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{'item': ['5Ob669/81', '7Ob573/82', '1Ob525/84', '5Ob649/83', '5Ob611/84', '6Ob658/84', '3Ob508/85', '8Ob653/85', '6Ob590/86', '2Ob513/87', '1Ob579/87

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057552 Entscheidungsdatum30.03.1982 Geschäftszahl5Ob669/81; 7Ob573/82; 1Ob525/84; 5Ob649/83; 5Ob611/84; 6Ob658/84; 3Ob508/85; 8Ob653/85; 6Ob590/86; 2Ob513/87; 1Ob579/87; 3Ob589/87; 1Ob529/88; 7Ob598/88; 7Ob687/88; 1Ob672/88 (1Ob673/88); 1Ob678/88; 8Ob607/88; 3Ob2224/96x; 9Ob260/98w; 3Ob39/10x; 5Ob136/10a; 1Ob164/19b; 1Ob150/20w; 1Ob123/21a NormEheG §84; EheG §90 Abs1 RechtssatzDer in § 90 Abs 1 EheG ausgedrückte Bewahrungsschutz hat hinter dem leitenden Grundgedanken der gesetzlichen Aufteilungsregelung, dass die häufig eine ständige Quelle für Auseinandersetzungen bildenden vermögensrechtlichen Bindungen der früheren Ehegatten nach Möglichkeit vollkommen aufgehoben werden sollen (§ 84 EheG), zurückzutreten.Der in Paragraph 90, Absatz eins, EheG ausgedrückte Bewahrungsschutz hat hinter dem leitenden Grundgedanken der gesetzlichen Aufteilungsregelung, dass die häufig eine ständige Quelle für Auseinandersetzungen bildenden vermögensrechtlichen Bindungen der früheren Ehegatten nach Möglichkeit vollkommen aufgehoben werden sollen (Paragraph 84, EheG), zurückzutreten. EntscheidungstexteTE OGH 1982-03-30 5 Ob 669/81 Veröff: SZ 55/45 = JBl 1983,598 TE OGH 1982-07-28 7 Ob 573/82 TE OGH 1984-04-04 1 Ob 525/84 TE OGH 1984-09-18 5 Ob 649/83 TE OGH 1984-12-20 5 Ob 611/84 Beisatz: Umsomehr steht dieser Grundgedanke dem Erwerb des Hälfteeigentums eines Ehegatten im Aufteilungsverfahren entgegen. Daran vermag auch der Hinweis auf die zwischen den Parteien in bezug auf das Haus begründete Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts und auf die daraus entspringenden Ansprüche der Antragstellerin nichts zu ändern, weil die Sonderregelung der §§ 81 ff EheG der aus dem ABGB sich ergebenden allgemeinen Regelungen vorgeht. (T1)Beisatz: Umsomehr steht dieser Grundgedanke dem Erwerb des Hälfteeigentums eines Ehegatten im Aufteilungsverfahren entgegen. Daran vermag auch der Hinweis auf die zwischen den Parteien in bezug auf das Haus begründete Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts und auf die daraus entspringenden Ansprüche der Antragstellerin nichts zu ändern, weil die Sonderregelung der Paragraphen 81, ff EheG der aus dem ABGB sich ergebenden allgemeinen Regelungen vorgeht. (T1) TE OGH 1985-02-28 6 Ob 658/84 Auch TE OGH 1985-05-08 3 Ob 508/85 Auch; Beisatz: Der Fortbestand von Miteigentum soll vermieden werden. (T2) TE OGH 1986-02-13 8 Ob 653/85 TE OGH 1986-06-19 6 Ob 590/86 Vgl auch TE OGH 1987-03-24 2 Ob 513/87 TE OGH 1987-05-13 1 Ob 579/87 Vgl aber; Beisatz: Durch die Schaffung voneinander separierter Wohnbereiche werden die Berührungspunkte auf ein erträgliches Maß verringert. (T3) TE OGH 1988-03-02 3 Ob 589/87 Beis wie T2; Beisatz: Bei der Ehewohnung nimmt aber der Gesetzgeber selbst im Sinne der Regeln des § 87 Abs 1 EheG in Kauf, daß Eigentum eines Ehegatten oder Miteigentum beider Ehegatten mit einem schuldrechtlichen Rechtsverhältnis des anderen Ehegatten zusammentreffen, wenn die anzustellenden Billigkeitserwägungen solche Maßnahmen nahelegen. (T4)Beis wie T2; Beisatz: Bei der Ehewohnung nimmt aber der Gesetzgeber selbst im Sinne der Regeln des Paragraph 87, Absatz eins, EheG in Kauf, daß Eigentum eines Ehegatten oder Miteigentum beider Ehegatten mit einem schuldrechtlichen Rechtsverhältnis des anderen Ehegatten zusammentreffen, wenn die anzustellenden Billigkeitserwägungen solche Maßnahmen nahelegen. (T4) TE OGH 1988-03-16 1 Ob 529/88 TE OGH 1988-06-30 7 Ob 598/88 TE OGH 1988-11-10 7 Ob 687/88 TE OGH 1988-11-30 1 Ob 672/88 Auch TE OGH 1988-11-30 1 Ob 678/88 Auch TE OGH 1989-05-31 8 Ob 607/88 TE OGH 1997-07-09 3 Ob 2224/96x Beisatz: Bei Miteigentum der früheren Ehegatten an der als Ehewohnung dienenden Eigentumswohnung beziehungsweise Liegenschaft ist in der Regel der Miteigentumsanteil des einen Ehegatten dem anderen zu übertragen. (T5) TE OGH 1998-10-07 9 Ob 260/98w Vgl auch; Beisatz: Nach § 11 Abs 1 WEG haben im Fall der Scheidung der Ehe die bisherigen Ehegatten ihre Miteigentumsgemeinschaft am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum aufzuheben. Das Gericht kann dabei gemäß § 90 Abs 2 EheG nur die Übertragung des halben Mindestanteiles von einem auf den anderen Ehegatten anordnen. (T6)Vgl auch; Beisatz: Nach Paragraph 11, Absatz eins, WEG haben im Fall der Scheidung der Ehe die bisherigen Ehegatten ihre Miteigentumsgemeinschaft am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum aufzuheben. Das Gericht kann dabei gemäß Paragraph 90, Absatz 2, EheG nur die Übertragung des halben Mindestanteiles von einem auf den anderen Ehegatten anordnen. (T6) TE OGH 2010-03-24 3 Ob 39/10x TE OGH 2011-01-24 5 Ob 136/10a Vgl; Vgl Beis wie T4 TE OGH 2019-12-16 1 Ob 164/19b Beis wie T5 TE OGH 2020-09-23 1 Ob 150/20w TE OGH 2021-07-21 1 Ob 123/21a Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057552

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.