RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093367 Entscheidungsdatum29.04.1982 Geschäftszahl13Os138/81; 12Os83/84; 13Os169/84; 13Os82/86; 11Os4/87; 13Os33/88; 13Os6/88; 14Os56/88; 14Os141/19w NormStGB §105 D; StGB §297; StGB §302 RechtssatzEine Handlung, die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlung darstellt (zB Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Drohung, Verführung zur Unzucht), ist nicht Mißbrauch der Amtsgewalt, mag die Handlung auch während der Amtsbesorgung oder unter Ausnützung der durch das Amt gebotenen Möglichkeiten verübt worden sein. Der gegen den Beamten erhobene Vorwurf der Erzwingung eines (richtigen oder falschen) Geständnisses ist darum der Vorwurf der Nötigung nach § 105 StGB (ausdrückliche Ablehnung von ÖJZ-LSK 1978/219).Eine Handlung, die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlung darstellt (zB Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Drohung, Verführung zur Unzucht), ist nicht Mißbrauch der Amtsgewalt, mag die Handlung auch während der Amtsbesorgung oder unter Ausnützung der durch das Amt gebotenen Möglichkeiten verübt worden sein. Der gegen den Beamten erhobene Vorwurf der Erzwingung eines (richtigen oder falschen) Geständnisses ist darum der Vorwurf der Nötigung nach Paragraph 105, StGB (ausdrückliche Ablehnung von ÖJZ-LSK 1978/219). EntscheidungstexteTE OGH 1982-04-29 13 Os 138/81 Veröff: EvBl 1982/198 S 666 = JBl 1982,548 TE OGH 1984-08-09 12 Os 83/84 TE OGH 1984-11-22 13 Os 169/84 TE OGH 1986-07-31 13 Os 82/86 Beisatz: Der Vorwurf der schweren Nötigung (nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB) zieht aber angesichts der gleichen Strafdrohung ebenfalls die Anwendung des zweiten Strafsatzes nach sich. (T1)Beisatz: Der Vorwurf der schweren Nötigung (nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) zieht aber angesichts der gleichen Strafdrohung ebenfalls die Anwendung des zweiten Strafsatzes nach sich. (T1) TE OGH 1987-03-24 11 Os 4/87 Vgl auch; nur: Eine Handlung, die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlung darstellt (zB Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Drohung, Verführung zur Unzucht), ist nicht Mißbrauch der Amtsgewalt, mag die Handlung auch während der Amtsbesorgung oder unter Ausnützung der durch das Amt gebotenen Möglichkeiten verübt worden sein. (T2) Beisatz: Verrichtungen tatsächlicher Art unterfallen nur dann dem Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB, wenn sie wie Organhandlungen zu werten sind. (T3) Veröff: EvBl 1987/153 S 540 = JBl 1987,735 = RZ 1987/56 S 204Vgl auch; nur: Eine Handlung, die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlung darstellt (zB Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Drohung, Verführung zur Unzucht), ist nicht Mißbrauch der Amtsgewalt, mag die Handlung auch während der Amtsbesorgung oder unter Ausnützung der durch das Amt gebotenen Möglichkeiten verübt worden sein. (T2) Beisatz: Verrichtungen tatsächlicher Art unterfallen nur dann dem Tatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB, wenn sie wie Organhandlungen zu werten sind. (T3) Veröff: EvBl 1987/153 S 540 = JBl 1987,735 = RZ 1987/56 S 204 TE OGH 1988-04-07 13 Os 33/88 TE OGH 1988-03-03 13 Os 6/88 TE OGH 1988-09-28 14 Os 56/88 Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SSt 59/68 = JBl 1989,260 TE OGH 2020-04-14 14 Os 141/19w Vgl; Beisatz: Der Einsatz physischer Gewalt kann Befugnisgebrauch iSd § 302 Abs 1 StGB sein, wenn er intentional auf Durchsetzung von Polizeibeamten vorzunehmender Zwangsmaßnahmen gerichtet ist. Hier: Rechtswidriger Einsatz von Faustschlägen zur Durchsetzung der Durchsuchung und der Festnahme einer Person. (T4)Vgl; Beisatz: Der Einsatz physischer Gewalt kann Befugnisgebrauch iSd Paragraph 302, Absatz eins, StGB sein, wenn er intentional auf Durchsetzung von Polizeibeamten vorzunehmender Zwangsmaßnahmen gerichtet ist. Hier: Rechtswidriger Einsatz von Faustschlägen zur Durchsetzung der Durchsuchung und der Festnahme einer Person. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0093367
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