12Os12/82
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.03.1982 Geschäftszahl12Os12/82 NormStGB §134 Abs1;
RechtssatzZugeeignet ist ein gefundenes Gut, wenn es zumindest zeitweilig in das Vermögen des Täters (oder das eines Dritten) überführt wird; auf eine solche Zueignung der gefundenen Sache ist in der Regel dann zu schließen, wenn der Täter die Sache behält und den Fund bei einer Nachfrage verschweigt bzw den Vorschriften des § 389 ABGB zuwiderhandelt.Zugeeignet ist ein gefundenes Gut, wenn es zumindest zeitweilig in das Vermögen des Täters (oder das eines Dritten) überführt wird; auf eine solche Zueignung der gefundenen Sache ist in der Regel dann zu schließen, wenn der Täter die Sache behält und den Fund bei einer Nachfrage verschweigt bzw den Vorschriften des Paragraph 389, ABGB zuwiderhandelt.
EntscheidungstexteTE OGH 1982/03/25 12 Os 12/82 Veröff: SSt 53/12 = EvBl 1982/174 S 554 RechtssatznummerRS0094729