RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014823 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl1Ob778/81; 3Ob651/82; 1Ob562/83; 1Ob603/84; 7Ob561/85; 7Ob542/86; 5Ob568/88; 2Ob546/90; 8Ob573/93; 10Ob2299/96b; 10Ob156/97g; 7Ob169/99z; 7Ob154/00y; 1Ob253/02s; 1Ob23/04w; 6Ob27/05x; 10Ob12/07y; 4Ob192/08a; 8Ob19/12w; 4Ob9/12w; 3Ob23/13y; 1Ob184/13k; 7Ob217/13g; 7Ob94/14w; 10Ob32/15a; 2Ob234/14x; 5Ob130/21k; 2Ob222/22v; 8Ob146/24i; 4Ob113/25h NormABGB §870 CII ABGB §1061 ABGB §1295 Abs1 IIf7f RechtssatzBei Abschluss eines Kaufvertrages trifft den Verkäufer eine Aufklärungspflicht, wenn der Käufer zum Ausdruck brachte, dass er auf einen bestimmten Punkt besonderen Wert legt und daher informiert werden will oder wenn der Verkäufer wegen seiner überlegenen Fachkenntnisse zugleich als Berater des Käufers auftritt; er muss dann den Käufer über solche Umstände aufklären, deren Bedeutung dieser mangels Fachkenntnis nicht erkennt, deren Kenntnis aber für seine Entscheidung zum Vertragsabschluss von maßgeblichem Einfluss gewesen wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1982-04-21 1 Ob 778/81 Veröff: SZ 55/51 TE OGH 1983-01-12 3 Ob 651/82 Auch; Beisatz: Keine Belehrungspflicht des Verkäufers, wenn Käufer keinen bestimmten Verwendungszweck genannt hat. (T1) Veröff: JBl 1984,41 TE OGH 1983-06-01 1 Ob 562/83 nur: Bei Abschluss eines Kaufvertrages trifft den Verkäufer eine Aufklärungspflicht, wenn der Käufer zum Ausdruck brachte, dass er auf einen bestimmten Punkt besonderen Wert legt und daher informiert werden will. (T2) TE OGH 1984-06-27 1 Ob 603/84 TE OGH 1985-06-13 7 Ob 561/85 Auch; Beisatz: Hier: Nicht Kaufvertrag, sondern allgemein! (T3) Veröff: RdW 1985,370 TE OGH 1986-04-24 7 Ob 542/86 TE OGH 1988-09-27 5 Ob 568/88 nur: Er muss dann den Käufer über solche Umstände aufklären, deren Bedeutung dieser mangels Fachkenntnis nicht erkennt, deren Kenntnis aber für seine Entscheidung zum Vertragsabschluss von maßgeblichem Einfluss gewesen wäre. (T4) TE OGH 1990-09-05 2 Ob 546/90 Auch TE OGH 1993-11-30 8 Ob 573/93 TE OGH 1996-11-26 10 Ob 2299/96b Auch; Beis wie T3 TE OGH 1997-07-08 10 Ob 156/97g Auch TE OGH 1999-12-14 7 Ob 169/99z Auch TE OGH 2000-09-15 7 Ob 154/00y Vgl auch TE OGH 2002-11-26 1 Ob 253/02s nur T4; Beisatz: Eine solche Aufklärungspflicht traf den Kläger umso mehr im vorliegenden Fall, in dem er von sich aus die Polypropylenfasern als Ersatz für eine Stahlbewehrung empfohlen hat, ohne dass der Beklagte auf die Idee gekommen wäre, nach einer solchen Ware zu fragen. Darin, dass der Kläger die Polypropylenfasern ohne jegliche Einschränkung als Bewehrungsersatz empfahl und auch nicht darauf hinwies, dass er selbst keine Detailkenntnisse über diesen Werkstoff besitze, liegt zweifellos ein nicht unerhebliches Verschulden, das seine Haftung für die daraus resultierenden Schäden (Behebungskosten) begründet. (T5) Veröff: SZ 2002/158 TE OGH 2004-03-22 1 Ob 23/04w Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Irrtum durch Unterlassung einer gebotenen vorvertraglichen Aufklärung. (T6) TE OGH 2005-05-19 6 Ob 27/05x Ähnlich; Beisatz: Keine Aufklärungspflicht, wenn bei gleichen Fachkenntnissen der Käufer keinen Verwendungszweck nennt, keine besonderen Eigenschaften des Materials forderte und der Verkäufer nicht beratend tätig wurde. (T7) TE OGH 2007-04-17 10 Ob 12/07y Auch TE OGH 2009-02-24 4 Ob 192/08a Vgl auch TE OGH 2012-03-28 8 Ob 19/12w Auch TE OGH 2012-05-11 4 Ob 9/12w Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Es mangelt zwar an einer allgemeinen Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für die rechtsgeschäftliche Willensbildung von Bedeutung sein könnten, die vorvertragliche Aufklärungspflicht erstreckt sich jedoch auf Umstände, über die der Vertragspartner nach den durch die Verkehrsanschauung geprägten Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten kann. (T8) TE OGH 2013-07-17 3 Ob 23/13y Beisatz: Hier: Aufklärung über Bodenkontaminationen beim Liegenschaftsverkauf geboten. (T9) TE OGH 2013-10-17 1 Ob 184/13k Auch TE OGH 2014-02-26 7 Ob 217/13g Auch; Beisatz: Man muss den Vertragspartner über solche Umstände aufklären, deren Bedeutung dieser mangels Fachkenntnis nicht erkennt, deren Kenntnis aber für seine Entscheidung von maßgeblichem Einfluss wäre. (T10) Beisatz: Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach dem Vertragsgegenstand und nach dem vorauszusetzenden und tatsächlichem Wissensstand des Vertragspartners und damit nach den Umständen des Einzelfalls.(T11) Beisatz: Hier: Mobilfunkvertrag (mobiles Internet - Roaminggebühren). (T12) TE OGH 2015-02-18 7 Ob 94/14w Auch TE OGH 2015-06-23 10 Ob 32/15a Auch; Beisatz: Hier: Betriebssicherheit eines Gebrauchtfahrzeugs. (T13) TE OGH 2015-10-21 2 Ob 234/14x Beisatz: Hier wurde beim telefonischen Vertragsabschluss über die Frost‑Tau‑Beständigkeit und Salzkristallisationsbeständigkeit bzw den der klagenden Partei bekannten Unterschied zwischen Wurf‑ und Wasserbausteinen nicht gesprochen. (T14) TE OGH 2021-08-19 5 Ob 130/21k Vgl TE OGH 2022-12-13 2 Ob 222/22v Vgl; nur T2 TE OGH 2025-02-27 8 Ob 146/24i vgl TE OGH 2025-07-22 4 Ob 113/25h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014823
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