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OGH Rechtssatz RS0031973 (4Ob522/82)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031973 Entscheidungsdatum30.03.1982 Geschäftszahl4Ob522/82; 1Ob72/17w NormABGB §1335 RechtssatzVermindert sich durch Rückzahlung die Kapitalschuld, sodass der Zinsenrückstand, der bisher die Höhe der Hauptschuld noch nicht erreicht hatte, nunmehr den Rest der Hauptschuld übersteigt, so kommt § 1335 ABGB nicht zur Anwendung.Vermindert sich durch Rückzahlung die Kapitalschuld, sodass der Zinsenrückstand, der bisher die Höhe der Hauptschuld noch nicht erreicht hatte, nunmehr den Rest der Hauptschuld übersteigt, so kommt Paragraph 1335, ABGB nicht zur Anwendung.

EntscheidungstexteTE OGH 1982-03-30 4 Ob 522/82 Veröff: SZ 55/44 TE OGH 2017-05-24 1 Ob 72/17w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0031973

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