6Ob617/81
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.05.1982 Geschäftszahl6Ob617/81; 6Ob615/91 NormABGB §892;
WEG §9 Abs1;
RechtssatzSind mehrere Gläubiger kraft Vertrages zur gesamten Hand forderungsberechtigt, gilt § 892 ABGB nicht nur für Ansprüche auf Erfüllung der vertraglichen Hauptpflichten, sondern für alle aus dem Vertrag abgeleiteten Nebenansprüche und Folgeansprüche, insbesondere auch für Gestaltungsrechte und Schadenersatzforderungen aus Vertragsverletzung.Sind mehrere Gläubiger kraft Vertrages zur gesamten Hand forderungsberechtigt, gilt Paragraph 892, ABGB nicht nur für Ansprüche auf Erfüllung der vertraglichen Hauptpflichten, sondern für alle aus dem Vertrag abgeleiteten Nebenansprüche und Folgeansprüche, insbesondere auch für Gestaltungsrechte und Schadenersatzforderungen aus Vertragsverletzung.
EntscheidungstexteTE OGH 1982/05/19 6 Ob 617/81 Veröff: RZ 1983/2 S 42 = MietSlg 34139(19) TE OGH 1991/11/07 6 Ob 615/91 Beisatz: Hier: Alleinige Ausübung des Kündigungsrechtes durch Mitvermieter. (T1) RechtssatznummerRS0017333