6Ob617/81
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.05.1982 Geschäftszahl6Ob617/81; 8Ob1587/94 NormABGB §892;
RechtssatzZur (gerichtlichen) Geltendmachung von Sachmängeln ist ein Gesamthandgläubiger im Sinne des § 892 ABGB einerseits für sich allein berechtigt, indem er Leistung an sich begehrt, andererseits liegt darin eine Rechtsausübung mit Wirkung für alle übrigen Gesamthandgläubiger, sowohl was die Ausübung des Wahlrechtes anlangt als auch die fristwahrende Geltendmachung.Zur (gerichtlichen) Geltendmachung von Sachmängeln ist ein Gesamthandgläubiger im Sinne des Paragraph 892, ABGB einerseits für sich allein berechtigt, indem er Leistung an sich begehrt, andererseits liegt darin eine Rechtsausübung mit Wirkung für alle übrigen Gesamthandgläubiger, sowohl was die Ausübung des Wahlrechtes anlangt als auch die fristwahrende Geltendmachung.
EntscheidungstexteTE OGH 1982/05/19 6 Ob 617/81 Veröff: RZ 1983/2 S 42 = MietSlg 34139(19) TE OGH 1995/01/26 8 Ob 1587/94 Auch RechtssatznummerRS0017336