverwalter resultiert (Paragraph 109, Absatz eins, IO), wird verfahrensrechtlich lediglich als konkursintern bindende Erledigung der Forderung eines Konkursgläubigers gedeutet, an die Teilnahmerechte in Form von Tatbestandswirkungen geknüpft sind. Materiell‑rechtlich könnte die Frage aufgeworfen werden, ob in der Anerkennung der Forderung durch den Insolvenzverwalter ein konstitutives Anerkenntnis liegt vergleiche 4 Ob 30/81), das auch die Forderungsqualität erfasst. Davon könnte jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die Anmeldung einer Masseforderung als Insolvenzforderung zugleich als Verzicht des Gläubigers auf eine vorrangige Befriedigung zu deuten wäre. Das ist weder bei einer irrtümlich noch bei einer vorsichtshalber als Insolvenzforderung angemeldeten Masseforderung der Fall. (T1); Veröff: SZ 2012/107 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0033049

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.