RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033606 Entscheidungsdatum20.01.2026 Geschäftszahl6Ob701/81; 7Ob508/88; 6Ob1667/95 (6Ob1668/95); 9ObA207/98a; 9ObA217/01d; 6Ob113/05v; 4Ob32/10z; 6Ob172/10b; 7Ob236/11y; 3Ob228/13w; 6Ob44/15m; 2Ob2/16g; 4Ob37/17w; 9Ob53/17k; 5Ob86/19m; 2Ob198/20m; 2Ob217/22h; 7Ob133/24w; 4Ob42/25t; 2Ob208/25i NormABGB §1152 A ABGB §1435 RechtssatzAuf den verschafften Nutzen steht dem Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger ein Kondiktionsanspruch zu, wenn der Leistungsempfänger sich darüber im klaren war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte im klaren sein müssen, dass die Arbeitsleitungen in Erwartung einer späteren Zuwendung erfolgen. EntscheidungstexteTE OGH 1982-04-21 6 Ob 701/81 TE OGH 1988-02-04 7 Ob 508/88 Auch; Beisatz: Ein Ersatzanspruch nach § 1435 ABGB wird dann gegeben sein, wenn ein Entgelt in Erwartung eines weitergehenden Erfolges erbracht wurde, der dann nicht eingetreten ist. (T1) Auch; Beisatz: Ein Ersatzanspruch nach Paragraph 1435, ABGB wird dann gegeben sein, wenn ein Entgelt in Erwartung eines weitergehenden Erfolges erbracht wurde, der dann nicht eingetreten ist. (T1) Veröff: JBl 1988,320 TE OGH 1995-10-25 6 Ob 1667/95 TE OGH 1998-09-02 9 ObA 207/98a Vgl aber; Beisatz: Kann der Leistende mit der Erreichung des angestrebten Erfolges nicht mehr rechnen, wird in analoger Anwendung des § 1152 ABGB ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Nutzen des Empfängers (also über den Bereicherungsanspruch hinaus) ein Anspruch auf angemessenen Lohn für die geleisteten Dienste zuerkannt. Wurde der angestrebte Erfolg vom Leistenden selbst vereitelt, kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Leistungsempfängers, also auf den für den "verschafften Nutzen angemessenen Lohn stellen. (T2)Vgl aber; Beisatz: Kann der Leistende mit der Erreichung des angestrebten Erfolges nicht mehr rechnen, wird in analoger Anwendung des Paragraph 1152, ABGB ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Nutzen des Empfängers (also über den Bereicherungsanspruch hinaus) ein Anspruch auf angemessenen Lohn für die geleisteten Dienste zuerkannt. Wurde der angestrebte Erfolg vom Leistenden selbst vereitelt, kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Leistungsempfängers, also auf den für den "verschafften Nutzen angemessenen Lohn stellen. (T2) TE OGH 2001-10-10 9 ObA 217/01d Vgl auch; Beisatz: Bei Dienstleistungen ist in Fällen bewusster Inanspruchnahme durch den Empfänger (über den Bereicherungsanspruch hinaus) ein angemessenes Entgelt in Analogie zu § 1152 ABGB zuzusprechen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Bei Dienstleistungen ist in Fällen bewusster Inanspruchnahme durch den Empfänger (über den Bereicherungsanspruch hinaus) ein angemessenes Entgelt in Analogie zu Paragraph 1152, ABGB zuzusprechen. (T3) TE OGH 2005-06-23 6 Ob 113/05v Vgl auch; Beisatz: Die Erwartung des Leistenden (hier auf Übermittlung einer Bankgarantie) muss für den Empfänger auch erkennbar gewesen sein. (T4) TE OGH 2010-08-31 4 Ob 32/10z Vgl; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2010-09-22 6 Ob 172/10b Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2011-12-21 7 Ob 236/11y Vgl auch TE OGH 2014-08-21 3 Ob 228/13w Auch; Beisatz: Hier: Aufwandersatzanspruch gewerblicher Erbensucher. (T5) TE OGH 2015-07-31 6 Ob 44/15m Auch TE OGH 2016-02-25 2 Ob 2/16g Auch; Beis: Hier: Anspruch analog § 1435 ABGB bei Pflegeleistungen in der erkennbaren Erwartung einer Gegenleistung durch letztwillige Zuwendung. (T6)Auch; Beis: Hier: Anspruch analog Paragraph 1435, ABGB bei Pflegeleistungen in der erkennbaren Erwartung einer Gegenleistung durch letztwillige Zuwendung. (T6) Beis: „Konkludente“ Offenlegung dieser Erwartungen reicht aus. (T7) Beis: Bei Geschäftsunfähigkeit des Empfangenden aber Rückabwicklung nach § 877 iVm § 1424 ABGB. (T8)Beis: Bei Geschäftsunfähigkeit des Empfangenden aber Rückabwicklung nach Paragraph 877, in Verbindung mit Paragraph 1424, ABGB. (T8) Veröff: SZ 2016/23 TE OGH 2017-03-28 4 Ob 37/17w Auch TE OGH 2017-10-30 9 Ob 53/17k TE OGH 2020-02-20 5 Ob 86/19m TE OGH 2020-12-18 2 Ob 198/20m Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: Offenlassend, ob ein solcher Anspruch auch nach dem ErbRÄG 2015 alternativ zum Pflegevermächtnis zusteht. (T9) Anm: Veröff: SZ 2020/125Anmerkung, Veröff: SZ 2020/125 TE OGH 2023-01-17 2 Ob 217/22h Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2024-10-23 7 Ob 133/24w vgl; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-09-29 4 Ob 42/25t vgl; Beisatz: Hier: Ersatz der Kosten für eine im Vertrauen auf den zugesagten Mietvertragsabschluss eingebaute Lüftungsanlage. (T10) TE OGH 2026-01-20 2 Ob 208/25i vgl; Beisatz: Der Bereicherungsanspruch in Analogie zu § 1435 ABGB besteht schon dann, wenn dem Leistungsempfänger klar war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte klar sein müssen, dass die Leistungen in Erwartung einer späteren Zuwendung erfolgen. (T11)vgl; Beisatz: Der Bereicherungsanspruch in Analogie zu Paragraph 1435, ABGB besteht schon dann, wenn dem Leistungsempfänger klar war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte klar sein müssen, dass die Leistungen in Erwartung einer späteren Zuwendung erfolgen. (T11) Beisatz: Hier: Erkennbarkeit, dass die Leistungen des Klägers (etwa Heu-, Holz- und Hausarbeiten) in Erwartung einer späteren Zuwendung (in Form einer Einsetzung zum Erben) erfolgten, verneint. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0033606
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.