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{'item': ['4Ob325/82', '4Ob21/95', '4Ob40/95', '4Ob2339/96s', '4Ob218/97f', '4Ob52/98w', '4Ob176/99g', '4Ob310/98m', '4Ob199/99i', '17Ob10/09h']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.04.1982 Geschäftszahl4Ob325/82; 4Ob21/95; 4Ob40/95; 4Ob2339/96s; 4Ob218/97f; 4Ob52/98w; 4Ob176/99g; 4Ob310/98m; 4Ob199/99i; 17Ob10/09h NormMSchG §2; MSchG

§1

C2;

§9

C4a;

§9C4b Rechtssatz

Sittenwidriges Vorgehen beim Markenerwerb ist nicht nur dann möglich, wenn zwischen dem Vorbenützer der Marke und dem Markenerwerber ein Alleinvertriebsvertrag besteht. § 30a MSchG und Art 6 septies PVÜ bringen vielmehr zum Ausdruck, dass jemand, der - in welcher Weise immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmtes Zeichen bereits gebraucht hat, verpflichtet ist oder war, ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für dieselben oder gleichartigen Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer Gründe erwerben darf.Sittenwidriges Vorgehen beim Markenerwerb ist nicht nur dann möglich, wenn zwischen dem Vorbenützer der Marke und dem Markenerwerber ein Alleinvertriebsvertrag besteht. Paragraph 30 a, MSchG und Artikel 6, septies PVÜ bringen vielmehr zum Ausdruck, dass jemand, der - in welcher Weise immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmtes Zeichen bereits gebraucht hat, verpflichtet ist oder war, ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für dieselben oder gleichartigen Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer Gründe erwerben darf. EntscheidungstexteTE OGH 1982/04/20 4 Ob 325/82 Veröff: ÖBl 1983,50 = GRURInt 1983,879 TE OGH 1995/03/07 4 Ob 21/95 Beisatz: Hier: Mooskirchner (T1) TE OGH 1995/06/13 4 Ob 40/95 Auch; Beisatz: Sittenwidriger Markenrechtserwerb führt zivilrechtlich nur dazu, dass dem Markenrechtserwerber ein Untersagungsrecht gemäß § 9

verwehrt ist, weil er sich in einem solchen Fall der Marke nicht "befugterweise" im Sinne dieser Gesetzesstelle bedient. Für einen Anspruch auf Abgabe einer "Übertragungserklärung" bezüglich eines Anteils an den Markenrechten besteht daher kein Rechtsgrund. (T2) Auch; Beisatz: Sittenwidriger Markenrechtserwerb führt zivilrechtlich nur dazu, dass dem Markenrechtserwerber ein Untersagungsrecht gemäß Paragraph 9,

verwehrt ist, weil er sich in einem solchen Fall der Marke nicht "befugterweise" im Sinne dieser Gesetzesstelle bedient. Für einen Anspruch auf Abgabe einer "Übertragungserklärung" bezüglich eines Anteils an den Markenrechten besteht daher kein Rechtsgrund. (T2) TE OGH 1997/01/14 4 Ob 2339/96s Beis wie T2 nur: Sittenwidriger Markenrechtserwerb führt zivilrechtlich nur dazu, dass dem Markenrechtserwerber ein Untersagungsrecht gemäß § 9

verwehrt ist, weil er sich in einem solchen Fall der Marke nicht "befugterweise" im Sinne dieser Gesetzesstelle bedient. (T3); Beisatz: Sowohl § 30a MSchG als auch Art 6 septies PVÜ richten sich gegen sittenwidriges Vorgehen beim Markenerwerb durch Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses, wobei § 30a MSchG nicht auf den Markenerwerb durch bestimmte Agenten (Handelsvertreter) und insbesondere nicht auf das Vorliegen eines Alleinvertriebsvertrages zwischen Markenerwerber und Vorbenützer der Marke beschränkt ist. (T4); Beisatz: Der Erwerb des Markenrechts an der für den Hersteller im Ausland geschützten Marke für gleichartige Waren muss als Versuch des (bisherigen) Vertriebsunternehmens angesehen werden, den Hersteller und (mittelbaren) Vertragspartner, dessen Produkte das Vertriebsunternehmen davor selbst im Inland verkauft hat, beim Vertrieb gleichartiger Produkte auszuschalten. Darin liegt ein Erschleichen des Markenrechts, das den guten Sitten zuwiderläuft. (T5) Beis wie T2 nur: Sittenwidriger Markenrechtserwerb führt zivilrechtlich nur dazu, dass dem Markenrechtserwerber ein Untersagungsrecht gemäß Paragraph 9,

verwehrt ist, weil er sich in einem solchen Fall der Marke nicht "befugterweise" im Sinne dieser Gesetzesstelle bedient. (T3); Beisatz: Sowohl Paragraph 30 a, MSchG als auch Artikel 6, septies PVÜ richten sich gegen sittenwidriges Vorgehen beim Markenerwerb durch Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses, wobei Paragraph 30 a, MSchG nicht auf den Markenerwerb durch bestimmte Agenten (Handelsvertreter) und insbesondere nicht auf das Vorliegen eines Alleinvertriebsvertrages zwischen Markenerwerber und Vorbenützer der Marke beschränkt ist. (T4); Beisatz: Der Erwerb des Markenrechts an der für den Hersteller im Ausland geschützten Marke für gleichartige Waren muss als Versuch des (bisherigen) Vertriebsunternehmens angesehen werden, den Hersteller und (mittelbaren) Vertragspartner, dessen Produkte das Vertriebsunternehmen davor selbst im Inland verkauft hat, beim Vertrieb gleichartiger Produkte auszuschalten. Darin liegt ein Erschleichen des Markenrechts, das den guten Sitten zuwiderläuft. (T5) TE OGH 1997/10/07 4 Ob 218/97f Vgl auch TE OGH 1998/04/21 4 Ob 52/98w Auch Beis wie T3 TE OGH 1999/07/13 4 Ob 176/99g Vgl auch; nur: § 30 a MSchG und Art 6 septies PVÜ bringen vielmehr zum Ausdruck, dass jemand, der - in welcher Weise immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmtes Zeichen bereits gebraucht hat, verpflichtet ist oder war, ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für dieselben oder gleichartigen Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer Gründe erwerben darf. (T6) Vgl auch; nur: Paragraph 30, a MSchG und Artikel 6, septies PVÜ bringen vielmehr zum Ausdruck, dass jemand, der - in welcher Weise immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmtes Zeichen bereits gebraucht hat, verpflichtet ist oder war, ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für dieselben oder gleichartigen Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer Gründe erwerben darf. (T6) TE OGH 1999/07/13 4 Ob 310/98m Auch; nur T6; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/117 TE OGH 1999/11/09 4 Ob 199/99i Auch; Beis wie T2 nur: Sittenwidriger Markenrechtserwerb führt zivilrechtlich nur dazu, dass dem Markenrechtserwerber ein Untersagungsrecht gemäß § 9

verwehrt ist. (T7) Auch; Beis wie T2 nur: Sittenwidriger Markenrechtserwerb führt zivilrechtlich nur dazu, dass dem Markenrechtserwerber ein Untersagungsrecht gemäß Paragraph 9,

verwehrt ist. (T7) TE OGH 2009/05/12 17 Ob 10/09h Vgl auch RechtssatznummerRS0066842

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.