RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.03.1982 Geschäftszahl5Ob669/81; 5Ob649/83; 1Ob547/85; 1Ob671/85; 1Ob505/86; 1Ob508/86; 6Ob590/86; 5Ob574/85; 2Ob547/86 (2Ob548/86); 8Ob548/86 (8Ob549/86); 2Ob704/86; 2Ob592/87; 1Ob510/88; 1Ob672/88 (1Ob673/88); 1Ob678/88; 6Ob563/89; 4Ob608/89; 1Ob510/90; 2Ob583/89; 8Ob638/90; 6Ob603/91; 8Ob611/92; 2Ob186/08d NormEheG §83 Abs1 RechtssatzEs widerspräche dem an den sittlichen Grundlagen der Rechtsordnung orientierten Gerechtigkeitsempfinden, dem an der Zerstörung der ehelichen Lebensgemeinschaft schuldlosen Teil eine seinen Vorstellungen und Interessen widersprechende Auseinandersetzungsart im Aufteilungsverfahren aufzuzwingen. Wenn nicht andere schwere wiegende Gründe - etwa ein existentielles Bedürfnis des an der Eheauflösung schuldigen Teiles, das sonst nicht befriedigt werden könnte - berücksichtigungswürdiger erscheinen, soll daher der Aufteilungswunsch des an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teiles Anerkennung finden. Dies ist besonders bei Gegenständen, die in gleichteiligem Miteigentum beider vormaliger Ehegatten stehen, gerechtfertigt. EntscheidungstexteTE OGH 1982/03/30 5 Ob 669/81 Veröff: SZ 55/45 = EvBl 1982/106 S 355 = JBl 1983,598 TE OGH 1984/09/18 5 Ob 649/83 nur: Wenn nicht andere schwere wiegende Gründe - etwa ein existentielles Bedürfnis des an der Eheauflösung schuldigen Teiles, das sonst nicht befriedigt werden könnte - berücksichtigungswürdiger erscheinen, soll daher der Aufteilungswunsch des an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teiles Anerkennung finden. Dies ist besonders bei Gegenständen, die in gleichteiligem Miteigentum beider vormaliger Ehegatten stehen, gerechtfertigt. (T1) TE OGH 1985/04/17 1 Ob 547/85 TE OGH 1985/12/11 1 Ob 671/85 Auch TE OGH 1986/01/28 1 Ob 505/86 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 547/85 TE OGH 1986/01/28 1 Ob 508/86 nur T1 TE OGH 1986/06/19 6 Ob 590/86 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei einer Scheidung aus überwiegendem Verschulden eines Teiles spielt das Verschulden keine so entschiedene Rolle, daß es gegenüber den anderen Aufteilungsgrundsätzen - hier vor allem dem Wohl der Kinder und des Enkelkindes - den Vorrang hätte. (T2) TE OGH 1986/10/14 5 Ob 574/85 Vgl auch TE OGH 1986/12/02 2 Ob 547/86 nur: Es widerspräche dem an den sittlichen Grundlagen der Rechtsordnung orientierten Gerechtigkeitsempfinden, dem an der Zerstörung der ehelichen Lebensgemeinschaft schuldlosen Teil eine seinen Vorstellungen und Interessen widersprechende Auseinandersetzungsart im Aufteilungsverfahren aufzuzwingen. Wenn nicht andere schwere wiegende Gründe - etwa ein existentielles Bedürfnis des an der Eheauflösung schuldigen Teiles, das sonst nicht befriedigt werden könnte - berücksichtigungswürdiger erscheinen, soll daher der Aufteilungswunsch des an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teiles Anerkennung finden. (T3) TE OGH 1987/03/30 8 Ob 548/86 nur T1 TE OGH 1987/05/12 2 Ob 704/86 nur T3 TE OGH 1987/06/16 2 Ob 592/87 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1988/02/24 1 Ob 510/88 nur T1 TE OGH 1988/11/30 1 Ob 672/88 Auch TE OGH 1988/11/30 1 Ob 678/88 Auch; nur T1 TE OGH 1989/05/18 6 Ob 563/89 Vgl auch TE OGH 1989/12/05 4 Ob 608/89 nur T3 TE OGH 1990/02/21 1 Ob 510/90 Auch TE OGH 1990/03/28 2 Ob 583/89 Auch TE OGH 1991/11/28 8 Ob 638/90 Auch; nur T3 TE OGH 1991/10/24 6 Ob 603/91 nur T1 TE OGH 1992/10/08 8 Ob 611/92 Auch; nur: Wenn nicht andere schwere wiegende Gründe - etwa ein existentielles Bedürfnis des an der Eheauflösung schuldigen Teiles, das sonst nicht befriedigt werden könnte - berücksichtigungswürdiger erscheinen, soll daher der Aufteilungswunsch des an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teiles Anerkennung finden. (T4) TE OGH 2008/11/27 2 Ob 186/08d Vgl auch RechtssatznummerRS0057862
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.