3Ob512/82
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.04.1982 Geschäftszahl3Ob512/82; 8Ob193/82; 3Ob520/93; 7Ob313/97y; 7Ob311/98f NormABGB §1395;
ABGB §1396;
ABGB §1442;
RechtssatzDer Schuldner kann dem Zessionar nicht nur Forderungen gegen ihn selbst, sondern auch Forderungen gegen den Zedenten entgegensetzen, soweit sie vor der Zession entstanden sind und er sie bei Abgabe eines Anerkenntnisses im Sinne des § 1396 ABGB nicht kannte.Der Schuldner kann dem Zessionar nicht nur Forderungen gegen ihn selbst, sondern auch Forderungen gegen den Zedenten entgegensetzen, soweit sie vor der Zession entstanden sind und er sie bei Abgabe eines Anerkenntnisses im Sinne des Paragraph 1396, ABGB nicht kannte.
EntscheidungstexteTE OGH 1982/04/14 3 Ob 512/82 TE OGH 1982/11/18 8 Ob 193/82 nur: Der Schuldner kann dem Zessionar nur Forderungen gegen ihn selbst entgegensetzen. (T1) TE OGH 1993/04/28 3 Ob 520/93 Vgl auch; nur: Der Schuldner kann dem Zessionar nicht nur Forderungen gegen ihn selbst, sondern auch Forderungen gegen den Zedenten entgegensetzen, soweit sie vor der Zession entstanden sind. (T2) Beisatz: Nicht entscheidend ist, wann der Schuldner der agetretenen Forderung die Aufrechnungserklärung abgegeben hat. (T3) TE OGH 1998/02/10 7 Ob 313/97y Vgl auch; nur T2 TE OGH 1999/06/23 7 Ob 311/98f Vgl auch; nur T2 RechtssatznummerRS0032783