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{'item': ['1Ob506/82', '3Ob553/86', '1Ob30/94', '3Ob260/99b', '2Ob287/01x', '5Ob77/02p', '8Ob60/04p', '5Ob82/08g', '5Ob235/16v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011728 Entscheidungsdatum31.03.1982 Geschäftszahl1Ob506/82; 3Ob553/86; 1Ob30/94; 3Ob260/99b; 2Ob287/01x; 5Ob77/02p; 8Ob60/04p; 5Ob82/08g; 5Ob235/16v NormABGB §486 RechtssatzAus § 486 ABGB folgt, daß der Eigentümer, der durch eine Dienstbarkeit nicht gehindert wird, eine mit ihr zu vereinbarende weitere Verfügung zu treffen, an seiner Sache auch mehrere Gleichartige oder ungleichartige Dienstbarkeiten bestellen kann. Zwischen den Dienstbarkeitsberechtigten besteht im Zweifel keine Gemeinschaft, auf die die Vorschriften der §§ 825 ff ABGB analog anzuwenden wären; es liegen vielmehr, mehrere selbständige, voneinander unabhängige Rechte vor.Aus Paragraph 486, ABGB folgt, daß der Eigentümer, der durch eine Dienstbarkeit nicht gehindert wird, eine mit ihr zu vereinbarende weitere Verfügung zu treffen, an seiner Sache auch mehrere Gleichartige oder ungleichartige Dienstbarkeiten bestellen kann. Zwischen den Dienstbarkeitsberechtigten besteht im Zweifel keine Gemeinschaft, auf die die Vorschriften der Paragraphen 825, ff ABGB analog anzuwenden wären; es liegen vielmehr, mehrere selbständige, voneinander unabhängige Rechte vor. EntscheidungstexteTE OGH 1982-03-31 1 Ob 506/82 TE OGH 1986-04-30 3 Ob 553/86 Auch; Beisatz: Miteinander vereinbare Servituten gelten nebeneinander. (T1) = SZ 59/77 TE OGH 1995-02-27 1 Ob 30/94 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Jeder der mehreren Servitutsberechitgten kann die Dienstbarkeit im Rahmen von Vertrag und Gesetz selbständig ausüben. (T2) Veröff: SZ 68/41 TE OGH 2000-09-20 3 Ob 260/99b Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Daraus folgt, dass die Eigentümer jedes der beiden herrschenden Grundstücke ihre Fahrwegdienstbarkeit im Rahmen des Servitutsvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere beschränkt durch ihre Natur und den Zweck ihrer Bestellung, auf die ihnen gefällige Art ausüben dürfen. Treten sie in Kollision, so sind sie dem billigen Interesse aller Beteiligten entsprechend auszuüben. Durch eine unzulässige, den Umfang der eingeräumten Wegeservitut überschreitende Benützung wird nicht nur in die Rechte des Servitutsbestellers, sondern auch derjenigen eingegriffen, für die eine gleiche Dienstbarkeit auf demselben Weg eingeräumt wurde. (T3) TE OGH 2001-11-29 2 Ob 287/01x Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Daraus folgt, dass die Eigentümer jedes der beiden herrschenden Grundstücke ihre Fahrwegdienstbarkeit im Rahmen des Servitutsvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere beschränkt durch ihre Natur und den Zweck ihrer Bestellung, auf die ihnen gefällige Art ausüben dürfen. Treten sie in Kollision, so sind sie dem billigen Interesse aller Beteiligten entsprechend auszuüben. (T4) TE OGH 2002-04-09 5 Ob 77/02p Beisatz: Sind Dienstbarkeiten nicht miteinander vereinbar, kommt es auf die Priorität des Erwerbs an. Ansonsten sind gleichrangige Rechte im Zweifel selbständig und können von jedem Berechtigten auf die ihm gefällige Art ausgeübt werden. (T5) TE OGH 2005-05-30 8 Ob 60/04p TE OGH 2008-07-14 5 Ob 82/08g Auch TE OGH 2017-05-04 5 Ob 235/16v Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011728

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.