RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070434 Entscheidungsdatum12.03.2024 Geschäftszahl5Ob26/82; 5Ob72/90; 5Ob48/92; 5Ob106/94 (5Ob1110/94); 5Ob1130/94; 5Ob1129/94; 5Ob101/94; 5Ob229/06x; 5Ob25/09a; 5Ob210/09g; 5Ob155/09v; 5Ob41/10f; 5Ob11/13y; 5Ob190/13x; 5Ob134/15i; 5Ob10/24t NormMRG §37 Abs3 Z15 MRG §37 Abs3 Z18 MRG §37 Abs3 Z13 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z13 in der Fassung WohnAußStrBeglG MRG §37 Abs3 Z16 idF WohnAußStrBeglGMRG §37 Abs3 Z16 in der Fassung WohnAußStrBeglG WEG 2002 §52 RechtssatzDer Beschluss, mit dem das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und der Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens zurückgewiesen wird, ist kein Sachbeschluss; ein solcher Beschluss des Rekursgerichts fällt auch nicht unter § 37 Abs 3 Z 18 MRG.Der Beschluss, mit dem das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und der Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens zurückgewiesen wird, ist kein Sachbeschluss; ein solcher Beschluss des Rekursgerichts fällt auch nicht unter Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG. EntscheidungstexteTE OGH 1982-05-18 5 Ob 26/82 Veröff: EvBl 1982/196 S 661 = MietSlg 34551 = MietSlg 34706
(18)TE OGH 1990-09-25 5 Ob 72/90 TE OGH 1992-04-28 5 Ob 48/92 Auch TE OGH 1994-10-21 5 Ob 106/94 Beisatz: Der Aufhebungsbeschluss unterliegt gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG grundsätzlich den Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO. (T1)Beisatz: Der Aufhebungsbeschluss unterliegt gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG grundsätzlich den Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO. (T1) TE OGH 1994-10-25 5 Ob 1130/94 Vgl auch TE OGH 1994-10-25 5 Ob 1129/94 Vgl auch TE OGH 1994-10-05 5 Ob 101/94 Vgl auch TE OGH 2006-11-14 5 Ob 229/06x Auch; Beisatz: Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt daher nicht vier Wochen, sondern (nur) vierzehn Tage. (T2) TE OGH 2009-02-10 5 Ob 25/09a Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Daran ändert auch die vom Erstgericht vorgenommene - unrichtige - Bezeichnung der Entscheidung als Sachbeschluss nichts. (T3); Bem: Hier: Zurückweisung des Antrags durch das Erstgericht wegen fehlender Anrufung der Schlichtungsstelle über einen - im erstinstanzlichen Verfahren geänderten - Sachantrag. (T4) TE OGH 2009-10-13 5 Ob 210/09g Vgl TE OGH 2010-02-11 5 Ob 155/09v Vgl; Beisatz: Gemäß § 37 Abs 3 Z 13 MRG idF WohnAußStrGBeglG (iVm § 52 Abs 2 WEG) hat nur die Entscheidung in der Sache selbst mit Sachbeschluss zu ergehen; es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Entscheidung an, weshalb eine vom Erstgericht vorgenommene - unrichtige - Bezeichnung der Entscheidung als Sachbeschluss unerheblich ist. Eine Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss. (T5); Bem: Hier: Zurückweisung wegen Unzulässigkeit des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens. (T6)Vgl; Beisatz: Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 13, MRG in der Fassung WohnAußStrGBeglG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG) hat nur die Entscheidung in der Sache selbst mit Sachbeschluss zu ergehen; es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Entscheidung an, weshalb eine vom Erstgericht vorgenommene - unrichtige - Bezeichnung der Entscheidung als Sachbeschluss unerheblich ist. Eine Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss. (T5); Bem: Hier: Zurückweisung wegen Unzulässigkeit des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens. (T6) TE OGH 2010-03-25 5 Ob 41/10f Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss. (T7) TE OGH 2013-03-21 5 Ob 11/13y Auch; Auch Beis wie T2 TE OGH 2013-11-27 5 Ob 190/13x Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Beschluss nach § 40a JN und Zurückweisung von Zwischenanträgen auf Feststellung wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T8)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Beschluss nach Paragraph 40 a, JN und Zurückweisung von Zwischenanträgen auf Feststellung wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T8) TE OGH 2015-07-14 5 Ob 134/15i Vgl auch; Beisatz: Die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt daher 14 Tage (§ 65 Abs 1 AußStrG). (T9)Vgl auch; Beisatz: Die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt daher 14 Tage (Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG). (T9) TE OGH 2024-03-12 5 Ob 10/24t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0070434