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Europaius

1Ob591/82

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.05.1982 Geschäftszahl1Ob591/82; 10ObS54/96 NormABGB §1237;

RechtssatzDer beherrschende Grundsatz des § 1237 ABGB, daß jeder Ehegatte das in die Ehe eingebrachte und das während der Ehe erworbene Vermögen als sein Eigentum behält (Grundsatz der Gütertrennung) wurde durch das EheRÄG infolge Beseitigung der die Frau benachteiligenden Vermutungen sogar noch verschärft. Infolge der Gütertrennung ist auch jeder Ehegatte allein Gläubiger seiner Schuldner und Schuldner seiner Gläubiger; auch die Ehegatten können zueinander in einem solchen Verhältnis stehen. Die volle Gütertrennung besteht bis zur Nichtigerklärung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe.Der beherrschende Grundsatz des Paragraph 1237, ABGB, daß jeder Ehegatte das in die Ehe eingebrachte und das während der Ehe erworbene Vermögen als sein Eigentum behält (Grundsatz der Gütertrennung) wurde durch das EheRÄG infolge Beseitigung der die Frau benachteiligenden Vermutungen sogar noch verschärft. Infolge der Gütertrennung ist auch jeder Ehegatte allein Gläubiger seiner Schuldner und Schuldner seiner Gläubiger; auch die Ehegatten können zueinander in einem solchen Verhältnis stehen. Die volle Gütertrennung besteht bis zur Nichtigerklärung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe.

EntscheidungstexteTE OGH 1982/05/05 1 Ob 591/82 Veröff: SZ 55/70 = MietSlg 34602 = MietSlg 34605(17) TE OGH 1996/03/26 10 ObS 54/96 Auch; nur: Beherrschender Grundsatz des § 1237 ABGB, daß jeder Ehegatte das in die Ehe eingebrachte und das während der Ehe erworbene Vermögen als sein Eigentum behält (Grundsatz der Gütertrennung). (T1) Beisatz: Vom gesetzlichen Grundsatz der Gütertrennung ist die Gütergemeinschaft die Ausnahme. (T2) Veröff: SZ 69/81 Auch; nur: Beherrschender Grundsatz des Paragraph 1237, ABGB, daß jeder Ehegatte das in die Ehe eingebrachte und das während der Ehe erworbene Vermögen als sein Eigentum behält (Grundsatz der Gütertrennung). (T1) Beisatz: Vom gesetzlichen Grundsatz der Gütertrennung ist die Gütergemeinschaft die Ausnahme. (T2) Veröff: SZ 69/81 RechtssatznummerRS0022290

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.