← Österreich

{'item': ['4Ob63/82', '4Ob11/85', '8ObA300/94', '9ObA209/97v']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.05.1982 Geschäftszahl4Ob63/82; 4Ob11/85; 8ObA300/94; 9ObA209/97v NormHbG §20 Z4; RechtssatzFür die nach § 20 Z 4 HbG notwendige schriftliche "Verwarnung" ist weder ein bestimmter Wortlaut noch die Androhung rechtlicher Konsequenzen erforderlich, vielmehr genügt eine Erklärung, mit welcher der Hauseigentümer dem Hausbesorger in einer für diesen erkennbaren Weise schriftlich zur Kenntnis bringt, daß er in dem beanstandeten Verhalten des Hausbesorgers eine Vernachlässigung wesentlicher Vertragspflichten sieht, deren Folgen er nicht zu dulden beabsichtigt (so bereits SZ 7/286 zur vergleichbaren Bestimmung des § 12 Z 5 HBO 1922). Auch eine - wenn auch rechtsunwirksame - Entlassungserklärung kann eine solche "Verwarnung" sein.Für die nach Paragraph 20, Ziffer 4, HbG notwendige schriftliche "Verwarnung" ist weder ein bestimmter Wortlaut noch die Androhung rechtlicher Konsequenzen erforderlich, vielmehr genügt eine Erklärung, mit welcher der Hauseigentümer dem Hausbesorger in einer für diesen erkennbaren Weise schriftlich zur Kenntnis bringt, daß er in dem beanstandeten Verhalten des Hausbesorgers eine Vernachlässigung wesentlicher Vertragspflichten sieht, deren Folgen er nicht zu dulden beabsichtigt (so bereits SZ 7/286 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 12, Ziffer 5, HBO 1922). Auch eine - wenn auch rechtsunwirksame - Entlassungserklärung kann eine solche "Verwarnung" sein. EntscheidungstexteTE OGH 1982/05/18 4 Ob 63/82 Veröff: Arb 10113 TE OGH 1986/03/04 4 Ob 11/85 Vgl auch; Beisatz: Hier: Verwarnung mehr als eineinhalb Jahre vor Entlassung. (T1) TE OGH 1994/10/13 8 ObA 300/94 Auch; nur: Für die nach § 20 Z 4 HbG notwendige schriftliche "Verwarnung" ist weder ein bestimmter Wortlaut noch die Androhung rechtlicher Konsequenzen erforderlich, vielmehr genügt eine Erklärung, mit welcher der Hauseigentümer dem Hausbesorger in einer für diesen erkennbaren Weise schriftlich zur Kenntnis bringt, daß er in dem beanstandeten Verhalten des Hausbesorgers eine Vernachlässigung wesentlicher Vertragspflichten sieht, deren Folgen er nicht zu dulden beabsichtigt (so bereits SZ 7/286 zur vergleichbaren Bestimmung des § 12 Z 5 HBO 1922). (T2) Beisatz: § 48 ASGG (T3) Auch; nur: Für die nach Paragraph 20, Ziffer 4, HbG notwendige schriftliche "Verwarnung" ist weder ein bestimmter Wortlaut noch die Androhung rechtlicher Konsequenzen erforderlich, vielmehr genügt eine Erklärung, mit welcher der Hauseigentümer dem Hausbesorger in einer für diesen erkennbaren Weise schriftlich zur Kenntnis bringt, daß er in dem beanstandeten Verhalten des Hausbesorgers eine Vernachlässigung wesentlicher Vertragspflichten sieht, deren Folgen er nicht zu dulden beabsichtigt (so bereits SZ 7/286 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 12, Ziffer 5, HBO 1922). (T2) Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T3) TE OGH 1998/01/28 9 ObA 209/97v Vgl auch; Beisatz: Hier: Schriftliche Verwarnung ist nicht entbehrlich, weil dieses Tatbestandsmerkmal nicht durch andere Tatbestandsmerkmale (z.B. Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung) ersetzt werden kann. Auch ein Vorausverzicht ist unwirksam. (T4) RechtssatznummerRS0063230

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.