← Österreich

{'item': ['13Os36/82', '13Os146/86', '11Os22/92 (11Os23/92, 11Os28/92)']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.04.1982 Geschäftszahl13Os36/82; 13Os146/86; 11Os22/92 (11Os23/92, 11Os28/92) NormStGB §81 Z1 A1; StGB §81 Z1 A2a; StGB §81 Z2 B4; RechtssatzDa § 81 Z 2 StGB als Spezialnorm die Tatbegehung in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand, § 81 Z 1 StGB hingegen als Generalvorbehalt alle sonstigen Fälle einer Tatbegehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen umfaßt (ZVR 1976/33), bedarf es für die Konkurrenz beider Qualifikationen des Hinzutritts weiterer Umstände, die für sich allein oder auch nur das Zusammentreffen mit der Alkoholisierung die Gefahr zusätzlich erhöhen (Kienapfel, BT I, S 36, RN 198; Leukauf-Steininger 2.Auflage, S 559 RN 33). Diese können auch in der Person des Täters gelegen sein, also etwa in Übermüdung, Krankheit oder mangelnder Fahrpraxis bestehen (EvBl 1965/139, ZVR 1966/14 zu den entsprechenden Bestimmungen der lit a und b des § 337 StG). Spielt aber diese zusätzliche Beeinträchtigung gegenüber der Gefahrerhöhung infolge Alkoholisierung eine völlig untergeordnete, die Unfallswahrscheinlichkeit nicht maßgeblich beeinflussende Rolle, dann wäre trotz des Hinzutretens dieser Übermüdung der Unrechtsgehalt der Fahrlässigkeit durch die Anwendung der Spezialnorm des § 81 Z 2 StGB abgegolten.Da Paragraph 81, Ziffer 2, StGB als Spezialnorm die Tatbegehung in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand, Paragraph 81, Ziffer eins, StGB hingegen als Generalvorbehalt alle sonstigen Fälle einer Tatbegehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen umfaßt (ZVR 1976/33), bedarf es für die Konkurrenz beider Qualifikationen des Hinzutritts weiterer Umstände, die für sich allein oder auch nur das Zusammentreffen mit der Alkoholisierung die Gefahr zusätzlich erhöhen (Kienapfel, BT römisch eins, S 36, RN 198; Leukauf-Steininger 2.Auflage, S 559 RN 33). Diese können auch in der Person des Täters gelegen sein, also etwa in Übermüdung, Krankheit oder mangelnder Fahrpraxis bestehen (EvBl 1965/139, ZVR 1966/14 zu den entsprechenden Bestimmungen der Litera a und b des Paragraph 337, StG). Spielt aber diese zusätzliche Beeinträchtigung gegenüber der Gefahrerhöhung infolge Alkoholisierung eine völlig untergeordnete, die Unfallswahrscheinlichkeit nicht maßgeblich beeinflussende Rolle, dann wäre trotz des Hinzutretens dieser Übermüdung der Unrechtsgehalt der Fahrlässigkeit durch die Anwendung der Spezialnorm des Paragraph 81, Ziffer 2, StGB abgegolten. EntscheidungstexteTE OGH 1982/04/29 13 Os 36/82 Veröff: SSt 53/23 = ZVR 1983/43 S 53 (mit Anmerkung von Liebscher) TE OGH 1986/11/13 13 Os 146/86 Vgl auch; Beisatz: § 81 Z 1 StGB in Konkurrenz mit § 81 Z 2 StGB bei Einhaltung einer sowohl relativ als auch absolut überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 73 km/h zur Nachtzeit im Stadtgebiet und äußert mangelhafter Beobachtung der Fahrbahn (Aufprall an einen haltenden Lastkraftwagen mit 65 km/h). (T1) Vgl auch; Beisatz: Paragraph 81, Ziffer eins, StGB in Konkurrenz mit Paragraph 81, Ziffer 2, StGB bei Einhaltung einer sowohl relativ als auch absolut überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 73 km/h zur Nachtzeit im Stadtgebiet und äußert mangelhafter Beobachtung der Fahrbahn (Aufprall an einen haltenden Lastkraftwagen mit 65 km/h). (T1) TE OGH 1992/03/24 11 Os 22/92 nur: Spielt aber diese zusätzliche Beeinträchtigung gegenüber der Gefahrerhöhung infolge Alkoholisierung eine völlig untergeordnete, die Unfallswahrscheinlichkeit nicht maßgeblich beeinflussende Rolle, dann wäre trotz des Hinzutretens dieser Übermüdung der Unrechtsgehalt der Fahrlässigkeit durch die Anwendung der Spezialnorm des § 81 Z 2 StGB abgegolten. (T2) Beisatz: Andererseits kann der Konsum einer bloß minimalen Alkoholmenge, die im Vergleich zu den übrigen gefahrenerhöhenden Umständen nicht ins Gewicht fällt, durch Unterstellung allein unter die Qualifikation der Z 1 dieser Gesetzesstelle hinreichend abgegolten sein. (T3) nur: Spielt aber diese zusätzliche Beeinträchtigung gegenüber der Gefahrerhöhung infolge Alkoholisierung eine völlig untergeordnete, die Unfallswahrscheinlichkeit nicht maßgeblich beeinflussende Rolle, dann wäre trotz des Hinzutretens dieser Übermüdung der Unrechtsgehalt der Fahrlässigkeit durch die Anwendung der Spezialnorm des Paragraph 81, Ziffer 2, StGB abgegolten. (T2) Beisatz: Andererseits kann der Konsum einer bloß minimalen Alkoholmenge, die im Vergleich zu den übrigen gefahrenerhöhenden Umständen nicht ins Gewicht fällt, durch Unterstellung allein unter die Qualifikation der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle hinreichend abgegolten sein. (T3) RechtssatznummerRS0092575

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.