RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017284 Entscheidungsdatum31.03.1982 Geschäftszahl6Ob587/82; 1Ob20/84; 4Ob533/95; 7Ob368/98p (7Ob369/98k); 1Ob273/00d; 7Ob67/01f; 6Ob67/02z; 4Ob82/05w; 7Ob64/06x; 7Ob236/05i; 10Ob120/07f; 8Ob4/08h; 9ObA53/15g; 6Ob60/16s; 6Ob195/17w; 18OCg5/20i NormABGB §886; ABGB §936 I; ZPO §577 Abs3ABGB §886; ABGB §936 römisch eins; ZPO §577 Abs3 RechtssatzDie Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO dient auch dem Schutz vor Übereilung beim Vertragsabschluss. Die für den Schiedsvertrag angeordnete Schriftform ist daher auch Gültigkeitserfordernis für Verpflichtungserklärungen, einen Schiedsvertrag abzuschließen.Die Formvorschrift des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO dient auch dem Schutz vor Übereilung beim Vertragsabschluss. Die für den Schiedsvertrag angeordnete Schriftform ist daher auch Gültigkeitserfordernis für Verpflichtungserklärungen, einen Schiedsvertrag abzuschließen. EntscheidungstexteTE OGH 1982-03-31 6 Ob 587/82 Veröff: SZ 55/47 TE OGH 1984-08-31 1 Ob 20/84 nur: Die Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO dient auch dem Schutz vor Übereilung beim Vertragsabschluss. (T1) nur: Die Formvorschrift des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO dient auch dem Schutz vor Übereilung beim Vertragsabschluss. (T1) Veröff: SZ 57/135 TE OGH 1995-06-13 4 Ob 533/95 nur T1; Beisatz: Außerdem soll durch das Schriftlichkeitsgebot der Inhalt leicht und dauerhaft festgestellt werden können. Im Fall des begünstigten Dritten ist nur der zuletzt genannte Zweck von Bedeutung. (T2) Veröff: SZ 68/112 TE OGH 2000-01-26 7 Ob 368/98p nur T1; Beisatz: Kommt die Schiedsvereinbarung hinsichtlich eines von mehreren Vertragspartnern die eine GmbH gründen zufolge Formmangels (Fehlen der entsprechenden Bevollmächtigung) nicht wirksam zu Stande, so ist sie auch gegenüber den anderen Vertragspartnern nicht zustande gekommen. (T3) TE OGH 2001-02-27 1 Ob 273/00d Auch; Beisatz: Ein Schiedsvertrag beziehungsweise auch eine Schiedsklausel in dem die materiellrechtlichen Beziehungen der Parteien regelnden Vertrag muss gemäß § 577 Abs 3 ZPO - abgesehen von der Sonderform der Vereinbarung durch den Wechsel von Telegrammen oder Fernschreiben - schriftlich errichtet werden. (T4)Auch; Beisatz: Ein Schiedsvertrag beziehungsweise auch eine Schiedsklausel in dem die materiellrechtlichen Beziehungen der Parteien regelnden Vertrag muss gemäß Paragraph 577, Absatz 3, ZPO - abgesehen von der Sonderform der Vereinbarung durch den Wechsel von Telegrammen oder Fernschreiben - schriftlich errichtet werden. (T4) Beisatz: Die Schriftform erfordert nicht nur die Schriftlichkeit der Vereinbarung, sondern die Abrede muss von den Vertragsparteien oder ihren Bevollmächtigten auch unterfertigt sein. (T5) TE OGH 2001-05-17 7 Ob 67/01f Auch; Beis wie T4 TE OGH 2002-11-07 6 Ob 67/02z Auch TE OGH 2005-05-24 4 Ob 82/05w Auch; Beis wie T5; Beisatz: Das Schriftlichkeitserfordernis hat nicht nur Beweisfunktion, es soll den Vertragspartner auch warnen und damit vor Übereilung schützen und somit Gewähr dafür bieten, dass sich die Parteien der Bedeutung dieser Vereinbarung, die einem Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs gleichkommt, bewusst sind. (T6) TE OGH 2006-03-29 7 Ob 64/06x Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Bei juristischen Personen bedarf es der Unterschrift durch die vertretungsbefugten Gesellschafter bzw die gesetzlichen oder statutenmäßigen organschaftlichen Vertreter; daneben können sie sich auch durch von ihren Organen rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Personen, die zum wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung jedoch eine schriftliche Spezialvollmacht nach § 1008 ABGB benötigten, vertreten lassen. (T7)Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Bei juristischen Personen bedarf es der Unterschrift durch die vertretungsbefugten Gesellschafter bzw die gesetzlichen oder statutenmäßigen organschaftlichen Vertreter; daneben können sie sich auch durch von ihren Organen rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Personen, die zum wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung jedoch eine schriftliche Spezialvollmacht nach Paragraph 1008, ABGB benötigten, vertreten lassen. (T7) TE OGH 2006-04-26 7 Ob 236/05i Auch; Beis wie T7; Beisatz: In der Einbringung der Schiedsklage durch einen dazu nach § 31 Abs 1 ZPO bevollmächtigten Rechtsanwalt ist eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung, bei der die Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO verletzt wurde (Vertretungsmangel), zu erblicken. (T8)Auch; Beis wie T7; Beisatz: In der Einbringung der Schiedsklage durch einen dazu nach Paragraph 31, Absatz eins, ZPO bevollmächtigten Rechtsanwalt ist eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung, bei der die Formvorschrift des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO verletzt wurde (Vertretungsmangel), zu erblicken. (T8) TE OGH 2008-02-05 10 Ob 120/07f Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2008-02-28 8 Ob 4/08h Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-06-24 9 ObA 53/15g Vgl auch TE OGH 2016-05-30 6 Ob 60/16s Vgl; Beisatz: Für eine teleologische Reduktion des Schriftlichkeitsgebots dergestalt, dass sich stets nur die „schwächere Vertragspartei“ auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung berufen könnte, besteht kein Anhaltspunkt. Das Formerfordernis der Schriftlichkeit bezweckt hier nicht bloß einen Übereilungsschutz, sondern hat aufgrund der weitreichenden Wirkungen einer Schiedsvereinbarung (Verzicht auf staatlichen Rechtsschutz) auch Beweisfunktion. (T9) TE OGH 2018-01-17 6 Ob 195/17w Auch; nur T1; Beisatz: Die sehr weitreichenden Wirkungen einer Schiedsvereinbarung, nämlich insbesondere des Verzichts auf staatlichen Rechtsschutz, rechtfertigen eine strenge Auslegung des Schriftlichkeitsgebots. (T10) TE OGH 2021-02-17 18 OCg 5/20i Beis wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017284
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