Abs2 IIA;
Abs2 VA;
Abs2 VB;
Einer im Ehescheidungsverfahren zugunsten des beklagten Ehegatten erlassenen einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c
wird durch die Zurücknahme der Klage nicht ohne weiteres die Grundlage entzogen. Wenn der beklagte Ehegatte die Absicht hat, die Scheidung der Ehe anzustreben, ist ihm im Sinne des § 391 Abs 2
eine Frist zur Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung zu bestimmen (JBl 1980,268).Einer im Ehescheidungsverfahren zugunsten des beklagten Ehegatten erlassenen einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c,
wird durch die Zurücknahme der Klage nicht ohne weiteres die Grundlage entzogen. Wenn der beklagte Ehegatte die Absicht hat, die Scheidung der Ehe anzustreben, ist ihm im Sinne des Paragraph 391, Absatz 2,
eine Frist zur Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung zu bestimmen (JBl 1980,268). EntscheidungstexteTE OGH 1982-05-05 1 Ob 601/82 TE OGH 1983-10-04 4 Ob 586/83 Beisatz: Verstreichen einer angemessenen Frist genügt. (T1) TE OGH 1984-04-25 3 Ob 38/84 Auch; Beisatz: Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn eine angemessene Zeit (hier: seit Rechtskraft der Klagszurückweisung) zur Einbringung (und amit Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung) einer neuen Klage zur Verfügung stand. (T2) TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2230/96i Beisatz: Nichts anderes kann in dem Fall gelten, wenn eine Scheidungsklage rechtskräftig abgewiesen wurde. Bringt die beklagte Partei selbst innerhalb einer ihr vom Gericht gesetzten Frist iSd § 391 Abs 2
oder schon vorher eine Ehescheidungsklage ein, ist das als Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung anzusehen. Hat der Kläger aber selbst ein weiteres (drittes) Scheidungsverfahren angestrengt, in welchem die Beklagte dem Scheidungsbegehren nicht widersprach und nur einen Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG begehrt, dann bedarf es keiner weiteren Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung. (T3)Beisatz: Nichts anderes kann in dem Fall gelten, wenn eine Scheidungsklage rechtskräftig abgewiesen wurde. Bringt die beklagte Partei selbst innerhalb einer ihr vom Gericht gesetzten Frist iSd Paragraph 391, Absatz 2,
oder schon vorher eine Ehescheidungsklage ein, ist das als Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung anzusehen. Hat der Kläger aber selbst ein weiteres (drittes) Scheidungsverfahren angestrengt, in welchem die Beklagte dem Scheidungsbegehren nicht widersprach und nur einen Verschuldensausspruch gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG begehrt, dann bedarf es keiner weiteren Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0006114
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.