← Österreich

{'item': '5Ob669/81; 1Ob804/82; 2Ob547/86 (2Ob548/86); 7Ob683/87; 7Ob645/88; 2Ob586/89; 7Ob267/98k; 7Ob47/99h; 6Ob65/05k; 1Ob25/12a; 1Ob46/13s; 1Ob9/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057923 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl5Ob669/81; 1Ob804/82; 2Ob547/86 (2Ob548/86); 7Ob683/87; 7Ob645/88; 2Ob586/89; 7Ob267/98k; 7Ob47/99h; 6Ob65/05k; 1Ob25/12a; 1Ob46/13s; 1Ob9/14a; 1Ob33/15g; 1Ob245/15h; 1Ob266/15x; 1Ob64/18w; 1Ob140/20z; 1Ob200/20y; 1Ob26/21m; 1Ob6/21w; 1Ob72/21a; 1Ob230/21m; 1Ob166/22a; 1Ob98/23b; 1Ob178/25w NormEheG §83 Abs1 RechtssatzDie Aufteilung hat quantitativ in erster Linie und hauptsächlich nach dem Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zu erfolgen; bei der Art der Aufteilung hingegen sich auch die für das Wohl der ehelichen Kinder notwendigen Sachbedürfnisse, wie etwa die Art und Größe der Wohnung, die Haushaltsgegenstände und andere notwendige Einrichtungen, zu berücksichtigen. Für die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards der Kinder hingegen sind die Unterhaltspflichten beider Ehegatten, die "nach ihren Kräften" dazu beitragen müssen, bestimmt. EntscheidungstexteTE OGH 1982-03-30 5 Ob 669/81 Veröff: SZ 55/45 = EvBl 1982/106 S 355 = JBl 1983,598 TE OGH 1982-12-01 1 Ob 804/82 nur: Die Aufteilung hat quantitativ in erster Linie und hauptsächlich nach dem Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zu erfolgen; bei der Art der Aufteilung hingegen sich auch die für das Wohl der ehelichen Kinder notwendigen Sachbedürfnisse zu berücksichtigen. (T1) Beisatz: Hier: Zuweisung eines Wochenendhauses. (T2) Veröff: JBl 1983,488 TE OGH 1986-12-02 2 Ob 547/86 nur T1 TE OGH 1987-09-24 7 Ob 683/87 nur T1; Beisatz: Fehlt jeder solcher Beitrag, so ist zwar aufzuteilen, jedoch nur mehr nach Billigkeit schlechthin unter Bedachtnahme auf die weiteren in § 83 Abs 1 EheG genannten Kriterien. (T3)nur T1; Beisatz: Fehlt jeder solcher Beitrag, so ist zwar aufzuteilen, jedoch nur mehr nach Billigkeit schlechthin unter Bedachtnahme auf die weiteren in Paragraph 83, Absatz eins, EheG genannten Kriterien. (T3) TE OGH 1988-10-20 7 Ob 645/88 TE OGH 1989-11-28 2 Ob 586/89 nur: Die Aufteilung hat quantitativ in erster Linie und hauptsächlich nach dem Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zu erfolgen. (T4) TE OGH 1999-05-28 7 Ob 267/98k nur: Die Aufteilung hat in erster Linie nach dem Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zu erfolgen. (T5) Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung sowie der Konsumverzicht im weitesten Sinn, also auch Verzicht auf einen angemessenen Unterhalt, veranschlagt werden muss. (T6) TE OGH 2000-05-29 7 Ob 47/99h Auch TE OGH 2005-06-23 6 Ob 65/05k Auch; Beisatz: Ob aus Gründen der Billigkeit auch eine etwas andere Bemessung der Ausgleichszahlung zu rechtfertigen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (so schon 4 Ob 2272/96p). (T7) TE OGH 2012-03-01 1 Ob 25/12a nur T4 TE OGH 2013-04-11 1 Ob 46/13s nur T5 TE OGH 2014-03-27 1 Ob 9/14a Auch TE OGH 2015-04-23 1 Ob 33/15g nur T5 TE OGH 2016-02-25 1 Ob 245/15h nur T5; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2016-02-25 1 Ob 266/15x nur T5 TE OGH 2018-04-30 1 Ob 64/18w Auch; nur T4 TE OGH 2020-09-23 1 Ob 140/20z nur T4 TE OGH 2020-11-27 1 Ob 200/20y nur T4; Beis wie T6 TE OGH 2021-03-02 1 Ob 26/21m nur T5 TE OGH 2021-03-23 1 Ob 6/21w nur T4 TE OGH 2021-04-21 1 Ob 72/21a Vgl TE OGH 2022-02-21 1 Ob 230/21m nur T4 TE OGH 2022-10-12 1 Ob 166/22a Beis wie T7 TE OGH 2023-06-27 1 Ob 98/23b vgl; Beisatz: Hier: Keine Beanstandung der Aufteilungsquote 1:1 bei besser verdienendem Mann und berufstätiger Frau, der zudem die ausschließliche Haushaltsführung und überwiegende Kinderbetreuung zukam. (T8) Beisatz: Wenn der Mann die Wohnung des gemeinsamen Sohnes finanziert, verringern sich dadurch die ehelichen Ersparnisse, wodurch die Ehefrau weniger erhält und dadurch einen Beitrag zur Ausstattung leistet. (T9) TE OGH 2025-12-16 1 Ob 178/25w vgl; nur T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057923

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.