OGH Rechtssatz RS0036040 (5Ob563/82 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036040 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl5Ob563/82; 4Ob183/25b NormZPO §58 ZPO §59 Abs1 RechtssatzDer Antrag nach § 58 ZPO muß bei der dem Eintritt des die Kautionspflicht bedingenden objektiven Tatbestandes unmittelbar nachfolgenden Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung gestellt werden. Auf den Zeitpunkt der Kenntnis dieses Tatbestandes kommt es dabei nicht an.Der Antrag nach Paragraph 58, ZPO muß bei der dem Eintritt des die Kautionspflicht bedingenden objektiven Tatbestandes unmittelbar nachfolgenden Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung gestellt werden. Auf den Zeitpunkt der Kenntnis dieses Tatbestandes kommt es dabei nicht an.
EntscheidungstexteTE OGH 1982-03-23 5 Ob 563/82 TE OGH 2026-01-28 4 Ob 183/25b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0036040