Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0049505 (1Ob53/81)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049505 Entscheidungsdatum17.03.1982 Geschäftszahl1Ob53/81; 1Ob272/99b; 1Ob47/05a; 4Ob5/11f NormABGB §1311 IIc; AVG §60; Vlbg RaumplanungsG §3ABGB §1311 römisch zwei c; AVG §60; Vlbg RaumplanungsG §3 RechtssatzAuch Ermessensbescheide bedürfen der Begründung; die Behörde darf die Ermessensentscheidung nur treffen, wenn eine die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles voll berücksichtigende Interessensabwägung Platz gegriffen hat (VwSlgNF 7022 A) und vom Ermessen nur "im Sinne des Gesetzes", also im eingeräumten Ermessensspielraum, Gebrauch machen (Art 130 Abs 2 B - VG).Auch Ermessensbescheide bedürfen der Begründung; die Behörde darf die Ermessensentscheidung nur treffen, wenn eine die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles voll berücksichtigende Interessensabwägung Platz gegriffen hat (VwSlgNF 7022 A) und vom Ermessen nur "im Sinne des Gesetzes", also im eingeräumten Ermessensspielraum, Gebrauch machen (Artikel 130, Absatz 2, B - VG).

EntscheidungstexteTE OGH 1982-03-17 1 Ob 53/81 Veröff: SZ 55/36 = EvBl 1982/154 S 496 = JBl 1983,155 TE OGH 2000-03-28 1 Ob 272/99b Beisatz: Hier fand nicht nur keinerlei entsprechend dokumentierte Grundlagenforschung statt, sondern es unterblieb auch die im § 3 RPG 1993 ausdrücklich vorgeschriebene Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Ziele der Raumplanung einerseits und des Postulats der Schonung des Privateigentums andererseits völlig. (T1) Beisatz: Die Behörde ist ohne jeden Zweifel aufgerufen, den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nur pflichtgemäß auszuüben. (T2)Beisatz: Hier fand nicht nur keinerlei entsprechend dokumentierte Grundlagenforschung statt, sondern es unterblieb auch die im Paragraph 3, RPG 1993 ausdrücklich vorgeschriebene Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Ziele der Raumplanung einerseits und des Postulats der Schonung des Privateigentums andererseits völlig. (T1) Beisatz: Die Behörde ist ohne jeden Zweifel aufgerufen, den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nur pflichtgemäß auszuüben. (T2) TE OGH 2005-06-24 1 Ob 47/05a Vgl auch; Beisatz: Der Flächenwidmungsplan ist gemäß § 23 vlbg RaumplanungsG nur bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse zu ändern. Dadurch ist dem Flächenwidmungsplan im Interesse der Rechtssicherheit erhöhte Bestandkraft verliehen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Der Flächenwidmungsplan ist gemäß Paragraph 23, vlbg RaumplanungsG nur bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse zu ändern. Dadurch ist dem Flächenwidmungsplan im Interesse der Rechtssicherheit erhöhte Bestandkraft verliehen. (T3) TE OGH 2011-02-15 4 Ob 5/11f Auch; Beisatz: Die Auswahlentscheidung bei Besetzung einer Kassenvertragsstelle ist zu begründen. (T4)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.