RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010924 Entscheidungsdatum26.02.2025 Geschäftszahl1Ob521/82; 8Ob1524/89; 8Ob23/90; 8Ob4/94; 8Ob29/95; 6Ob2352/96t; 8Ob131/07h; 14Os123/17w; 17Ob8/21g; 17Ob17/23h; 13Os71/23z; 3Ob222/24d NormABGB §371 A ABGB §415 RechtssatzGelder verschiedener Eigentümer sind nicht nur dann im Sinne des §§ 371, 415 ABGB von ihrem sonstigen Vermögen abgrenzbar und deutlich unterscheidbar und lassen Mengeneigentum als Unterfall von Miteigentum entstehen, wenn sie in einer Kassette oder Brieftasche verwahrt werden, sondern auch dann, wenn sie auf einem Giro- oder Sparkonto erlegt wurden (vgl SZ 10/356).Gelder verschiedener Eigentümer sind nicht nur dann im Sinne des Paragraphen 371, 415, ABGB von ihrem sonstigen Vermögen abgrenzbar und deutlich unterscheidbar und lassen Mengeneigentum als Unterfall von Miteigentum entstehen, wenn sie in einer Kassette oder Brieftasche verwahrt werden, sondern auch dann, wenn sie auf einem Giro- oder Sparkonto erlegt wurden vergleiche SZ 10/356). EntscheidungstexteTE OGH 1982-03-31 1 Ob 521/82 TE OGH 1989-06-29 8 Ob 1524/89 Auch; Beisatz: Hier: Durch die vorgenommene Eröffnung des Sparbuches wurde lediglich das vorher gegebene Mengeneigentum im Sinne des § 415 ABGB wieder abgesondert, also nicht ein Aussonderungsanspruch erst neu begründet. (T1)Auch; Beisatz: Hier: Durch die vorgenommene Eröffnung des Sparbuches wurde lediglich das vorher gegebene Mengeneigentum im Sinne des Paragraph 415, ABGB wieder abgesondert, also nicht ein Aussonderungsanspruch erst neu begründet. (T1) TE OGH 1992-04-28 8 Ob 23/90 Beisatz: Wenn sich kein bestimmter Anteil am Gemenge mehr nachweisen läßt, weil vor Feststellung seines Umfanges Geld in unbestimmter Höhe entnommen wurde, dann scheitert die Eigentumsklage. (T2) TE OGH 1994-08-31 8 Ob 4/94 Beis wie T2; Beisatz: Der Leistungsgegenstand muß aber in jedem Fall in der Masse noch vorhanden und idividualisierbar sein; ein Geldbetrag schlechthin scheidet aus (SZ 32/161; SZ 48/21; SZ 59/229). (T3) TE OGH 1995-12-21 8 Ob 29/95 Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1997-04-10 6 Ob 2352/96t Veröff: SZ 70/63 TE OGH 2008-07-10 8 Ob 131/07h Auch; Beisatz: Hier: Die Quantitätsvindikation ist nach den Miteigentumsregeln des §415 ABGB auch auf Buchgeld anzuwenden, weil der Gemeinschuldner daran nicht originär Eigentum erworben hat, soweit es nicht infolge Vermengung nicht mehr der Eigentumsklage unterliegt. (T4) TE OGH 2018-03-06 14 Os 123/17w Vgl TE OGH 2022-01-31 17 Ob 8/21g Vgl; Beis ähnlich wie T4; Schlagworte: Vermengung, Geld TE OGH 2023-09-25 17 Ob 17/23h vgl; Beisatz: Hier: Die Vermengung der von der Republik Österreich zu Unrecht auf das Konto der Schuldnerin ausgezahlten Vorsteuerbeträge mit dem Vermögen der Schuldnerin schließt eine Eigentumsklage und einen Aussonderungsanspruch der Republik Österreich aus. (T5) TE OGH 2023-11-15 13 Os 71/23z vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2025-02-26 3 Ob 222/24d vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010924
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.