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OGH Rechtssatz RS0094991 (11Os12/82 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094991 Entscheidungsdatum20.02.2024 Geschäftszahl11Os12/82; 11Os32/94; 2Ob240/05s; 14Os168/10b; 12Os93/21z; 2Ob200/23k NormStGB §166 ABGB §539 RechtssatzEin Handeln zum Nachteil des Nachlasses nach einem Angehörigen wird von der Privilegierung des § 166 StGB ebensowenig umfaßt wie ein Handeln zum Nachteil eines Nachlasses vor der Abgabe von Erbserklärungen durch Angehörige des Täters.Ein Handeln zum Nachteil des Nachlasses nach einem Angehörigen wird von der Privilegierung des Paragraph 166, StGB ebensowenig umfaßt wie ein Handeln zum Nachteil eines Nachlasses vor der Abgabe von Erbserklärungen durch Angehörige des Täters.

EntscheidungstexteTE OGH 1982-03-31 11 Os 12/82 Veröff: EvBl 1982/134 S 440 = SSt 53/18 TE OGH 1994-04-19 11 Os 32/94 Vgl auch TE OGH 2007-03-08 2 Ob 240/05s Auch; nur: Ein Handeln zum Nachteil des Nachlasses nach einem Angehörigen wird von der Privilegierung des § 166 StGB nicht umfaßt. (T1)Auch; nur: Ein Handeln zum Nachteil des Nachlasses nach einem Angehörigen wird von der Privilegierung des Paragraph 166, StGB nicht umfaßt. (T1) TE OGH 2011-01-25 14 Os 168/10b nur T1 TE OGH 2021-09-16 12 Os 93/21z Vgl TE OGH 2024-02-20 2 Ob 200/23k vgl aber; Beisatz: § 539 ABGB ist im Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die Verlassenschaft zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dahin teleologisch zu reduzieren, dass Erbunwürdigkeit nur dann eintritt, wenn auch die Tatbegehung zum unmittelbare Nachteil des Erblassers unter Beachtung des § 166 StGB zur Erbunwürdigkeit führen würde. (T2)vergleiche aber; Beisatz: Paragraph 539, ABGB ist im Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die Verlassenschaft zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dahin teleologisch zu reduzieren, dass Erbunwürdigkeit nur dann eintritt, wenn auch die Tatbegehung zum unmittelbare Nachteil des Erblassers unter Beachtung des Paragraph 166, StGB zur Erbunwürdigkeit führen würde. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094991

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.