RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.03.1982 Geschäftszahl8Ob26/82; 8Ob164/83; 8Ob17/85; 2Ob2426/96w NormBodenmarkierungsV §29 Abs1; StVO §2 Abs1 Z26; StVO §26a Abs2; RechtssatzOmnibushaltestellen im Sinne des § 29 Abs 1 BodenmarkierungsV sind Teil der Fahrbahn. Sie sind daher vom Fahrzeugverkehr mit den der StVO entsprechenden Einschränkung - etwa unter Bedachtnahme auf das Halteverbot und Parkverbot des § 24 Abs 1 lit e StVO - zu benützen. Steht im Ortsgebiet ein Linienbus im Bereich einer Haltestelle, um das Aussteigen und Einsteigen der Fahrgäste zu ermöglichen, so ist dies unabhängig von der Dauer des Stillstandes als Anhalten im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 StVO zu werten. Nachkommende Fahrzeuge sind berechtigt, an einem in der Haltestelle stehenden Bus links vorbeizufahren, solange der Lenker des Autobusses nicht mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren.Omnibushaltestellen im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, BodenmarkierungsV sind Teil der Fahrbahn. Sie sind daher vom Fahrzeugverkehr mit den der StVO entsprechenden Einschränkung - etwa unter Bedachtnahme auf das Halteverbot und Parkverbot des Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO - zu benützen. Steht im Ortsgebiet ein Linienbus im Bereich einer Haltestelle, um das Aussteigen und Einsteigen der Fahrgäste zu ermöglichen, so ist dies unabhängig von der Dauer des Stillstandes als Anhalten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO zu werten. Nachkommende Fahrzeuge sind berechtigt, an einem in der Haltestelle stehenden Bus links vorbeizufahren, solange der Lenker des Autobusses nicht mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren. EntscheidungstexteTE OGH 1982/03/25 8 Ob 26/82 TE OGH 1984/01/19 8 Ob 164/83 nur: Omnibushaltestellen im Sinne des § 29 Abs 1 BodenmarkierungsV sind Teil der Fahrbahn. Sie sind daher vom Fahrzeugverkehr mit den der StVO entsprechenden Einschränkung - etwa unter Bedachtnahme auf das Halteverbot und Parkverbot des § 24 Abs 1 lit e StVO - zu benützen. (T1) Veröff: ZVR 1984/149 S 170 nur: Omnibushaltestellen im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, BodenmarkierungsV sind Teil der Fahrbahn. Sie sind daher vom Fahrzeugverkehr mit den der StVO entsprechenden Einschränkung - etwa unter Bedachtnahme auf das Halteverbot und Parkverbot des Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO - zu benützen. (T1) Veröff: ZVR 1984/149 S 170 TE OGH 1985/05/23 8 Ob 17/85 nur: Steht im Ortsgebiet ein Linienbus im Bereich einer Haltestelle, um das Aussteigen und Einsteigen der Fahrgäste zu ermöglichen, so ist dies unabhängig von der Dauer des Stillstandes als Anhalten im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 StVO zu werten. (T2) Beisatz: Dies muß auch dann gelten, wenn das Linienfahrzeug deswegen, weil der Haltestellenbereich (gesetzwidrig) verparkt ist, nicht unmittelbar an der Haltestelle angehalten werden kann, sondern im Nahbereich einer Haltestelle angehalten werden muß. (T3) Veröff: ZVR 1986/1 S 13 nur: Steht im Ortsgebiet ein Linienbus im Bereich einer Haltestelle, um das Aussteigen und Einsteigen der Fahrgäste zu ermöglichen, so ist dies unabhängig von der Dauer des Stillstandes als Anhalten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO zu werten. (T2) Beisatz: Dies muß auch dann gelten, wenn das Linienfahrzeug deswegen, weil der Haltestellenbereich (gesetzwidrig) verparkt ist, nicht unmittelbar an der Haltestelle angehalten werden kann, sondern im Nahbereich einer Haltestelle angehalten werden muß. (T3) Veröff: ZVR 1986/1 S 13 TE OGH 1997/01/30 2 Ob 2426/96w nur T1 RechtssatznummerRS0053108
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.