RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005931 Entscheidungsdatum27.08.2024 Geschäftszahl6Ob548/81; 1Ob611/83; 1Ob219/01i; 1Ob137/02g; 2Ob38/12w; 3Ob1/19x; 6Ob237/23f NormAußStrG §1 B1 AußStrG §1 B3c JN §1 DVk VEG Art13 RechtssatzEine Entschädigung wegen Enteignung ist im Verfahren Außerstreitsachen geltend zu machen. EntscheidungstexteTE OGH 1982-04-21 6 Ob 548/81 Veröff: SZ 55/55 = EvBl 1982/152 S 493 TE OGH 1983-06-01 1 Ob 611/83 Veröff: SZ 56/87 = JBl 1984,34 TE OGH 2001-10-22 1 Ob 219/01i Beisatz: Art 13 VEG gilt auch für behauptete Legalenteignungen, weil in solchen Fällen das angebliche Enteignungsgesetz den Individualbescheid ersetze und daher - unabhängig von der Frage, ob der Entschädigungsanspruch berechtigt ist - unmittelbar ein Entschädigungsantrag an das nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 zuständige Gericht gestellt werden kann. (T1); Beisatz: Auch die Frage nach dem Vorliegen einer Enteignung kann im Falle einer angeblichen Legalenteignung ohne weiteres als Vorfrage eines im Verfahren außer Streitsachen erhobenen Entschädigungsanspruchs geprüft werden. (T2); Beisatz: Ein Entschädigungsantrag nach einer behaupteten Legalenteignung ist im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen. Maßgebend dafür ist nicht das Vorliegen eines Enteignungsbescheids der Verwaltungsbehörde, "sondern nur die Behauptung einer Enteignung durch ein Gesetz", gleichviel ob dieses Gesetz einen Entschädigungsanspruch überhaupt vorsieht. (T3); Veröff: SZ 74/180Beisatz: Artikel 13, VEG gilt auch für behauptete Legalenteignungen, weil in solchen Fällen das angebliche Enteignungsgesetz den Individualbescheid ersetze und daher - unabhängig von der Frage, ob der Entschädigungsanspruch berechtigt ist - unmittelbar ein Entschädigungsantrag an das nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 zuständige Gericht gestellt werden kann. (T1); Beisatz: Auch die Frage nach dem Vorliegen einer Enteignung kann im Falle einer angeblichen Legalenteignung ohne weiteres als Vorfrage eines im Verfahren außer Streitsachen erhobenen Entschädigungsanspruchs geprüft werden. (T2); Beisatz: Ein Entschädigungsantrag nach einer behaupteten Legalenteignung ist im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen. Maßgebend dafür ist nicht das Vorliegen eines Enteignungsbescheids der Verwaltungsbehörde, "sondern nur die Behauptung einer Enteignung durch ein Gesetz", gleichviel ob dieses Gesetz einen Entschädigungsanspruch überhaupt vorsieht. (T3); Veröff: SZ 74/180 TE OGH 2002-08-13 1 Ob 137/02g Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier werden die eingeklagten Entschädigungsansprüche auf eine behauptete Legalenteignung gestützt. (T4); Beisatz: Der Enteignete hat nicht die Wahl, einen Entschädigungsanspruch entweder in Verbindung mit einem Amtshaftungsanspruch im Zivilprozess oder selbständig im Außerstreitverfahren geltend zu machen, sondern es steht lediglich der außerstreitige Rechtsweg zur Verfügung. (T5) TE OGH 2012-06-28 2 Ob 38/12w Beisatz: Hier: § 5 Oö WaldbrandbekämpfungsG - Außerstreitverfahren. (T6)Beisatz: Hier: Paragraph 5, Oö WaldbrandbekämpfungsG - Außerstreitverfahren. (T6) TE OGH 2019-03-20 3 Ob 1/19x Beisatz: Hier: Legalenteignung nach TFLG. (T7); Beisatz: Hier: Nach Aufhebung des Art 13 VEG analoge Anwendung des EisbEG ohne sukzessive Kompetenz. (T8)Beisatz: Hier: Legalenteignung nach TFLG. (T7); Beisatz: Hier: Nach Aufhebung des Artikel 13, VEG analoge Anwendung des EisbEG ohne sukzessive Kompetenz. (T8) TE OGH 2024-08-27 6 Ob 237/23f Beisatz: Hier: Außerstreitiger Rechtsweg unzulässig, weil die Vorinstanzen das Antragsvorbringen, wonach die Antragsteller dem Enteignungsantrag der Erstantragsgegnerin im Verfahren vor der Wiener Landesregierung nicht weiter entgegen traten, sondern sich mit der Durchführung von Bauarbeiten einverstanden erklärten, vertretbar dahin auslegten, dass keine Enteignung im Sinn eines hoheitlichen Eingriffs vorliegt. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005931
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.