RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101006 Entscheidungsdatum12.01.1995 Geschäftszahl10Os3/82; 10Os10/82; 12Os120/84; 12Os98/85; 12Os99/87; 15Os135/87; 15Os71/88 (15Os77/88); 13Os75/88; 13Os94/89; 14Os99/89; 13Os85/89; 13Os102/91; 12Os148/92; 15Os73/93; 15Os46/94; 12Os147/94 NormStPO §345 Abs1 Z8 RechtssatzEine strafbarkeitseinschränkend wirkende Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung zu einer Schuldfrage hat im Falle einer dennoch erfolgten Bejahung dieser Frage durch die Geschwornen - ebenso wie ein sich strafbarkeitserweiternd auswirkender derartiger Mangel im Falle einer Verneinung der betreffenden Frage - keine Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO zur Folge.Eine strafbarkeitseinschränkend wirkende Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung zu einer Schuldfrage hat im Falle einer dennoch erfolgten Bejahung dieser Frage durch die Geschwornen - ebenso wie ein sich strafbarkeitserweiternd auswirkender derartiger Mangel im Falle einer Verneinung der betreffenden Frage - keine Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO zur Folge. EntscheidungstexteTE OGH 1982-04-27 10 Os 3/82 Veröff: EvBl 1983/18 S 51 TE OGH 1982-03-16 10 Os 10/82 TE OGH 1984-09-13 12 Os 120/84 Vgl auch; Veröff: ÖJZ-LSK 1984/203 TE OGH 1985-08-29 12 Os 98/85 Vgl; Beisatz: Jede Nichtigkeitssanktion ist nach dem Sinn des Gesetzes nur auf die Behebbarkeit solcher Fehler gerichtet, die zu einer Verletzung der vom Beschwerdeführer vertretenen Interessen der Strafverfolgung oder der Verteidigung geführt hatten oder zumindest ihrer Art nach (in abstracto) führen konnten (so schon EvBl 1983/18). (T1) TE OGH 1987-09-03 12 Os 99/87 Vgl auch TE OGH 1987-10-27 15 Os 135/87 Vgl auch TE OGH 1988-06-28 15 Os 71/88 Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu einer die Bejahung der Eventualfrage erleichternden Unrichtigkeit. (T2) TE OGH 1988-09-22 13 Os 75/88 Vgl; Beisatz: Beschwer! (T3) TE OGH 1989-09-05 13 Os 94/89 Vgl auch; Beisatz: Ein strafbarkeitseinschränkend wirkender Mangel der Rechtsbelehrung kann unter keinen Umständen zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungsinteressen führen. (T4) TE OGH 1989-10-11 14 Os 99/89 Vgl auch; Beisatz: Generelles Fehlen einer überhaupt denkbaren Benachteiligung der Beschwerdeinteressen. (T5) TE OGH 1989-12-21 13 Os 85/89 Vgl auch; Beisatz: Mangelnde Beschwer nach Freispruch. (T6) TE OGH 1991-11-20 13 Os 102/91 Vgl auch; Beisatz: Die mit einer Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung verknüpfte Nichtigkeitssanktion erstreckt sich auf alle abstrakt denkbaren nachteiligen Auswirkungen des Fehlers. Sie erfaßt demnach nicht auch solche Fälle, in denen die Unrichtigkeit eine den Beschwerdeführer begünstigende Belehrung zu einer für ihn nachteilig beantworteten Frage betrifft, weil es insoweit generell an einer überhaupt denkbaren Benachteiligung des Beschwerdeinteresses fehlt (EvBl 1983/18). (T7) TE OGH 1993-04-01 12 Os 148/92 Vgl auch; Beisatz: Grundsätzliche Voraussetzung jeglichen Rechtsmittels ist die Beschwer. (T8) TE OGH 1993-08-26 15 Os 73/93 Vgl auch TE OGH 1994-05-05 15 Os 46/94 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die vom Angeklagten gerügte Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung konnte sich mangels Aktualität eines (bloß) unbeendeten Versuchs keinesfalls zu seinem Nachteil auswirken. (T9) TE OGH 1995-01-12 12 Os 147/94 Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0101006
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