RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087027 Entscheidungsdatum26.03.1982 Geschäftszahl10Os35/82; 10Os190/81; 13Os13/83; 12Os26/84; 9Os113/84; 9Os152/86 (9Os153/86); 12Os182/96; 12Os139/98; 13Os18/09k NormFinStrG §33 Abs1 RechtssatzErstreckt sich der Tätervorsatz (etwa im Fall unrichter Abgabenerklärungen) nur auf eine zu niedrige Festsetzung von Abgaben, dann entspricht der solcherart gewollte Verkürzungsbetrag dem Unterschied zwischen der festzusetzenden und der wahren Abgabenschuld, will sich der Täter dagegen (etwa durch Nichtabgabe von Steuerklärungen) einer Abgabenfestsetzung zur Gänze entziehen, dann fällt ihm die Hinterziehung in voller Höhe seiner wahren Abgabenverbindlichkeiten zu Last. Ist aber der Vorsatz des Täters weder auf das Unterbleiben jeglicher Festsetzung noch auf eine zu niedrige Festsetzung der Abgaben, sondern bloß darauf gerichtet, dass jene zwar verspätet, jedoch der Höhe nach richtig festgesetzt werden, dann betrifft er überhaupt keine Abgabenverkürzung; in solchen Fällen kommt daher eine Beurteilung des Täterverhaltens als Abgabenhinterziehung mangels eines tatbestandmäßigen Vorsatzes nicht in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 1982-03-26 10 Os 35/82 Veröff: EvBl 1983/10 S 19 = SSt 53/14 TE OGH 1982-06-15 10 Os 190/81 TE OGH 1983-03-10 13 Os 13/83 Vgl auch; Beisatz: Vorsatz, sich durch Nichtfaktieren der Steuerpflicht überhaupt zu entziehen und darnach verspätete, wenn auch richtige bescheidmäßige Festlegung begründet Haftung wegen Versuchs. (T1) TE OGH 1984-05-09 12 Os 26/84 Vgl auch TE OGH 1984-10-23 9 Os 113/84 Vgl auch TE OGH 1987-01-21 9 Os 152/86 Vgl auch; Beisatz: Da es dem Grundkonzept des geltenden Umsatzsteuersystems ("Allphasensteuer") entspricht, die zu versteuernden Umsatzdimensionen anhand der Höhe der jeweils geltend gemachten Vorsteuerabzüge zu überprüfen, kann einem steuerpflichtigen Unternehmer, der es auf eine abgabenbehördliche Schätzung seiner Umsatzsteuerschuld ankommen lässt, realistischerweise nicht ohne weiteres die Erwartung unterstellt werden, dass die Abgabenbehörde Warenbestände, von deren Eingang sie durch die geltend gemachten Vorsteuerabzüge Kenntnis erlangt hat, im Zuge des Bemessungsvorgangs bei der Umsatzschätzung lediglich deshalb unberücksichtigt lassen werde, weil Erklärungen zur Umsatzsteuer unterblieben sind. (T2) TE OGH 1997-02-13 12 Os 182/96 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-02-18 12 Os 139/98 TE OGH 2009-07-23 13 Os 18/09k Abweichend; Beisatz: Im Fall einer auf Schätzungen basierenden bescheidmäßigen Veranlagung kommt die Verwirklichung des Tatbestands bloß nach § 33 Abs 3 lit a erster Fall FinStrG in Frage. Da sich der Verkürzungsvorsatz gerade nicht auf eine bestimmte Höhe des Verkürzungsbetrags richten muss, kommt als solcher bei gänzlich unterlassener Fatierung grundsätzlich der gesamte von der Abgabenbehörde (oder im gerichtlichen Verfahren) letztlich ermittelte (wahre) Abgabenbetrag als strafbestimmend iSd § 33 Abs 5 FinStrG in Frage (vgl 12 Os 182/96). Bezogen auf ein Veranlagungsjahr und eine Abgabenart ist dabei hinsichtlich eines zunächst (aufgrund unrichtiger Schätzung) zu niedrig festgesetzten Betrags von (teils) versuchter, hinsichtlich der Differenz zwischen diesem und dem erst in weiterer Folge richtig ermittelten Betrag von (teils) vollendeter Abgabenhinterziehung auszugehen. Für ein Abstellen auf der Höhe nach unterschiedliche „Dimensionen des Verkürzungsvorsatzes" als Grenze des in Rede stehenden Verkürzungsbetrags ist - abgesehen von den faktischen Schwierigkeiten, die exakte Höhe dieses hypothetischen, nach außen eben nicht erklärten Betrags zu ermitteln - schon nach dem Deliktsaufbau kein Raum. (T3)Abweichend; Beisatz: Im Fall einer auf Schätzungen basierenden bescheidmäßigen Veranlagung kommt die Verwirklichung des Tatbestands bloß nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, erster Fall FinStrG in Frage. Da sich der Verkürzungsvorsatz gerade nicht auf eine bestimmte Höhe des Verkürzungsbetrags richten muss, kommt als solcher bei gänzlich unterlassener Fatierung grundsätzlich der gesamte von der Abgabenbehörde (oder im gerichtlichen Verfahren) letztlich ermittelte (wahre) Abgabenbetrag als strafbestimmend iSd Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG in Frage vergleiche 12 Os 182/96). Bezogen auf ein Veranlagungsjahr und eine Abgabenart ist dabei hinsichtlich eines zunächst (aufgrund unrichtiger Schätzung) zu niedrig festgesetzten Betrags von (teils) versuchter, hinsichtlich der Differenz zwischen diesem und dem erst in weiterer Folge richtig ermittelten Betrag von (teils) vollendeter Abgabenhinterziehung auszugehen. Für ein Abstellen auf der Höhe nach unterschiedliche „Dimensionen des Verkürzungsvorsatzes" als Grenze des in Rede stehenden Verkürzungsbetrags ist - abgesehen von den faktischen Schwierigkeiten, die exakte Höhe dieses hypothetischen, nach außen eben nicht erklärten Betrags zu ermitteln - schon nach dem Deliktsaufbau kein Raum. (T3)
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