6Ob617/81
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.05.1982 Geschäftszahl6Ob617/81; 5Ob190/02f NormABGB §892;
WEG §9 Abs1;
RechtssatzIm erklärten Vertragszweck, daß Ehegatten als Käufer von Liegenschaftsanteilen gemeinsames Wohnungseigentum (gemäß § 9 WEG 1975) begründen werden, liegt die "ausdrückliche" Erklärung, es sollen ihnen die Käuferrechte zur ungeteilten Hand zustehen.Im erklärten Vertragszweck, daß Ehegatten als Käufer von Liegenschaftsanteilen gemeinsames Wohnungseigentum (gemäß Paragraph 9, WEG 1975) begründen werden, liegt die "ausdrückliche" Erklärung, es sollen ihnen die Käuferrechte zur ungeteilten Hand zustehen.
EntscheidungstexteTE OGH 1982/05/19 6 Ob 617/81 Veröff: RZ 1983/2 S 42 = MietSlg 34139(19) TE OGH 2002/11/20 5 Ob 190/02f Vgl auch; Beisatz: Im Fall des gleichzeitigen Verkaufs von Liegenschaftsanteilen durch ein und denselben Verkäufer an Ehegatten, damit diese gemeinsames Wohnungseigentum erwerben, ist der an beide Ehegatten verkaufte Anteil ein einheitlicher Gegenstand des Verpflichtungsgeschäftes. Ansprüche aus einem solchen Vertrag sind beiden Mitkäufern im Sinn des §892 ABGB gemein. Sie stehen ihnen nach §892 ABGB zur ungeteilten Hand zu, weshalb der Gläubiger dem erfüllen muss, der ihn zuerst "angeht", das heißt, der gegen ihn Klage erhebt. (T1) RechtssatznummerRS0017337