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Europaius

6Ob617/81

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.05.1982 Geschäftszahl6Ob617/81 NormABGB §892;

ZPO §405 DII;

RechtssatzEin Forderungsrecht zur ungeteilten Hand mit einem Mitberechtigten ( zum Beispiel im Sinne des § 892 ABGB) ist gegenüber einem dem Gläubiger allein zustehenden Forderungsrecht ein wesensmäßig andersartiger Anspruch. Die Feststellung eines Rechtes der ersten Art anstelle der begehrten Feststellung eines Rechtes der zweiten Art ist nach § 405 ZPO unstatthaft.Ein Forderungsrecht zur ungeteilten Hand mit einem Mitberechtigten ( zum Beispiel im Sinne des Paragraph 892, ABGB) ist gegenüber einem dem Gläubiger allein zustehenden Forderungsrecht ein wesensmäßig andersartiger Anspruch. Die Feststellung eines Rechtes der ersten Art anstelle der begehrten Feststellung eines Rechtes der zweiten Art ist nach Paragraph 405, ZPO unstatthaft.

EntscheidungstexteTE OGH 1982/05/19 6 Ob 617/81 Veröff: RZ 1983/2 S 42 = MietSlg 34139(19) RechtssatznummerRS0017335

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