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OGH Rechtssatz RS0011812 (1Ob5/82 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011812 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl1Ob5/82; 1Ob79/10i; 1Ob59/25w NormABGB §484 ABGB §492 ABGB §497 RechtssatzDas Recht der Wasserleitung nach § 497 ABGB umfasst auch das Recht, das dienende Grundstück zur Reinigung und Instandhaltung, wozu auch die Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit zählt, zu betreten; wie aber aus § 484 ABGB abzuleiten ist, ist von einer solchen Maßnahme, sofern nicht Gefahr im Verzug ist, der Eigentümer des dienenden Grundstückes zu verständigen.Das Recht der Wasserleitung nach Paragraph 497, ABGB umfasst auch das Recht, das dienende Grundstück zur Reinigung und Instandhaltung, wozu auch die Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit zählt, zu betreten; wie aber aus Paragraph 484, ABGB abzuleiten ist, ist von einer solchen Maßnahme, sofern nicht Gefahr im Verzug ist, der Eigentümer des dienenden Grundstückes zu verständigen.

EntscheidungstexteTE OGH 1982-03-31 1 Ob 5/82 TE OGH 2010-07-06 1 Ob 79/10i Ähnlich; nur: Das Recht der Wasserleitung nach § 497 ABGB umfasst auch das Recht, das dienende Grundstück zur Reinigung und Instandhaltung, wozu auch die Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit zählt, zu betreten. (T1); Beisatz: Hier: Arbeiten zur Herstellung der Wasserleitung. (T2)Ähnlich; nur: Das Recht der Wasserleitung nach Paragraph 497, ABGB umfasst auch das Recht, das dienende Grundstück zur Reinigung und Instandhaltung, wozu auch die Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit zählt, zu betreten. (T1); Beisatz: Hier: Arbeiten zur Herstellung der Wasserleitung. (T2) TE OGH 2025-09-09 1 Ob 59/25w Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011812

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.