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{'item': ['1Ob538/82', '1Ob576/82', '7Ob657/82', '1Ob547/86', '9ObA125/89 (9ObA126/89)', '1Ob599/93', '6Ob600/94', '5Ob550/93', '4Ob2287/96v', '7Ob14/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013946 Entscheidungsdatum19.05.1982 Geschäftszahl1Ob538/82; 1Ob576/82; 7Ob657/82; 1Ob547/86; 9ObA125/89 (9ObA126/89); 1Ob599/93; 6Ob600/94; 5Ob550/93; 4Ob2287/96v; 7Ob14/11a; 2Ob131/13y; 4Ob194/15f; 3Ob35/18w; 7Ob135/19g NormABGB §861; ABGB §1002 RechtssatzBei Übermittlung rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch einen Boten ist zu unterscheiden, ob der Bote für den Erklärenden (Erklärungsbote) oder für den Erklärungsempfänger (Empfangsbote) tätig wurde. Bedient sich der Erklärende zur Übermittlung seiner Erklärung eines Boten, so gilt die Erklärung so, wie sie vom Boten übermittelt wurde; der Erklärende trägt das Risiko, dass der Bote die Erklärung unrichtig übermittelt und auf dieser Grundlage ein Vertrag zustande kommt; dem Erklärenden bleibt nur die Geltendmachung der Irrtumsfolgen vorbehalten. Die dem Empfangsboten gegenüber abgegebene Willenserklärung ist dessen Auftraggeber gegenüber so wirksam, wie sie abgegeben wurde, eine unrichtige Übermittlung geht zu Lasten des Erklärungsempfängers. Gehört der Bote der Sphäre des Erklärungsempfängers an und ist er von diesem zur Empfangnahme von Erklärungen ermächtigt, wird er demnach (jedenfalls auch) für diesen tätig, ist er nicht mehr Erklärungsbote sondern Empfangsbote. EntscheidungstexteTE OGH 1982-05-19 1 Ob 538/82 Veröff: SZ 55/75 = JBl 1984,37 TE OGH 1982-09-15 1 Ob 576/82 TE OGH 1982-12-16 7 Ob 657/82 Auch TE OGH 1986-02-19 1 Ob 547/86 Veröff: SZ 59/36 = JBl 1986,784 (Wilhelm) TE OGH 1989-06-14 9 ObA 125/89 Vgl auch; Beisatz: Ist der Bote hinsichtlich des Inhaltes des Geschäftes weisungsgemäß vorgegangen, ist es für die Frage des Zustandekommens des Geschäftes mit dem Geschäftsherrn unerheblich, ob der Bote als solcher oder als Vertreter aufgetreten ist. (§ 48 ASGG). (T1)Vgl auch; Beisatz: Ist der Bote hinsichtlich des Inhaltes des Geschäftes weisungsgemäß vorgegangen, ist es für die Frage des Zustandekommens des Geschäftes mit dem Geschäftsherrn unerheblich, ob der Bote als solcher oder als Vertreter aufgetreten ist. (Paragraph 48, ASGG). (T1) TE OGH 1994-03-29 1 Ob 599/93 Auch; nur: Die dem Empfangsboten gegenüber abgegebene Willenserklärung ist dessen Auftraggeber gegenüber so wirksam, wie sie abgegeben wurde, eine unrichtige Übermittlung geht zu Lasten des Erklärungsempfängers. (T2) Veröff: SZ 67/54 = ÖBA 1994,558 (Apathy) TE OGH 1994-06-30 6 Ob 600/94 nur T2 TE OGH 1994-12-20 5 Ob 550/93 nur T2 TE OGH 1996-11-12 4 Ob 2287/96v nur T2 TE OGH 2011-07-06 7 Ob 14/11a TE OGH 2014-06-25 2 Ob 131/13y Vgl; nur: Gehört der Bote der Sphäre des Erklärungsempfängers an und ist er von diesem zur Empfangnahme von Erklärungen ermächtigt, wird er demnach (jedenfalls auch) für diesen tätig, ist er nicht mehr Erklärungsbote sondern Empfangsbote. (T3) Veröff: SZ 2014/60 TE OGH 2015-12-15 4 Ob 194/15f Auch TE OGH 2018-05-23 3 Ob 35/18w Auch TE OGH 2019-11-27 7 Ob 135/19g Vgl; Beisatz: Die Tätigkeit als Empfangsbote setzt voraus, dass der Bote der Sphäre des Erklärungsempfängers angehört und von diesem zur Entgegennahme von Erklärungen ermächtigt war. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013946

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.