RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016454 Entscheidungsdatum11.01.2024 Geschäftszahl6Ob765/81; 7Ob568/89 (7Ob569/89; 7Ob570/89); 1Ob502/92; 4Ob193/06w; 7Ob142/07v; 7Ob248/08h; 5Ob184/10k; 1Ob163/15z; 4Ob91/23w; 8ObA79/23k NormABGB §879 AIIa RechtssatzVerbietet die Rechtsordnung bestimmte Rechtsgeschäfte, um die Rechtsfolge derselben zu verhindern, dann ist die Nichtigkeit des Geschäftes die Folge der Verbotswidrigkeit. EntscheidungstexteTE OGH 1982-03-31 6 Ob 765/81 Veröff: EvBl 1982/112 S 394 TE OGH 1989-04-27 7 Ob 568/89 Vgl auch; Beisatz: Ein verbotenes Geschäft ist nur dann nichtig, wenn dies in der Verbotsnorm selbst ausgesprochen ist oder wenn dies der Zweck der Verbotsnorm erfordert. Die bloße Strafbarkeit eines Verhaltens führt noch nicht automatisch zu einer absoluten Nichtigkeit der durch dieses Verhalten bewirkten Rechtsfolgen. (T1) TE OGH 1992-01-15 1 Ob 502/92 Veröff: EvBl 1992/61 S 275 = ÖBA 1992,936 (M Karollus) = JBl 1992,386 TE OGH 2006-11-21 4 Ob 193/06w Beisatz: Eine allein der Sicherung des vereinbarten Entgelts dienende Treuhandvereinbarung teilt das Schicksal der nichtigen Vereinbarung. (T2); Veröff: SZ 2006/173 TE OGH 2007-07-04 7 Ob 142/07v Auch; Beisatz: Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen kann nicht nur der eine Teil für nichtig erklärt werden. Sind wesentliche Vertragsbestimmungen gesetzwidrig, ist der gesamte Vertrag nichtig. Soweit allerdings der Verbotszweck weder für noch gegen Restgültigkeit bzw gänzliche Unwirksamkeit spricht, hängt es entsprechend § 878 S 2 ABGB doch vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob der Vertrag teilweise aufrecht bleibt oder nicht; dies gilt auch bei teilweise unerlaubter Hauptleistung. (T3); Beisatz: Hier: § 82 GmbHG. (T4)Auch; Beisatz: Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen kann nicht nur der eine Teil für nichtig erklärt werden. Sind wesentliche Vertragsbestimmungen gesetzwidrig, ist der gesamte Vertrag nichtig. Soweit allerdings der Verbotszweck weder für noch gegen Restgültigkeit bzw gänzliche Unwirksamkeit spricht, hängt es entsprechend Paragraph 878, S 2 ABGB doch vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob der Vertrag teilweise aufrecht bleibt oder nicht; dies gilt auch bei teilweise unerlaubter Hauptleistung. (T3); Beisatz: Hier: Paragraph 82, GmbHG. (T4) TE OGH 2009-06-03 7 Ob 248/08h Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 84 Abs 4 dritter Satz AktG - relative Nichtigkeit. (T5); Veröff: SZ 2009/75Beisatz: Hier: Verstoß gegen Paragraph 84, Absatz 4, dritter Satz AktG - relative Nichtigkeit. (T5); Veröff: SZ 2009/75 TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k Auch; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T6) TE OGH 2015-11-24 1 Ob 163/15z Vgl; Beisatz: Nicht jedes Rechtsgeschäft, das in irgendeiner Weise gegen die Rechtsordnung verstößt, ist deshalb nichtig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Diese Rechtsfolge muss vielmehr entweder ausdrücklich angeordnet oder vom Verbotszweck erfordert werden. (T7)Vgl; Beisatz: Nicht jedes Rechtsgeschäft, das in irgendeiner Weise gegen die Rechtsordnung verstößt, ist deshalb nichtig iSd Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. Diese Rechtsfolge muss vielmehr entweder ausdrücklich angeordnet oder vom Verbotszweck erfordert werden. (T7) Beisatz: Hier: Verstoß gegen die nach § 33 Abs 2 Z 1 lit a BWG vorgeschriebene Angabe der Gesamtbelastung in Verbraucherkreditverträgen. (T8); Veröff: SZ 2015/128Beisatz: Hier: Verstoß gegen die nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, BWG vorgeschriebene Angabe der Gesamtbelastung in Verbraucherkreditverträgen. (T8); Veröff: SZ 2015/128 TE OGH 2023-05-31 4 Ob 91/23w vgl; Beisatz wie T7: Hier: § 4 Abs 1 Z 7 der Standesregeln für Kreditvermittlung: Dass allein die Unterlassung der Angabe des zu zahlenden Entgelts für sich schon so schwer wiegen sollte, dass ungeachtet aller sonstigen Umstände die Vereinbarung über die Hauptleistung eines der Vertragspartner beim Kreditvermittlungsgeschäft – das Entgelt für die Vermittlungsdienste – zur Gänze wegfallen sollte, wird vom Zweck der Regelung nicht verlangt. (T9)vgl; Beisatz wie T7: Hier: Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, der Standesregeln für Kreditvermittlung: Dass allein die Unterlassung der Angabe des zu zahlenden Entgelts für sich schon so schwer wiegen sollte, dass ungeachtet aller sonstigen Umstände die Vereinbarung über die Hauptleistung eines der Vertragspartner beim Kreditvermittlungsgeschäft – das Entgelt für die Vermittlungsdienste – zur Gänze wegfallen sollte, wird vom Zweck der Regelung nicht verlangt. (T9) TE OGH 2024-01-11 8 ObA 79/23k vgl; Beisatz: Hier: Entlassung ohne Zustimmung des Personalvertreterausschusses nach § 22 Abs 2 NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (NÖ GPVG). (T10)vgl; Beisatz: Hier: Entlassung ohne Zustimmung des Personalvertreterausschusses nach Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (NÖ GPVG). (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016454
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