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{'item': ['7Ob593/81', '4Ob3/88', '8Ob25/98d', '7Ob131/01t', '8Ob155/03g', '10Ob14/07t', '2Ob287/08g', '6Ob111/18v', '10Ob42/20d', '3Ob120/22a']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064079 Entscheidungsdatum29.04.1982 Geschäftszahl7Ob593/81; 4Ob3/88; 8Ob25/98d; 7Ob131/01t; 8Ob155/03g; 10Ob14/07t; 2Ob287/08g; 6Ob111/18v; 10Ob42/20d; 3Ob120/22a NormKO §14 RechtssatzDer Anmeldung zum Konkurs unterliegen auch Forderungen, die nicht in einer Geldleistung bestehen - wie etwa solche auf eine vertretbare Handlung -, aber zufolge § 14 KO in eine solche verwandelt werden können, nicht hingegen Ansprüche, die nicht in das Vermögen des Gemeinschuldners zu vollstrecken sind, wie etwa Unterlassungsansprüche.Der Anmeldung zum Konkurs unterliegen auch Forderungen, die nicht in einer Geldleistung bestehen - wie etwa solche auf eine vertretbare Handlung -, aber zufolge Paragraph 14, KO in eine solche verwandelt werden können, nicht hingegen Ansprüche, die nicht in das Vermögen des Gemeinschuldners zu vollstrecken sind, wie etwa Unterlassungsansprüche. EntscheidungstexteTE OGH 1982-04-29 7 Ob 593/81 Veröff: SZ 55/61 TE OGH 1988-01-12 4 Ob 3/88 Auch; Veröff: ÖBl 1989,144 TE OGH 1998-06-25 8 Ob 25/98d Auch; Beisatz: Der vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Voreigentümers erworbene obligatorische Anspruch des (nunmehrigen) Liegenschaftseigentümers auf Lastenfreistellung ist als gemäß § 353 EO zu vollstreckender Anspruch gemäß § 14 Abs 1 KO im Konkurs anzumelden. (T1)Auch; Beisatz: Der vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Voreigentümers erworbene obligatorische Anspruch des (nunmehrigen) Liegenschaftseigentümers auf Lastenfreistellung ist als gemäß Paragraph 353, EO zu vollstreckender Anspruch gemäß Paragraph 14, Absatz eins, KO im Konkurs anzumelden. (T1) TE OGH 2001-06-27 7 Ob 131/01t Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch des Veräußerers eines Geschäftsanteiles auf Rückübertragung des abgetretenen Geschäftsanteiles verwandelt sich gemäß § 14 Abs 1 KO ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen des Erwerbers in eine vom Konkurs betroffene und anzumeldende Geldforderung in der Höhe des Schätzwertes. (T2)Vgl auch; Beisatz: Der Anspruch des Veräußerers eines Geschäftsanteiles auf Rückübertragung des abgetretenen Geschäftsanteiles verwandelt sich gemäß Paragraph 14, Absatz eins, KO ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen des Erwerbers in eine vom Konkurs betroffene und anzumeldende Geldforderung in der Höhe des Schätzwertes. (T2) TE OGH 2004-02-26 8 Ob 155/03g Vgl auch; Beisatz: Ansprüche auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes fallen unter § 14 Abs 1 KO. (T3)Vgl auch; Beisatz: Ansprüche auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes fallen unter Paragraph 14, Absatz eins, KO. (T3) TE OGH 2007-12-18 10 Ob 14/07t Auch; Beisatz: Der obligatorische Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft ist hierbei (ebenso wie jener auf Lastenfreistellung) ein aus der Konkursmasse zu befriedigender und stellt damit eine Forderung im Sinn des §14 Abs 1 KO dar. (T4)Auch; Beisatz: Der obligatorische Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft ist hierbei (ebenso wie jener auf Lastenfreistellung) ein aus der Konkursmasse zu befriedigender und stellt damit eine Forderung im Sinn des §14 Absatz eins, KO dar. (T4) TE OGH 2009-03-25 2 Ob 287/08g Vgl; nur: Der Anmeldung zum Konkurs unterliegen auch Forderungen, die nicht in einer Geldleistung bestehen aber zufolge § 14 KO in eine solche verwandelt werden können. (T5); Beisatz: Hier: Von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren umfasste künftige Geldersatzansprüche. (T6); Veröff: SZ 2009/35Vgl; nur: Der Anmeldung zum Konkurs unterliegen auch Forderungen, die nicht in einer Geldleistung bestehen aber zufolge Paragraph 14, KO in eine solche verwandelt werden können. (T5); Beisatz: Hier: Von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren umfasste künftige Geldersatzansprüche. (T6); Veröff: SZ 2009/35 TE OGH 2019-02-27 6 Ob 111/18v Auch; nur T5; Beis wie T6 TE OGH 2021-06-22 10 Ob 42/20d Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2022-07-20 3 Ob 120/22a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064079

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