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Europaius

6Ob716/81

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.05.1982 Geschäftszahl6Ob716/81 NormWGG 1979 idF §55 MRG §14 Abs5;WGG 1979 in der Fassung §55 MRG §14 Abs5;

WGG 1979 §22 Abs1 Z1;

WGG 1979 §39 Abs9;

RechtssatzAus § 39 Abs 9 WGG, wonach § 14 Abs 5 WGG idF § 55 MRG auf die dort näher bezeichneten Gragen nicht anzuwenden ist, ergibt sich, daß das für solche Garagen zu leistende Entgelt keines "nach § 14" ist. Streitigkeiten über das für die Nutzung solcher Garagen zu leistende Entgelt fallen daher nicht unter § 22 Abs 1 Z 1 WGG.Aus Paragraph 39, Absatz 9, WGG, wonach Paragraph 14, Absatz 5, WGG in der Fassung Paragraph 55, MRG auf die dort näher bezeichneten Gragen nicht anzuwenden ist, ergibt sich, daß das für solche Garagen zu leistende Entgelt keines "nach Paragraph 14, ist. Streitigkeiten über das für die Nutzung solcher Garagen zu leistende Entgelt fallen daher nicht unter Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, WGG.

EntscheidungstexteTE OGH 1982/05/12 6 Ob 716/81 RechtssatznummerRS0083455

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.